BESCHLUSS ZR 22 . September Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Richterin 22 . September beschlossen : Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 Juli wird zurückgewiesen . Beklagten tragen Kosten Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde Wert . Gründe : Beschwerde ist § statthaft auch Übrigen zulässig . ist jedoch begründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Berufungsgericht hat entscheidungserhebliches Vorbringen Beklagten übergangen . Wären Löschungsbewilligungen unverzüglich vorgelegt worden hätte Raum Beklagten behaupteten Nachverhandlungen gegeben . geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht Klägern Kläger Partei Vollstreckungsvereinbarung waren Beklagten verstoßen haben vertraglich vereinbarte Kaufpreis Rückführung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten Kläger verwendet worden wäre . weiteren Begründung wird gemäß Abs. Satz abgesehen . Raebel