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344 lines
2.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
23
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
1
.
geltend
gemachten
Verfahrensgrundrechtsverletzungen
liegen
.
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Gericht
Ausführungen
Anträge
Prozessbeteiligten
Kenntnis
nehmen
Erwägung
hen
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
Gründen
Entscheidung
auch
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
;
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Beklagten
Kenntnis
genommen
guten
Gründen
Ansicht
Beklagten
gewertet
Fälligkeit
behauptete
Höhe
Hauptforderung
seien
substantiiert
bestritten
.
liegt
Verstoß
rechtliche
Gehör
.
2
.
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
hat
Tatrichter
gemäß
§
entscheiden
Anfechtungskläger
vorgelegter
Vollstreckungsunterlagen
führenden
Nachweis
Beweisanzeichen
Anscheinsbeweis
erbracht
hat
.
27
.
September
IX
ZR
;
17
.
Dezember
ZR
;
Anfechtungsgesetz
10
.
Aufl
.
.
.
hat
Berufungsgericht
einzelfallbezogenen
Erwägungen
vorgelegten
Unterlagen
Angaben
Beklagten
Verhandlungstermin
11
.
Oktober
abgeleitet
;
zulassungsrelevante
Rechtsfehler
zeigt
Beschwerde
.
3
.
einzelfallbezogenen
Erwägungen
hat
Berufungsgericht
Beklagten
erhobenen
Einwand
unzulässiger
Rechtsausübung
gerechtfertigt
angesehen
.
steht
Einklang
Rechtsprechung
Senats
vgl.
.
27
.
September
IX
ZR
aaO
S.
;
11
Juli
.
4
.
Annahme
Berufungsgerichts
objektive
Gläubigerbenachteiligung
liege
geltend
gemachten
Verfahrensgrundrechtsverletzungen
liegen
.
Art
.
Abs.
GG
folgt
Pflicht
richte
Partei
vertretenen
Rechtsansicht
Würdigung
Prozessstoffes
folgen
vgl.
BVerfGE
;
1
33
;
BVerfG
.
5
.
Berufungsgericht
Anwendbarkeit
Regeln
versehentliche
Falschbezeichnung
fehlenden
Anhaltspunkts
Urkundstext
ausgeschlossen
hat
mag
übersehen
haben
Erfordernis
versehentlichen
Falschbezeichnung
gilt
;
.
7
.
Dezember
;
18
.
Januar
.
.
wäre
jedoch
schlichter
Subsumtionsfehler
;
unzutreffenden
Obersatz
hat
Berufungsgericht
aufgestellt
.
Übrigen
ist
Vorliegen
versehentlichen
Falschbezeichnung
unentgeltlichen
Übertragung
sei
Wahrheit
Kauf
gemeint
gewesen
Hinblick
Ziff
.
Abs.
Vertragstextes
auszuschließen
.
6
.
weiteren
Begründung
wird
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
§
Abs.
Satz
Halbs
.
.
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
11.10.2006