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745 lines
6.1 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
25
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
§
;
Anforderungen
wirksame
formularmäßige
Einschränkung
Rechte
Bürgen
§
.
Urteil
25
.
Oktober
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Stodolkowitz
Kirchhof
Dr.
Raebel
Recht
erkannt
:
Revisionen
Beklagten
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Verurteilung
Zahlung
Beträge
DM
Beklagter
DM
Beklagte
jeweils
zuerkannten
Zinsen
10
.
September
hinaus
bestätigt
worden
ist
.
Umfang
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
Beklagte
übernahm
formularmäßiger
Erklärung
6
.
Oktober
Rechtsvorgängerin
Klägerin
fortan
:
Klägerin
selbstschuldnerische
Bürgschaft
Höchstbetrag
DM
bestehenden
künftigen
bedingten
Ansprüche
Klägerin
bankmäßigen
Geschäftsverbindung
Beklagte
erteilte
selben
Tage
entsprechende
Bürgschaft
DM
.
Ziffer
Verträge
lautet
:
"
Stundung
Freigabe
Sicherheiten
Bürge
wird
Bürgschaftsverpflichtung
frei
Bank
Hauptschuldner
Stundung
gewährt
andere
Bürgen
Haftung
entläßt
sonstige
Sicherheiten
freigibt
insbesondere
Bank
Verfügungen
Gegenstände
zuläßt
Pfandrecht
Bank
unterliegen
Rahmen
ordnungsgemäßen
Durchführung
Abwicklung
Geschäftsverbindung
Hauptschuldner
Wahrung
berechtigter
Belange
Hauptschuldners
Bank
geschieht
.
Bürge
wird
ebenfalls
frei
Bank
Sicherheiten
aufgibt
anderen
Sicherungsverträgen
ergebende
Freigabeverpflichtung
erfüllen
.
"
Klägerin
gewährte
Hauptschuldner
6
.
Oktober
30
.
Oktober
Rückzahlung
fälliges
Darlehen
DM
30
November
Kontokorrentkredit
DM
Laufzeit
31
.
August
.
Forderungen
Verträgen
sind
Zahlungen
Beklagten
erloschen
.
2
.
Februar
erhielt
Hauptschuldner
weiteres
Darlehen
über
DM
.
Vertrag
25
.
März
wurde
bisherigen
Konto
Kontokorrentkredit
Höhe
DM
31
.
Januar
Vereinbarung
2
.
Oktober
Höhe
DM
31
.
März
Verfügung
gestellt
.
Urkunden
genannten
Verträge
bezeichnen
Sicherheiten
Bürgschaften
Beklagten
6
.
Oktober
sind
Beklagten
Bürgen
unterzeichnet
worden
.
ist
Verträgen
2
.
Februar
25
.
März
heit
Verpfändung
Safe
Nr.
enthaltenen
Wertpapiere
Erklärung
21./22
Juli
erwähnt
.
Klägerin
hat
Darlehensverträge
Zahlungsverzugs
Hauptschuldners
gekündigt
Beklagten
Bürgschaften
Anspruch
genommen
.
verpfändeten
Wertpapiere
hat
freigegeben
.
Berufungsgericht
hat
Klage
stattgebende
erstinstanzliche
Urteil
bestätigt
.
Senat
hat
Revisionen
Beklagten
nur
insoweit
angenommen
Beklagte
Zahlung
DM
Beklagte
Zahlung
DM
jeweils
Zinsen
verurteilt
worden
sind
.
Entscheidungsgründe
Revisionen
Beklagten
führen
Umfang
Annahme
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Senat
Annahme
Revision
betreffenden
Beschluß
7
.
Juni
ausgeführt
hat
ist
angefochtene
Urteil
rechtlich
beanstanden
angenommen
hat
Beklagten
Verträgen
2
.
Februar
25
.
März
2
.
Oktober
haltenen
Erklärungen
Rahmen
vereinbarten
Höchstbeträge
wirksam
jeweiligen
Hauptschulden
verbürgt
haben
.
Berufungsgericht
hat
weiter
rechtlich
einwandfrei
festgestellt
Klägerin
geltend
gemachten
Umfang
fällige
Forderung
Hauptschuldner
zusteht
.
Einwendungen
§
§
beachtlich
sein
könnten
haben
Beklagten
erhoben
.
II
.
Revision
rügt
jedoch
Recht
Berufungsgericht
habe
beachtet
Beklagten
Betrag
insgesamt
DM
gemäß
Haftung
frei
geworden
sein
können
.
Vorbringen
Beklagten
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
hat
ist
dort
vorgesehene
Rechtsfolge
eingetreten
.
1
.
Satz
wird
Bürge
insoweit
frei
Gläubiger
Hauptforderung
bestelltes
Pfandrecht
aufgibt
aufgegebenen
Recht
§
hätte
Ersatz
erlangen
können
.
Unstreitig
hat
Klägerin
Pfandrecht
Wertpapieren
freiwillig
aufgegeben
.
revisionsrechtliche
Prüfung
maßgeblichen
Darstellung
Beklagten
ist
auszugehen
Rechtshandlung
Forderung
Gläubigerin
Pfandrecht
Wertpapieren
§
Abs.
Satz
§
Erfüllung
übergegangen
wäre
Verwertung
Papiere
Erlös
DM
erbracht
hätte
.
Erlös
wäre
klagten
Verhältnis
Höchstbetragsbürgschaften
zugeflossen
vgl.
so
Beklagte
DM
erhalten
hätte
Beklagte
DM
.
zwischenzeitlich
eingetretenen
Insolvenz
Hauptschuldners
stehen
Wertpapiere
Befriedigung
Regreßansprüche
Verfügung
.
2
.
Unterschriften
Kreditverträgen
2
.
Februar
25
.
März
2
.
Oktober
wurden
wirksame
Haftungsverpflichtungen
Beklagten
Inhalt
Bürgschaftsverträge
6
.
Oktober
begründet
.
Parteien
haben
Wirkungen
§
Ziffer
Verträge
enthaltene
Klausel
wirksam
ausgeschlossen
.
Senat
hat
Urteil
2
.
März
Abweichung
bisherigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entschieden
formularmäßiger
genereller
Verzicht
Rechte
§
unwirksam
ist
Bürgen
Geboten
Glauben
unangemessen
benachteiligt
.
allgemeiner
Ausschluß
Bürgen
zustehenden
Rechte
kann
allerdings
rechtlich
haltbar
sein
lediglich
Sicherheiten
bezieht
gesonderten
Sicherungsvereinbarung
schon
Inhalt
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
zustehen
.
Bürgschaftsverträgen
enthaltene
Formularbestimmung
erwähnt
§
sieht
jedoch
weitgehend
Rechtsfolgen
gänzlichen
Ausschluß
Vorschrift
ergeben
.
soll
Bürge
ganz
allgemein
frei
werden
Bank
andere
Bürgen
Haftung
entläßt
sonstige
Sicherheiten
freigibt
.
Voraussetzung
Bank
Pfandrecht
unterliegende
Gegenstände
freigibt
Rahmen
ordnungsgemäßen
Durchführung
Abwicklung
Geschäftsverbindung
Hauptschuldner
geschieht
wird
nur
möglicher
Anwendungsfall
beschrieben
.
fehlt
hinreichend
konkreten
gegenständlichen
Begrenzung
Sachverhalte
Einschränkung
gesetzlichen
Rechte
Bürgen
auch
Beachtung
berechtigten
Interessen
vertretbar
erscheint
.
Klausel
ist
infolgedessen
insgesamt
unwirksam
;
Voraussetzungen
sprachliche
inhaltliche
Teilung
Betracht
kommt
liegen
.
Stelle
Formularbestimmung
tritt
gesetzliche
Vorschrift
§
§
Abs.
.
.
Senat
kann
Sache
abschließend
entscheiden
.
1
.
Klägerin
hat
behauptet
Freigabe
Wertpapiere
sei
Zustimmung
Beklagten
erfolgt
.
Trifft
haben
Beklagten
Einverständniserklärung
insoweit
Rechte
§
individualvertraglich
wirksam
verzichtet
.
entsprechenden
Voraussetzungen
hat
Klägerin
beweisen
.
Berufungsurteil
enthält
Feststellung
.
2
.
Sollte
neue
Verhandlung
ergeben
Beklagten
Grunde
Recht
§
berufen
werden
Beweis
führen
müssen
behaupteten
Umfang
Wertpapieren
Befriedigung
hätten
erlangen
können
.
Kreft
Raebel