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190 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
15
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
27
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Juni
berichtigt
Beschluss
14
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
wird
110.657,49
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Sache
Erfolg
.
1
.
Beschwerde
grundsätzlich
eingestufte
Rechtsfrage
Insolvenzverwalter
Ausübung
Überwachungspflicht
unredlichen
Verhalten
Mitarbeiter
rechnen
muss
ist
entscheidungserheblich
.
Berufungsgericht
hat
unangegriffen
festgestellt
Beklagte
Überwachungspflicht
Verwertung
Warenvorräte
Weise
nachgekommen
ist
"
einziges
wirkliches
Faktum
abgefragt
"
hat
.
Ausschlaggebend
Haftung
Beklagten
ist
Nichtzulassungsbeschwerde
näher
konkretisierte
noch
Berufungsgericht
festgestellte
Unredlichkeit
Mitarbeiter
Versäumnis
Beklagten
geeignete
Überwachungsmaßnahmen
vorzunehmen
.
2
.
Auch
bedarf
Abwägung
Überwachungsverschulden
Klägers
Nichtbeachtung
dienstlicher
Pflichten
Mitarbeiter
Schaden
ursächlich
wurden
Verletzung
Kontrollpflicht
Pflichtigen
entkräftende
Vermutung
eingreift
Schaden
ordnungsgemäßem
Verhalten
verhindert
worden
wäre
vgl.
373
;
18
.
Aufl
.
.
betreffend
Geschäftsführer
GmbH
.
3
.
Blick
Schadenshöhe
konnte
Berufungsgericht
unstreitigen
Wert
veräußerten
Ware
Höhe
529.904,64
DM
ausgehen
vollständigen
Befriedigung
Masse
gläubiger
ausgereicht
hätte
.
Klägerin
ist
berechtigt
Anzeige
Masseunzulänglichkeit
entstandenen
Einzelschaden
geltend
machen
.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
20.06.2006
Dr.