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BESCHLUSS
ZR
22
.
September
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Richterin
22
.
September
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
Wert
.
Gründe
:
Beschwerde
ist
§
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
begründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Beklagten
übergangen
.
Wären
Löschungsbewilligungen
unverzüglich
vorgelegt
worden
hätte
Raum
Beklagten
behaupteten
Nachverhandlungen
gegeben
.
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
steht
Klägern
Kläger
Partei
Vollstreckungsvereinbarung
waren
Beklagten
verstoßen
haben
vertraglich
vereinbarte
Kaufpreis
Rückführung
gemeinschaftlicher
Verbindlichkeiten
Kläger
verwendet
worden
wäre
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
abgesehen
.
Raebel