BESCHLUSS ZR 23 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. 23 . April beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . 1 . geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen . Art . Abs. GG verpflichtet Gericht Ausführungen Anträge Prozessbeteiligten Kenntnis nehmen Erwägung hen . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags Gründen Entscheidung auch ausdrücklich bescheiden BVerfGE ; . Berufungsgericht hat Vortrag Beklagten Kenntnis genommen guten Gründen Ansicht Beklagten gewertet Fälligkeit behauptete Höhe Hauptforderung seien substantiiert bestritten . liegt Verstoß rechtliche Gehör . 2 . höchstrichterlichen Rechtsprechung hat Tatrichter gemäß § entscheiden Anfechtungskläger vorgelegter Vollstreckungsunterlagen führenden Nachweis Beweisanzeichen Anscheinsbeweis erbracht hat . 27 . September IX ZR ; 17 . Dezember ZR ; Anfechtungsgesetz 10 . Aufl . . . hat Berufungsgericht einzelfallbezogenen Erwägungen vorgelegten Unterlagen Angaben Beklagten Verhandlungstermin 11 . Oktober abgeleitet ; zulassungsrelevante Rechtsfehler zeigt Beschwerde . 3 . einzelfallbezogenen Erwägungen hat Berufungsgericht Beklagten erhobenen Einwand unzulässiger Rechtsausübung gerechtfertigt angesehen . steht Einklang Rechtsprechung Senats vgl. . 27 . September IX ZR aaO S. ; 11 Juli . 4 . Annahme Berufungsgerichts objektive Gläubigerbenachteiligung liege geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen . Art . Abs. GG folgt Pflicht richte Partei vertretenen Rechtsansicht Würdigung Prozessstoffes folgen vgl. BVerfGE ; 1 33 ; BVerfG . 5 . Berufungsgericht Anwendbarkeit Regeln versehentliche Falschbezeichnung fehlenden Anhaltspunkts Urkundstext ausgeschlossen hat mag übersehen haben Erfordernis versehentlichen Falschbezeichnung gilt ; . 7 . Dezember ; 18 . Januar . . wäre jedoch schlichter Subsumtionsfehler ; unzutreffenden Obersatz hat Berufungsgericht aufgestellt . Übrigen ist Vorliegen versehentlichen Falschbezeichnung unentgeltlichen Übertragung sei Wahrheit Kauf gemeint gewesen Hinblick Ziff . Abs. Vertragstextes auszuschließen . 6 . weiteren Begründung wird abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist § Abs. Satz Halbs . . Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung 11.10.2006