BESCHLUSS ZR 15 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Dr. Prof. Dr. 15 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 27 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Juni berichtigt Beschluss 14 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert wird 110.657,49 € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde hat Sache Erfolg . 1 . Beschwerde grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage Insolvenzverwalter Ausübung Überwachungspflicht unredlichen Verhalten Mitarbeiter rechnen muss ist entscheidungserheblich . Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt Beklagte Überwachungspflicht Verwertung Warenvorräte Weise nachgekommen ist " einziges wirkliches Faktum abgefragt " hat . Ausschlaggebend Haftung Beklagten ist Nichtzulassungsbeschwerde näher konkretisierte noch Berufungsgericht festgestellte Unredlichkeit Mitarbeiter Versäumnis Beklagten geeignete Überwachungsmaßnahmen vorzunehmen . 2 . Auch bedarf Abwägung Überwachungsverschulden Klägers Nichtbeachtung dienstlicher Pflichten Mitarbeiter Schaden ursächlich wurden Verletzung Kontrollpflicht Pflichtigen entkräftende Vermutung eingreift Schaden ordnungsgemäßem Verhalten verhindert worden wäre vgl. 373 ; 18 . Aufl . . betreffend Geschäftsführer GmbH . 3 . Blick Schadenshöhe konnte Berufungsgericht unstreitigen Wert veräußerten Ware Höhe 529.904,64 € DM ausgehen vollständigen Befriedigung Masse gläubiger ausgereicht hätte . Klägerin ist berechtigt Anzeige Masseunzulänglichkeit entstandenen Einzelschaden geltend machen . Dr. Dr. Prof. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 20.06.2006 Dr.