NAMEN ZR Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 25 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja § ; Anforderungen wirksame formularmäßige Einschränkung Rechte Bürgen § . Urteil 25 . Oktober ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Stodolkowitz Kirchhof Dr. Raebel Recht erkannt : Revisionen Beklagten wird Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Verurteilung Zahlung Beträge DM Beklagter DM Beklagte jeweils zuerkannten Zinsen 10 . September hinaus bestätigt worden ist . Umfang wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand Beklagte übernahm formularmäßiger Erklärung 6 . Oktober Rechtsvorgängerin Klägerin fortan : Klägerin selbstschuldnerische Bürgschaft Höchstbetrag DM bestehenden künftigen bedingten Ansprüche Klägerin bankmäßigen Geschäftsverbindung Beklagte erteilte selben Tage entsprechende Bürgschaft DM . Ziffer Verträge lautet : " Stundung Freigabe Sicherheiten Bürge wird Bürgschaftsverpflichtung frei Bank Hauptschuldner Stundung gewährt andere Bürgen Haftung entläßt sonstige Sicherheiten freigibt insbesondere Bank Verfügungen Gegenstände zuläßt Pfandrecht Bank unterliegen Rahmen ordnungsgemäßen Durchführung Abwicklung Geschäftsverbindung Hauptschuldner Wahrung berechtigter Belange Hauptschuldners Bank geschieht . Bürge wird ebenfalls frei Bank Sicherheiten aufgibt anderen Sicherungsverträgen ergebende Freigabeverpflichtung erfüllen . " Klägerin gewährte Hauptschuldner 6 . Oktober 30 . Oktober Rückzahlung fälliges Darlehen DM 30 November Kontokorrentkredit DM Laufzeit 31 . August . Forderungen Verträgen sind Zahlungen Beklagten erloschen . 2 . Februar erhielt Hauptschuldner weiteres Darlehen über DM . Vertrag 25 . März wurde bisherigen Konto Kontokorrentkredit Höhe DM 31 . Januar Vereinbarung 2 . Oktober Höhe DM 31 . März Verfügung gestellt . Urkunden genannten Verträge bezeichnen Sicherheiten Bürgschaften Beklagten 6 . Oktober sind Beklagten Bürgen unterzeichnet worden . ist Verträgen 2 . Februar 25 . März heit Verpfändung Safe Nr. enthaltenen Wertpapiere Erklärung 21./22 Juli erwähnt . Klägerin hat Darlehensverträge Zahlungsverzugs Hauptschuldners gekündigt Beklagten Bürgschaften Anspruch genommen . verpfändeten Wertpapiere hat freigegeben . Berufungsgericht hat Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil bestätigt . Senat hat Revisionen Beklagten nur insoweit angenommen Beklagte Zahlung DM Beklagte Zahlung DM jeweils Zinsen verurteilt worden sind . Entscheidungsgründe Revisionen Beklagten führen Umfang Annahme Aufhebung Zurückverweisung . Senat Annahme Revision betreffenden Beschluß 7 . Juni ausgeführt hat ist angefochtene Urteil rechtlich beanstanden angenommen hat Beklagten Verträgen 2 . Februar 25 . März 2 . Oktober haltenen Erklärungen Rahmen vereinbarten Höchstbeträge wirksam jeweiligen Hauptschulden verbürgt haben . Berufungsgericht hat weiter rechtlich einwandfrei festgestellt Klägerin geltend gemachten Umfang fällige Forderung Hauptschuldner zusteht . Einwendungen § § beachtlich sein könnten haben Beklagten erhoben . II . Revision rügt jedoch Recht Berufungsgericht habe beachtet Beklagten Betrag insgesamt DM gemäß Haftung frei geworden sein können . Vorbringen Beklagten Berufungsgericht Feststellungen getroffen hat ist dort vorgesehene Rechtsfolge eingetreten . 1 . Satz wird Bürge insoweit frei Gläubiger Hauptforderung bestelltes Pfandrecht aufgibt aufgegebenen Recht § hätte Ersatz erlangen können . Unstreitig hat Klägerin Pfandrecht Wertpapieren freiwillig aufgegeben . revisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Darstellung Beklagten ist auszugehen Rechtshandlung Forderung Gläubigerin Pfandrecht Wertpapieren § Abs. Satz § Erfüllung übergegangen wäre Verwertung Papiere Erlös DM erbracht hätte . Erlös wäre klagten Verhältnis Höchstbetragsbürgschaften zugeflossen vgl. so Beklagte DM erhalten hätte Beklagte DM . zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz Hauptschuldners stehen Wertpapiere Befriedigung Regreßansprüche Verfügung . 2 . Unterschriften Kreditverträgen 2 . Februar 25 . März 2 . Oktober wurden wirksame Haftungsverpflichtungen Beklagten Inhalt Bürgschaftsverträge 6 . Oktober begründet . Parteien haben Wirkungen § Ziffer Verträge enthaltene Klausel wirksam ausgeschlossen . Senat hat Urteil 2 . März Abweichung bisherigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entschieden formularmäßiger genereller Verzicht Rechte § unwirksam ist Bürgen Geboten Glauben unangemessen benachteiligt . allgemeiner Ausschluß Bürgen zustehenden Rechte kann allerdings rechtlich haltbar sein lediglich Sicherheiten bezieht gesonderten Sicherungsvereinbarung schon Inhalt Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustehen . Bürgschaftsverträgen enthaltene Formularbestimmung erwähnt § sieht jedoch weitgehend Rechtsfolgen gänzlichen Ausschluß Vorschrift ergeben . soll Bürge ganz allgemein frei werden Bank andere Bürgen Haftung entläßt sonstige Sicherheiten freigibt . Voraussetzung Bank Pfandrecht unterliegende Gegenstände freigibt Rahmen ordnungsgemäßen Durchführung Abwicklung Geschäftsverbindung Hauptschuldner geschieht wird nur möglicher Anwendungsfall beschrieben . fehlt hinreichend konkreten gegenständlichen Begrenzung Sachverhalte Einschränkung gesetzlichen Rechte Bürgen auch Beachtung berechtigten Interessen vertretbar erscheint . Klausel ist infolgedessen insgesamt unwirksam ; Voraussetzungen sprachliche inhaltliche Teilung Betracht kommt liegen . Stelle Formularbestimmung tritt gesetzliche Vorschrift § § Abs. . . Senat kann Sache abschließend entscheiden . 1 . Klägerin hat behauptet Freigabe Wertpapiere sei Zustimmung Beklagten erfolgt . Trifft haben Beklagten Einverständniserklärung insoweit Rechte § individualvertraglich wirksam verzichtet . entsprechenden Voraussetzungen hat Klägerin beweisen . Berufungsurteil enthält Feststellung . 2 . Sollte neue Verhandlung ergeben Beklagten Grunde Recht § berufen werden Beweis führen müssen behaupteten Umfang Wertpapieren Befriedigung hätten erlangen können . Kreft Raebel