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2455 lines
21 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
18
.
April
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
ja
Abs.
InsO
;
;
§
Abs.
§
Anspruch
Eigentümers
Nutzer
Beseitigung
fremdem
Grundstück
errichteten
Gebäudes
Erwerb
überbauten
Fläche
stellt
Vermögensrecht
Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle
angemeldet
werden
kann
.
Abs.
§
Abs.
Nr.
;
Nr.
§
Abs.
Nr.
;
InsO
Abs.
Nr.
§
Abs.
;
§
Abs.
;
Umstand
allein
Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter
Sache
Schuldners
Besitz
nimmt
fremden
Grundstück
Zustand
befindet
begründet
Haftung
Gesamtvollstreckungsmasse
Beseitigungskosten
.
Abs.
Nr.
;
Abs.
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
;
InsO
Abs.
Nr.
Zivilrechtliche
Ansprüche
Beseitigung
Zustandes
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
bereits
eingetreten
ist
verpflichten
Gesamtvollstreckungsmasse
erst
Verfahrenseröffnung
geltend
gemacht
werden
.
Urteil
18
.
April
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
April
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Kirchhof
Dr.
Dr.
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
31
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Eigentümerin
landwirtschaftlich
genutzten
Grundstücks
LPG
"
nachfolgend
:
LPG
gemäß
Baugenehmigung
Jahre
Scheune
errichtete
.
unterlassener
Instandhaltungsmaßnahmen
ist
mehr
nutzbar
abrißreif
.
1
November
wurde
Vermögen
LPG
Gesamtvollstreckung
eröffnet
Beklagte
Verwalter
bestellt
.
Klägerin
Ankauf
Scheune
gehörenden
Fläche
Beseitigung
Gebäudes
verlangt
hatte
erklärte
Beklagte
Freigabe
Scheune
Gesamtvollstreckungsmasse
Begründung
sei
verwertbar
.
Klage
begehrt
Klägerin
Feststellung
Andienungsrechts
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG
Masse
hilfsweise
Verurteilung
Beklagten
Klägerin
"
Abrißkosten
Zusammenhang
Gebäude
freizustellen
"
äußerst
hilfsweise
Feststellung
Andienungsrechts
§
Abs.
Nr.
SachenRBerG.
Klage
blieb
Vorinstanzen
Erfolg
.
Berufung
zurückweisende
Urteil
Oberlandesgerichts
abgedruckt
richtet
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Ansprüche
stünden
Klägerin
Beklagten
wirksam
freigegeben
habe
.
Freigabe
sei
auch
Insolvenz
juristischer
Personen
zulässig
.
Vorschriften
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
stünden
Freigabe
unabhängig
Ansprüche
Eigentum
herzuleiten
seien
.
Anspruch
Klägerin
sei
ferner
gemäß
§
Abs.
Satz
GesO
Vormerkung
sicherbar
begründe
Absonderungsrecht
.
II
.
rügt
Revision
:
Klageansprüche
seien
Berichtigung
Masseverbindlichkeiten
gerichtet
.
trügen
dinglichen
Charakter
hätten
absolute
Geltung
.
Freigabe
sei
Insolvenz
juristischen
Person
zulässig
.
übrigen
könnten
nur
Vermögensgegenstände
Gesamtvollstrekkungsmasse
freigegeben
werden
aber
Verpflichtungen
.
Stellung
bereinigungsrechtlichen
Anspruchstellers
entspreche
Polizeibehörde
jeweiligen
Eigentümer
Beseitigung
Zustandes
verlangen
könne
Freigabe
gehindert
werden
.
Seite
Anspruchsgegners
stelle
Ankauf
Grundstücks
wirtschaftlichen
Nachteil
.
Freigabe
benachteilige
Klägerin
Art
.
Art
.
GG
verstoßenden
Weise
.
.
eingeklagten
Ansprüche
stellen
lediglich
Gesamtvollstreckungsforderungen
Gesamtvollstreckung
nur
Maßgabe
§
Nr.
§
GesO
verfolgt
werden
können
vgl.
§
§
InsO
.
Leistung
Gesamtvollstreckungsmasse
insbesondere
gemäß
§
Abs.
Nr.
GesO
kann
Klägerin
verlangen
insoweit
entscheidend
Beklagten
erklärte
Freigabe
ankäme
.
1
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
regelt
Gesetz
Rechtsverhältnisse
Grundstücken
Beitrittsgebiet
Eigentum
Grundstück
getrenntes
selbständiges
Eigentum
Gebäuden
baulichen
Anlagen
entstanden
ist
.
vorliegenden
Falle
gehen
Parteien
Scheune
Grundstück
Klägerin
Eigentum
LPG
steht
.
regelmäßige
Folge
sieht
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Wahlrecht
Nutzers
hier
LPG
dahingehend
Bestellung
Erbbaurechts
verlangen
Grundstück
ankaufen
will
.
Ist
Interesse
Grundstückseigentümers
Bewirtschaftung
Grundstücks
höher
bewerten
Interesse
Nutzers
Sicherung
früheren
Investition
so
ist
Eigentümer
§
berechtigt
Gebäude
bauliche
Anlage
anzukaufen
.
regelt
§
Fall
Gebäude
bauliche
Anlage
Nutzers
mehr
nutzbar
ist
benutzt
wird
alsbald
abzubrechen
ist
.
Voraussetzung
hat
Eigentümer
Nutzer
gemäß
Abs.
befristet
Gelegenheit
geben
Gebäude
bauliche
Anlage
Nutzers
Kosten
beseitigen
.
Auch
insoweit
steht
Eigentümer
je
Wahl
Nutzers
verjährbarer
vgl.
§
Abs.
Satz
Anspruch
vgl.
3
.
Aufl
.
.
.
Anspruch
verfolgt
Klägerin
hier
ersten
Hilfsantrag
.
Wird
Anlage
fristgerecht
beseitigt
kann
Grundstückseigentümer
gemäß
§
Abs.
Nutzer
Ersatz
Aufwendungen
Beseitigung
vorhandenen
Bausubstanz
Nr.
Erwerb
Fläche
verlangen
Gebäude
bauliche
Anlage
errichtet
wurde
Nr.
.
Wahl
gestellten
Ansprüche
setzen
Unbenutzbarkeit
Abbruchreife
unterlassener
Instandhaltung
Nutzer
beruht
.
macht
Klägerin
vorliegenden
Fall
Hauptantrag
geltend
.
Nur
äußerst
hilfsweise
stützt
Klägerin
Aufg
abe
Nutzung
Erforderlichkeit
Abbruchs
anderen
Gründen
unterlassener
Instandhaltung
beruhen
insbesondere
Veränderungen
eingetreten
sind
.
Voraussetzung
kann
Grundstückseigentümer
§
Abs.
Nr.
Erwerb
Fläche
lediglich
Entschädigung
verlangen
.
2
.
hier
eingeklagten
Ansprüche
stellen
Vermögensrechte
Gesamtvollstreckung
mindestens
Geldwert
vgl.
§
InsO
Gesamtvollstreckungstabelle
angemeldet
werden
könnten
.
Forderungen
Befreiung
vermögensrechtlichen
Verbindlichkeit
gerichtet
sind
können
allgemeiner
Ansicht
Insolvenz
berücksichtigt
werden
Leistung
Vermögenswerts
Insolvenzmasse
abzielen
9
.
Aufl
.
.
23
;
Hess/Weis
InsO
2
.
Aufl
.
§
.
;
MünchKomm-InsO/Ehricke
.
;
vgl.
.
Allerdings
ist
zweifelhaft
Klägerin
hier
hilfsweise
erhobene
"
Freistellungsanspruch
Kern
Befreiung
eigenen
Zahlungspflicht
Dritten
gerichtet
ist
.
Klägerin
legt
Verpflichtung
bestimmten
Dritten
bereits
eingegangen
ist
einzugehen
beabsichtigt
.
kommt
Betracht
Klägerin
sinngemäß
lbar
Abbruch
Gebäudes
Beklagten
Feststellung
Pflicht
Kostentragung
Fall
anträgt
Klägerin
eigenen
Mitteln
Abbruch
bewerkstelligt
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
Ansprüche
wären
aber
ebenfalls
gerichtet
Vermögenslasten
Klägerin
Gesamtvollstreckungsmasse
abzuwälzen
.
Sofern
Beklagte
Abbruch
Gebäudes
verurteilt
werden
sollte
handelte
vertretbare
Handlung
§
Abs.
Geldschuld
umgewandelt
werden
kann
;
derartige
Ansprüche
stellen
bereits
Insolvenzeröffnung
bestanden
Insolvenzforderungen
InsO
2
.
Aufl
.
.
;
lich/Römermann/Andres
InsO
.
11
;
Jaeger/Henckel
aaO
.
;
Hess/Weis
aaO
.
22
;
Petersen
;
Kübler/Prütting/Holzer
InsO
.
.
endlich
Pflicht
Beklagten
festgestellt
werden
sollte
noch
bezifferbaren
Abbruchkosten
Masse
erstatten
hätte
unmittelbar
Zahlungsanspruch
Klägerin
Inhalt
.
Klägerin
zweiten
Hilfsantrag
verfolgten
Andienungsrechte
stellen
ebenfalls
Vermögensansprüche
.
Klägerin
verfolgt
einseitige
gesetzliche
Recht
Abschluß
Grundstückskaufvertrages
bestimmbaren
Preis
Beklagten
zunächst
notarielle
Vermittlung
durchgesetzt
werden
kann
.
Vermögenswert
liegt
Vorvertrag
erstrebten
Leistungsaustausch
auch
Klägerin
hier
wirtschaftlich
Beklagten
zahlenden
Kaufpreis
interessiert
sein
mag
Abwälzung
Abbruchkosten
Beklagten
.
Anspruch
kann
Grundlage
§
begehrten
Vertragsschluß
Beklagten
führen
.
geht
etwa
unvertretbare
Handlung
.
.
Insolvenz
Schuldners
berücksichtigen
wäre
Vermögensrecht
zugleich
Insolvenzmasse
Schuldners
betreffen
kann
.
Falle
Nichterfüllung
erzwungenen
Vertragsschlusses
könnte
Klägerin
Schadensersatz
gemäß
§
§
.
verlangen
.
3
.
Gesamtvollstreckungsmasse
wären
Klägerin
erhobenen
Vermögensansprüche
nur
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
GesO
geltend
machen
.
sind
aber
durchgehend
erfüllt
.
Insbesondere
fordert
Klägerin
Erstattung
notwendiger
Ausgaben
"
Abschluß
Erfüllung
Verträgen
entstanden
sind
.
sind
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
InsO
§
GesO
genannten
gegenseitigen
Verträge
verstehen
Zeit
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
beiderseits
noch
voll
erfüllt
waren
Verfahrenseröffnung
weiteres
überdauern
Abs.
GesO
Erfüllung
Verwalter
wählt
Abs.
Satz
GesO
.
-9-
geht
Klägerin
geltend
gemachten
"
Andienungsrechten
"
.
beruhen
einseitigen
gesetzlichen
Ansprüchen
Gesamtvollstreckungsschuldner
.
mögen
zwar
inhaltlich
Abschluß
Vertrages
gerichtet
sein
sind
aber
selbst
vertraglicher
Natur
.
einmal
Falle
Schuldner
gekommenen
Vorvertrages
wäre
Verwalter
verpflichtet
Erfüllung
wählen
.
Beklagte
hat
Erfüllung
abgelehnt
.
eingeklagten
Ansprüche
betreffen
ferner
notwendige
Ausgaben
"
Verwaltung
entstanden
sind
vgl.
Begriff
§
Nr.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Beklagte
hat
Ansprüche
eigene
Handlungen
begründet
.
ist
auch
dargetan
pflichtwidrige
Unterlassungen
ausgelöst
hätte
:
Soweit
vorgetragen
befand
Scheune
schon
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
abbruchreifen
Zustand
.
Klägerin
Darlegungslast
Voraussetzungen
Inanspruchnahme
Gesamtvollstrekkungsmasse
trägt
hat
insoweit
nur
behauptet
Gesamtvollstreckungsschuldnerin
habe
Scheune
"
noch
Wende
genutzt
"
.
Hingegen
hat
vorgetragen
Scheune
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
1
November
schon
abbruchreifen
Zustand
befunden
hätte
.
Senat
hat
auszugehen
Beklagte
Zeit
Verwaltung
Zustand
unterlassene
Instandhaltung
wesentlich
mitverursacht
hat
.
Umstand
allein
Insolvenzverwalter
Sache
Gesamtvollstreckungsschuldners
Besitz
nimmt
fremden
Grundstück
Zustand
befindet
begründet
gemäß
§
GesO
Haftung
Gesamtvollstreckungsmasse
Beseitigungskosten
.
Besitzergreifung
.
.
Abs.
GesO
dient
zunächst
nur
allseitigen
Interesse
Sicherstellung
vgl.
.
Verwalter
hat
sodann
Zugehörigkeit
vorgefundenen
Gegenstände
Gesamtvollstrekkungsmasse
Tauglichkeit
Gläubigerbefriedigung
prüfen
.
integriert
Gegenstände
ebenfalls
noch
endgültig
Masse
.
umfassende
insolvenzrechtliche
Verantwortlichkeit
Zustand
derartiger
Sachen
insolvenzbeständige
vertragliche
Erhaltungspflichten
Masse
allgemeine
Verkehrssicherungspflicht
vgl.
.
17
.
September
ZR
hinaus
begründet
vorbereitendes
Verhalten
:
Verwalter
hat
zwar
möglicherweise
künftige
Gefahren
Besitz
befindlichen
Sachen
abzuwenden
aber
allein
Besitzes
entsprechende
Pflichtverletzungen
Zeit
Insolvenzeröffnung
verwaltete
Masse
auszugleichen
.
Allenfalls
Verwalter
Ergebnis
Prüfung
fraglichen
Sachen
Masse
nutzt
verwertet
könnte
Verhalten
möglicherweise
Haftung
gem.
§
Abs.
Nr.
GesO
auslösen
.
ist
hier
dargetan
gekommen
.
Beklagte
Freigabe
Verkaufsmöglichkeit
geprüft
haben
mag
genügt
.
Zustand
Mieter
Grundstück
Vermieters
herbeigeführt
pflichtwidrig
wieder
beseitigt
hat
hat
Senat
bereits
entschieden
Kosten
Herstellung
ordnungsmäß
igen
Zustands
jedenfalls
dann
Masseschuld
begründen
Mietvertrag
Konkurseröffnung
beendet
war
.
5
Juli
ZR
z
.
.
.
Mietvertrag
vereinbarte
Anspruch
Vermieters
Erstattung
Abholung
Mietsache
entstandenen
Kosten
bleibt
auch
dann
einfache
Konkursforderung
Mietvertrag
erst
Konkurseröffnung
Kündigung
beendet
Mietsache
Folgezeit
abgeholt
worden
ist
;
derartige
Kosten
waren
aufschiebend
bedingt
schon
Anfang
Mietvertrag
enthalten
hätten
Gemeinschuldner
gleicher
Weise
getroffen
.
Verunreinigung
Pachtgrundstücks
hat
erkennende
Senat
weitergehend
entschieden
vertragliche
Wiederherstellungsanspruch
Verpächters
nur
Vergleichsforderung
§
Abs.
VerglO
hier
also
Gesamtvollstreckungsforderung
begründet
nachteilige
Veränderung
Pachtsache
Eröffnung
Vergleichsverfahrens
bereits
vorhanden
war
.
Fall
Vergleichsverwalter
Pachtvertrag
fortsetzt
ist
vertragliche
Herstellungspflicht
Ende
Pachtvertrages
aufzuteilen
;
vergleichsrechtlich
bevorzugt
ist
nur
Wiederherstellung
nachteiligen
Veränderungen
Eröffnung
Vergleichsverfahrens
eingetreten
sind
.
Auch
Konkurs
Wohnungseigentümers
stellen
Konkurseröffnung
begründete
fällig
gewordene
Ansprüche
Wohnungseigentümergemeinschaft
Zahlung
Wohngeldvorschüssen
regelmäßig
bloße
Konkursforderungen
.
10
.
März
.
Endlich
begründet
Umstand
Masseschuld
Verwalter
Vornahme
vertretbaren
Handlung
Schuldners
gerichteten
Anspruch
erfüllt
lediglich
Insolvenzforderung
darstellt
vgl.
Jaeger/Henckel
aaO
.
.
.
Rechtslage
ändert
Eigentümer
eingeräumten
Ansprüche
Hinblick
§
Abs.
Gesetzes
dinglichen
Ursprungs
sein
mögen
.
Gegenmeinung
NotBZ
verkennt
insolvenzrechtliche
Wirkung
Rechts
vorwiegend
Rechtsgrund
Inhalt
entscheidet
.
Insbesondere
wurzeln
Zahlungsansprüche
§
§
Satz
zwar
Eigentum
;
dennoch
werden
Insolvenz
Schuldners
gewöhnliche
Geldforderungen
behandelt
schon
Verfahrenseröffnung
erwachsen
sind
aaO
.
Abs.
;
MünchKomm-InsO/Ehricke
§
.
;
Kübler/Prütting/Holzer
InsO
.
.
Verlangen
Klägerin
Beeinträchtigung
Eigentums
bebauten
Grundstück
gestützt
werden
könnte
soll
hier
künftige
Gefahr
vorbeugend
abgewehrt
werden
.
Vielmehr
soll
Eigentumsstörung
liegen
LPG
jetzt
Klägerin
gehörenden
Grundstück
bauliche
Anlagen
errichtet
rechtswidriger
Weise
dort
belassen
hat
.
mag
LPG
persönlich
Störerin
geworden
sein
.
Klägerin
§
Wiederherstellungsanspruch
zuerkannt
vorliegend
eingeklagt
wird
entspricht
Ergebnis
§
Abs.
abgeleiteten
Pflicht
Beseitigung
zuvor
geschaffenen
Zustandes
vgl.
18
;
315
;
.
.
;
.
17
.
September
§
Nr.
Bl
.
.
Anspruch
ist
insoweit
vergleichbar
Schadensersatzanspruch
§
Vornahme
vertretbaren
Handlung
Ersatz
Herstellungskosten
Geld
gerichtet
.
stellt
Gesamtvollstreckungsforderung
vgl.
Jaeger/Henckel
aaO
.
Abs.
;
MünchKomm-InsO/Hefermehl
§
.
;
differenzierend
auch
Stürner
Festschrift
Merz
S.
.
gilt
mietrechtliche
Räumungspflicht
.
pauschal
Ansicht
vertreten
wird
Beseitigungsanspruch
§
könne
nie
Insolvenzforderung
sein
MünchKomm-InsO/Ehricke
aaO
.
45
;
Kübler/Prütting/Holzer
aaO
.
;
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
Anm
.
;
Baur/Stürner
Zwangsvollstreckung
Konkurs
.
Aufl
.
.
;
nur
Begründungsansatz
aber
Ergebnis
auch
beruht
engen
Sicht
möglichen
Rechtsfolgen
Vorschrift
.
Ferner
ist
Klägerin
verfolgte
Andienung
Grundstücks
nur
anderes
vermögensrechtliches
Mittel
Beseitigung
Störung
.
§
verdinglicht
Vorschrift
eingeräumten
Rechte
weitergehendem
Maße
.
ergebenden
hier
fraglichen
Ansprüche
richten
Nutzer
also
dinglichen
Bezug
privaten
Vermögen
.
Gesetzgeber
hat
Nutzer
auferlegte
Beseitigung
geschaffenen
Bauruine
zutreffend
"
Rechtsfolgen
Beendigung
Pachtvertrages
vgl.
"
verglichen
amtliche
Begründung
Bundesregierung
Entwurf
Sachenrechtsänderungsgesetzes
BT-Drucks
.
12/5912
S.
.
Insolvenz
genießt
Beseitigungsanspruch
Besserstellung
.
Gesetzgeber
aaO
alternativ
Vergleich
vertragslosen
erwogen
hat
stellen
auch
etwa
abzuleitende
Ansprüche
§
vorliegenden
Umständen
nur
Gesamtvollstreckungsforderungen
.
Insbesondere
kommt
Ansprüchen
§
inhaltlich
Absonderungskraft
.
.
GesO
Gesamtvollstrekkung
Nutzers
Anschluß
2
.
Aufl
.
.
;
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/
Hügel
Kommentar
§
.
.
Aussonderung
ist
gerichtet
Gesamtvollstreckungsschuldner
gehörenden
Gegenstand
Gesamtvollstreckungsmasse
auszuscheiden
vgl.
§
Abs.
§
Satz
InsO
.
geht
hier
.
Vielmehr
sind
Hauptund
zweiter
Hilfsantrag
Klägerin
rechtlich
gerichtet
eigenes
Grundstück
Klägerin
Bezahlung
Gesamtvollstreckungsmasse
übertragen
.
erster
Hilfsantrag
führt
wirtschaftlichen
Kern
nämlich
ganz
wenigstens
teilweise
Kosten
Abbruchs
Bauruine
entlastet
werden
.
Beklagten
verlangt
Ergebnis
Bezahlung
Geld
.
Anspruch
Herausgabe
einzelner
bestimmter
Vermögensgegenstände
Masse
gehörend
wird
geltend
gemacht
.
gleichartigen
Gründen
scheidet
Absonderungsrecht
.
ist
gerichtet
vorzugsweise
Befriedigung
bestimmten
Vermögensgegenständen
Schuldners
erlangen
vgl.
§
§
§
InsO
.
Klägerin
will
hier
aber
gerade
Beklagten
errichteten
Scheune
befriedigen
.
Andere
Vermögensgegenstände
Masse
sind
konkret
verhaftet
.
Endlich
kann
Klägerin
vormerkungsähnlichen
"
Schutz
.
.
Abs.
Satz
GesO
berufen
.
eingeklagten
Ansprüche
sind
Grundbuch
vorgemerkt
.
ist
auch
ersichtlich
noch
dargetan
Forderung
Klägerin
Grundstück
gerade
LPG
vgl.
§
Abs.
gesichert
werden
könnte
.
Gegenteil
will
Klägerin
Masse
Grundstück
übertragen
erhalten
.
Allein
Umstand
Abs.
gutgläubigen
lastenfreien
Erwerb
betroffenen
Grundstück
Klägerin
begrenztem
Umfange
einschränkt
verstärkt
Ansprüche
Eigentümers
Insolvenz
Nutzers
weitergehendem
Umfange
.
Gesamtvollstreckungsforderung
Klägerin
wurde
ferner
Anspruch
Gesamtvollstreckungsmasse
verstärkt
Klägerin
erst
Verfahrenseröffnung
geltend
gemacht
hat
.
Vielmehr
entscheidet
Frage
Ansprüche
§
Gesamtvollstreckungsmasse
verpflichten
nur
Gesamtvollstreckungsforderungen
darstellen
Zeitpunkt
Anspruchsvoraussetzungen
erstmals
vollständig
verwirklicht
haben
.
allgemeine
Grundsatz
vgl.
;
;
;
;
S.
Nr.
Leitsatz
;
Jaeger/Henckel
aaO
.
31
;
Kuhn/Uhlenbruck
11
.
Aufl
.
.
11
;
Anm
.
4
;
Heidelberger
aaO
.
;
Andres
aaO
.
13
;
Hess/Weis
aaO
.
10
;
InsO
.
§
.
20
;
Kilger
Festschrift
Merz
S.
gilt
auch
zivilrechtliche
Ansprüche
Beseitigung
abgeschlossener
Störungen
.
Zwar
mag
Eigentumsstörung
Beseitigung
fortdauern
Unterlassungsansprüche
insbesondere
künftiger
Nutzung
auslösen
vgl.
.
22
.
Juni
.
insoweit
abgedr
.
.
Insolvenzverwalter
lediglich
Maßgabe
§
Abs.
GesO
gesamte
pfändbare
Schuldnervermögen
Besitz
nimmt
hält
allein
aber
Scheune
LPG
Grundstück
Klägerin
ausgehenden
Zustand
aufrecht
;
wird
auch
noch
Handlungsstörer
.
vorliegenden
Falle
war
Bauruine
dargetan
schon
Eröffnung
Gesamtvollstreckung
abbruchreif
.
Forderungen
Klägerin
§
konnten
Inkrafttreten
Sachenrechtsbereinigungsgesetzes
also
1
.
Oktober
entstehen
vgl.
§
Abs.
Satz
Fassung
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes
17
Juli
.
S.
;
so
zuvor
schon
.
.
Verjährungsbeginn
früher
streitig
war
vgl.
Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf
aaO
.
19
;
Vossius
aaO
.
einerseits
;
Eickmann
Sachenrechtsbereinigungsgesetz
§
.
andererseits
kommt
insoweit
entscheidend
.
Gläubiger
zivilrechtlichen
Anspruch
geltend
macht
ist
insolvenzrechtliche
Wirkungen
grundsätzlich
unerheblich
.
Verschärft
störende
Zustand
Verfahrenseröffnung
Handlungen
pflichtwidrigen
Unterlassungen
Verwalters
bleibt
Beseitigungsanspruch
bloße
Gesamtvollstreckungsforderung
.
Zwar
hat
V.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
entschieden
anteilmäßige
Verpflichtung
Gemeinschuldners
Zahlung
Umlage
Wohnungseigentümer
Deckung
gerade
Gemeinschuldner
eingetretenen
konkursbedingten
Ausfalls
erhoben
wird
dann
Massekosten
.
.
Nr.
begründen
soll
Wohnungseigentümer-Gemeinschaft
Konkurseröffnung
beschließt
.
Ansicht
folgen
ist
Ermessen
einzelner
Konkursgläubiger
stellt
Forderungen
wirtschaftlich
wenigstens
teilweise
anderen
gleichartigen
Gläubigern
nachträglich
verstärken
braucht
hier
ebensowenig
entschieden
werden
weitere
Frage
§
§
InsO
noch
Grundlage
böten
.
freie
Entscheidung
einzelnen
Gesamtvollstreckungsgläubigers
Anspruch
geltend
machen
ist
gesetzlich
geregelten
Umlageverfahren
vgl.
§
§
Abs.
vergleichen
formal
neue
Ansprüche
schaffen
soll
.
Ferner
hat
Bundesverwaltungsgericht
540
;
zustimmend
Hess/Weis
aaO
.
Ansicht
vertreten
allein
Zeitpunkt
Erlasses
Ordnungsverfügung
entscheide
Einstufung
Ordnungspflicht
Masseverbindlichkeit
.
Begründung
hat
ausgeführt
Gesamtvollstreckungsverwalter
sei
Besitzes
Sache
richtiger
Empfänger
Ordnungsverfügung
.
Befugnis
Erlaß
Beseitigungsverfügung
bestehe
"
mithin
unabhängig
Zeitpunkt
Gefahr
entstand
Gemeinschuldnerin
bereits
Anspruch
genommen
wurde
genommen
werden
konnte
Zweck
[
Verwalter
Besitz
ausübt
"
;
unterliege
"
Gesamtvollstreckungsforderungen
geltenden
Anforderungen
Gesamtvollstreckungsordnung
"
.
hier
maßgebliche
Anwendung
Gesamtvollstreckungsrechts
gibt
allein
öffentlichrechtliche
Erwägungen
gestützte
Urteil
.
insolvenzrechtlicher
Sicht
zutreffenden
Bedenken
Kölner
Schrift
Insolvenzrecht
2
.
Aufl
.
S.
Aktuelle
Probleme
Insolvenzrechts
S.
Festschrift
Uhlenbruck
S.
Urteil
kommt
somit
.
dargestellten
Rechtslage
ändert
Ansicht
Klägerin
Umstand
Beklagte
Vermögen
juristischen
Person
verwalten
hat
.
auch
Liquidationsaufgaben
auszuüben
hat
kann
offenbleiben
.
Jedenfalls
rechtfertigt
zusätzliche
Obliegenheit
allgemeinen
Grundsätzen
bestehende
Gesamtvollstreckungsforderung
Anspruch
Gesamtvollstreckungsmasse
verstärken
vgl.
.
28
.
März
844
;
5
Juli
ZR
aaO
.
gegenteilige
Ansicht
würde
Prinzip
Gleichbehandlung
Gläubiger
Insolvenz
ungerechtfertigt
durchbrechen
.
Beklagten
erklärte
Freigabe
Scheune
Gesamtvollstreckungsbeschlag
vgl.
auch
Naumburg
zust
.
Anm
.
;
;
kommt
entscheidend
.
Rechtlich
hatte
vorliegenden
Zusammenhang
nur
Bedeutung
gemäß
Abs.
GesO
allgemein
begründeten
sichernden
Besitz
aufzugeben
unmittelbare
Einwirkung
eingeklagten
Ansprüche
gehabt
hätte
.
ist
Parteien
problematisierte
Rechtsfrage
unerheblich
Verwalter
zuvor
etwa
wirksam
begründete
Masseverbindlichkeit
Freigabe
beseitigen
einschränken
könnten
.
Ebenso
kann
offenbleiben
Freigabe
möglicherweise
Bestand
Gesamtvollstreckungsforderung
Klägerin
einwirken
könnte
;
ist
hier
Streitgegenstand
.
4
.
dargestellte
Rechtsfolge
verstößt
Auffassung
Klägerin
Art
.
Abs.
noch
Art
.
Abs.
GG
.
Klägerin
hat
Gesamtvollstreckung
Rechte
Gläubiger
gleichartigen
Forderungen
.
allenfalls
Quote
befriedigt
werden
kann
liegt
allein
Unzulänglichkeit
Vermögens
Schuldnerin
.
Verfassung
gewährleistet
Klägerin
Vorrang
anderen
Gläubigern
Arbeitnehmern
Sozialversicherungsträgern
Steuerfiskus
vgl.
§
GesO
.
Kreft
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
urlaubsbedingter
Ortsabwesenheit
verhindert
Unterschrift
beizufügen
Kreft
Kayser