NAMEN ZR Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 18 . April Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja ja Abs. InsO ; ; § Abs. § Anspruch Eigentümers Nutzer Beseitigung fremdem Grundstück errichteten Gebäudes Erwerb überbauten Fläche stellt Vermögensrecht Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)tabelle angemeldet werden kann . Abs. § Abs. Nr. ; Nr. § Abs. Nr. ; InsO Abs. Nr. § Abs. ; § Abs. ; Umstand allein Gesamtvollstreckungs-(Insolvenz-)verwalter Sache Schuldners Besitz nimmt fremden Grundstück Zustand befindet begründet Haftung Gesamtvollstreckungsmasse Beseitigungskosten . Abs. Nr. ; Abs. § Nr. § Abs. Nr. ; InsO Abs. Nr. Zivilrechtliche Ansprüche Beseitigung Zustandes Eröffnung Gesamtvollstreckung bereits eingetreten ist verpflichten Gesamtvollstreckungsmasse erst Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden . Urteil 18 . April ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . April Vorsitzenden Richter Dr. Richter Kirchhof Dr. Dr. Kayser Recht erkannt : Revision Urteil 5 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 31 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Eigentümerin landwirtschaftlich genutzten Grundstücks LPG " nachfolgend : LPG gemäß Baugenehmigung Jahre Scheune errichtete . unterlassener Instandhaltungsmaßnahmen ist mehr nutzbar abrißreif . 1 November wurde Vermögen LPG Gesamtvollstreckung eröffnet Beklagte Verwalter bestellt . Klägerin Ankauf Scheune gehörenden Fläche Beseitigung Gebäudes verlangt hatte erklärte Beklagte Freigabe Scheune Gesamtvollstreckungsmasse Begründung sei verwertbar . Klage begehrt Klägerin Feststellung Andienungsrechts § Abs. Nr. SachenRBerG Masse hilfsweise Verurteilung Beklagten Klägerin " Abrißkosten Zusammenhang Gebäude freizustellen " äußerst hilfsweise Feststellung Andienungsrechts § Abs. Nr. SachenRBerG. Klage blieb Vorinstanzen Erfolg . Berufung zurückweisende Urteil Oberlandesgerichts abgedruckt richtet zugelassene Revision Klägerin . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel ist begründet . Berufungsgericht hat ausgeführt : Ansprüche stünden Klägerin Beklagten wirksam freigegeben habe . Freigabe sei auch Insolvenz juristischer Personen zulässig . Vorschriften Sachenrechtsbereinigungsgesetzes stünden Freigabe unabhängig Ansprüche Eigentum herzuleiten seien . Anspruch Klägerin sei ferner gemäß § Abs. Satz GesO Vormerkung sicherbar begründe Absonderungsrecht . II . rügt Revision : Klageansprüche seien Berichtigung Masseverbindlichkeiten gerichtet . trügen dinglichen Charakter hätten absolute Geltung . Freigabe sei Insolvenz juristischen Person zulässig . übrigen könnten nur Vermögensgegenstände Gesamtvollstrekkungsmasse freigegeben werden aber Verpflichtungen . Stellung bereinigungsrechtlichen Anspruchstellers entspreche Polizeibehörde jeweiligen Eigentümer Beseitigung Zustandes verlangen könne Freigabe gehindert werden . Seite Anspruchsgegners stelle Ankauf Grundstücks wirtschaftlichen Nachteil . Freigabe benachteilige Klägerin Art . Art . GG verstoßenden Weise . . eingeklagten Ansprüche stellen lediglich Gesamtvollstreckungsforderungen Gesamtvollstreckung nur Maßgabe § Nr. § GesO verfolgt werden können vgl. § § InsO . Leistung Gesamtvollstreckungsmasse insbesondere gemäß § Abs. Nr. GesO kann Klägerin verlangen insoweit entscheidend Beklagten erklärte Freigabe ankäme . 1 . § Abs. Nr. Buchst . regelt Gesetz Rechtsverhältnisse Grundstücken Beitrittsgebiet Eigentum Grundstück getrenntes selbständiges Eigentum Gebäuden baulichen Anlagen entstanden ist . vorliegenden Falle gehen Parteien Scheune Grundstück Klägerin Eigentum LPG steht . regelmäßige Folge sieht § Abs. . V.m . § Abs. Wahlrecht Nutzers hier LPG dahingehend Bestellung Erbbaurechts verlangen Grundstück ankaufen will . Ist Interesse Grundstückseigentümers Bewirtschaftung Grundstücks höher bewerten Interesse Nutzers Sicherung früheren Investition so ist Eigentümer § berechtigt Gebäude bauliche Anlage anzukaufen . regelt § Fall Gebäude bauliche Anlage Nutzers mehr nutzbar ist benutzt wird alsbald abzubrechen ist . Voraussetzung hat Eigentümer Nutzer gemäß Abs. befristet Gelegenheit geben Gebäude bauliche Anlage Nutzers Kosten beseitigen . Auch insoweit steht Eigentümer je Wahl Nutzers verjährbarer vgl. § Abs. Satz Anspruch vgl. 3 . Aufl . . . Anspruch verfolgt Klägerin hier ersten Hilfsantrag . Wird Anlage fristgerecht beseitigt kann Grundstückseigentümer gemäß § Abs. Nutzer Ersatz Aufwendungen Beseitigung vorhandenen Bausubstanz Nr. Erwerb Fläche verlangen Gebäude bauliche Anlage errichtet wurde Nr. . Wahl gestellten Ansprüche setzen Unbenutzbarkeit Abbruchreife unterlassener Instandhaltung Nutzer beruht . macht Klägerin vorliegenden Fall Hauptantrag geltend . Nur äußerst hilfsweise stützt Klägerin Aufg abe Nutzung Erforderlichkeit Abbruchs anderen Gründen unterlassener Instandhaltung beruhen insbesondere Veränderungen eingetreten sind . Voraussetzung kann Grundstückseigentümer § Abs. Nr. Erwerb Fläche lediglich Entschädigung verlangen . 2 . hier eingeklagten Ansprüche stellen Vermögensrechte Gesamtvollstreckung mindestens Geldwert vgl. § InsO Gesamtvollstreckungstabelle angemeldet werden könnten . Forderungen Befreiung vermögensrechtlichen Verbindlichkeit gerichtet sind können allgemeiner Ansicht Insolvenz berücksichtigt werden Leistung Vermögenswerts Insolvenzmasse abzielen 9 . Aufl . . 23 ; Hess/Weis InsO 2 . Aufl . § . ; MünchKomm-InsO/Ehricke . ; vgl. . Allerdings ist zweifelhaft Klägerin hier hilfsweise erhobene " Freistellungsanspruch Kern Befreiung eigenen Zahlungspflicht Dritten gerichtet ist . Klägerin legt Verpflichtung bestimmten Dritten bereits eingegangen ist einzugehen beabsichtigt . kommt Betracht Klägerin sinngemäß lbar Abbruch Gebäudes Beklagten Feststellung Pflicht Kostentragung Fall anträgt Klägerin eigenen Mitteln Abbruch bewerkstelligt vgl. § Abs. Nr. . Ansprüche wären aber ebenfalls gerichtet Vermögenslasten Klägerin Gesamtvollstreckungsmasse abzuwälzen . Sofern Beklagte Abbruch Gebäudes verurteilt werden sollte handelte vertretbare Handlung § Abs. Geldschuld umgewandelt werden kann ; derartige Ansprüche stellen bereits Insolvenzeröffnung bestanden Insolvenzforderungen InsO 2 . Aufl . . ; lich/Römermann/Andres InsO . 11 ; Jaeger/Henckel aaO . ; Hess/Weis aaO . 22 ; Petersen ; Kübler/Prütting/Holzer InsO . . endlich Pflicht Beklagten festgestellt werden sollte noch bezifferbaren Abbruchkosten Masse erstatten hätte unmittelbar Zahlungsanspruch Klägerin Inhalt . Klägerin zweiten Hilfsantrag verfolgten Andienungsrechte stellen ebenfalls Vermögensansprüche . Klägerin verfolgt einseitige gesetzliche Recht Abschluß Grundstückskaufvertrages bestimmbaren Preis Beklagten zunächst notarielle Vermittlung durchgesetzt werden kann . Vermögenswert liegt Vorvertrag erstrebten Leistungsaustausch auch Klägerin hier wirtschaftlich Beklagten zahlenden Kaufpreis interessiert sein mag Abwälzung Abbruchkosten Beklagten . Anspruch kann Grundlage § begehrten Vertragsschluß Beklagten führen . geht etwa unvertretbare Handlung . . Insolvenz Schuldners berücksichtigen wäre Vermögensrecht zugleich Insolvenzmasse Schuldners betreffen kann . Falle Nichterfüllung erzwungenen Vertragsschlusses könnte Klägerin Schadensersatz gemäß § § . verlangen . 3 . Gesamtvollstreckungsmasse wären Klägerin erhobenen Vermögensansprüche nur Voraussetzungen § Abs. Nr. GesO geltend machen . sind aber durchgehend erfüllt . Insbesondere fordert Klägerin Erstattung notwendiger Ausgaben " Abschluß Erfüllung Verträgen entstanden sind . sind § Abs. Nr. § Abs. Nr. InsO § GesO genannten gegenseitigen Verträge verstehen Zeit Eröffnung Gesamtvollstreckung beiderseits noch voll erfüllt waren Verfahrenseröffnung weiteres überdauern Abs. GesO Erfüllung Verwalter wählt Abs. Satz GesO . -9- geht Klägerin geltend gemachten " Andienungsrechten " . beruhen einseitigen gesetzlichen Ansprüchen Gesamtvollstreckungsschuldner . mögen zwar inhaltlich Abschluß Vertrages gerichtet sein sind aber selbst vertraglicher Natur . einmal Falle Schuldner gekommenen Vorvertrages wäre Verwalter verpflichtet Erfüllung wählen . Beklagte hat Erfüllung abgelehnt . eingeklagten Ansprüche betreffen ferner notwendige Ausgaben " Verwaltung entstanden sind vgl. Begriff § Nr. § Abs. Nr. § Abs. Nr. InsO . Beklagte hat Ansprüche eigene Handlungen begründet . ist auch dargetan pflichtwidrige Unterlassungen ausgelöst hätte : Soweit vorgetragen befand Scheune schon Eröffnung Gesamtvollstreckung abbruchreifen Zustand . Klägerin Darlegungslast Voraussetzungen Inanspruchnahme Gesamtvollstrekkungsmasse trägt hat insoweit nur behauptet Gesamtvollstreckungsschuldnerin habe Scheune " noch Wende genutzt " . Hingegen hat vorgetragen Scheune Eröffnung Gesamtvollstreckung 1 November schon abbruchreifen Zustand befunden hätte . Senat hat auszugehen Beklagte Zeit Verwaltung Zustand unterlassene Instandhaltung wesentlich mitverursacht hat . Umstand allein Insolvenzverwalter Sache Gesamtvollstreckungsschuldners Besitz nimmt fremden Grundstück Zustand befindet begründet gemäß § GesO Haftung Gesamtvollstreckungsmasse Beseitigungskosten . Besitzergreifung . . Abs. GesO dient zunächst nur allseitigen Interesse Sicherstellung vgl. . Verwalter hat sodann Zugehörigkeit vorgefundenen Gegenstände Gesamtvollstrekkungsmasse Tauglichkeit Gläubigerbefriedigung prüfen . integriert Gegenstände ebenfalls noch endgültig Masse . umfassende insolvenzrechtliche Verantwortlichkeit Zustand derartiger Sachen insolvenzbeständige vertragliche Erhaltungspflichten Masse allgemeine Verkehrssicherungspflicht vgl. . 17 . September ZR hinaus begründet vorbereitendes Verhalten : Verwalter hat zwar möglicherweise künftige Gefahren Besitz befindlichen Sachen abzuwenden aber allein Besitzes entsprechende Pflichtverletzungen Zeit Insolvenzeröffnung verwaltete Masse auszugleichen . Allenfalls Verwalter Ergebnis Prüfung fraglichen Sachen Masse nutzt verwertet könnte Verhalten möglicherweise Haftung gem. § Abs. Nr. GesO auslösen . ist hier dargetan gekommen . Beklagte Freigabe Verkaufsmöglichkeit geprüft haben mag genügt . Zustand Mieter Grundstück Vermieters herbeigeführt pflichtwidrig wieder beseitigt hat hat Senat bereits entschieden Kosten Herstellung ordnungsmäß igen Zustands jedenfalls dann Masseschuld begründen Mietvertrag Konkurseröffnung beendet war . 5 Juli ZR z . . . Mietvertrag vereinbarte Anspruch Vermieters Erstattung Abholung Mietsache entstandenen Kosten bleibt auch dann einfache Konkursforderung Mietvertrag erst Konkurseröffnung Kündigung beendet Mietsache Folgezeit abgeholt worden ist ; derartige Kosten waren aufschiebend bedingt schon Anfang Mietvertrag enthalten hätten Gemeinschuldner gleicher Weise getroffen . Verunreinigung Pachtgrundstücks hat erkennende Senat weitergehend entschieden vertragliche Wiederherstellungsanspruch Verpächters nur Vergleichsforderung § Abs. VerglO hier also Gesamtvollstreckungsforderung begründet nachteilige Veränderung Pachtsache Eröffnung Vergleichsverfahrens bereits vorhanden war . Fall Vergleichsverwalter Pachtvertrag fortsetzt ist vertragliche Herstellungspflicht Ende Pachtvertrages aufzuteilen ; vergleichsrechtlich bevorzugt ist nur Wiederherstellung nachteiligen Veränderungen Eröffnung Vergleichsverfahrens eingetreten sind . Auch Konkurs Wohnungseigentümers stellen Konkurseröffnung begründete fällig gewordene Ansprüche Wohnungseigentümergemeinschaft Zahlung Wohngeldvorschüssen regelmäßig bloße Konkursforderungen . 10 . März . Endlich begründet Umstand Masseschuld Verwalter Vornahme vertretbaren Handlung Schuldners gerichteten Anspruch erfüllt lediglich Insolvenzforderung darstellt vgl. Jaeger/Henckel aaO . . . Rechtslage ändert Eigentümer eingeräumten Ansprüche Hinblick § Abs. Gesetzes dinglichen Ursprungs sein mögen . Gegenmeinung NotBZ verkennt insolvenzrechtliche Wirkung Rechts vorwiegend Rechtsgrund Inhalt entscheidet . Insbesondere wurzeln Zahlungsansprüche § § Satz zwar Eigentum ; dennoch werden Insolvenz Schuldners gewöhnliche Geldforderungen behandelt schon Verfahrenseröffnung erwachsen sind aaO . Abs. ; MünchKomm-InsO/Ehricke § . ; Kübler/Prütting/Holzer InsO . . Verlangen Klägerin Beeinträchtigung Eigentums bebauten Grundstück gestützt werden könnte soll hier künftige Gefahr vorbeugend abgewehrt werden . Vielmehr soll Eigentumsstörung liegen LPG jetzt Klägerin gehörenden Grundstück bauliche Anlagen errichtet rechtswidriger Weise dort belassen hat . mag LPG persönlich Störerin geworden sein . Klägerin § Wiederherstellungsanspruch zuerkannt vorliegend eingeklagt wird entspricht Ergebnis § Abs. abgeleiteten Pflicht Beseitigung zuvor geschaffenen Zustandes vgl. 18 ; 315 ; . . ; . 17 . September § Nr. Bl . . Anspruch ist insoweit vergleichbar Schadensersatzanspruch § Vornahme vertretbaren Handlung Ersatz Herstellungskosten Geld gerichtet . stellt Gesamtvollstreckungsforderung vgl. Jaeger/Henckel aaO . Abs. ; MünchKomm-InsO/Hefermehl § . ; differenzierend auch Stürner Festschrift Merz S. . gilt mietrechtliche Räumungspflicht . pauschal Ansicht vertreten wird Beseitigungsanspruch § könne nie Insolvenzforderung sein MünchKomm-InsO/Ehricke aaO . 45 ; Kübler/Prütting/Holzer aaO . ; Insolvenzgesetze . Aufl . Anm . ; Baur/Stürner Zwangsvollstreckung Konkurs . Aufl . . ; nur Begründungsansatz aber Ergebnis auch beruht engen Sicht möglichen Rechtsfolgen Vorschrift . Ferner ist Klägerin verfolgte Andienung Grundstücks nur anderes vermögensrechtliches Mittel Beseitigung Störung . § verdinglicht Vorschrift eingeräumten Rechte weitergehendem Maße . ergebenden hier fraglichen Ansprüche richten Nutzer also dinglichen Bezug privaten Vermögen . Gesetzgeber hat Nutzer auferlegte Beseitigung geschaffenen Bauruine zutreffend " Rechtsfolgen Beendigung Pachtvertrages vgl. " verglichen amtliche Begründung Bundesregierung Entwurf Sachenrechtsänderungsgesetzes BT-Drucks . 12/5912 S. . Insolvenz genießt Beseitigungsanspruch Besserstellung . Gesetzgeber aaO alternativ Vergleich vertragslosen erwogen hat stellen auch etwa abzuleitende Ansprüche § vorliegenden Umständen nur Gesamtvollstreckungsforderungen . Insbesondere kommt Ansprüchen § inhaltlich Absonderungskraft . . GesO Gesamtvollstrekkung Nutzers Anschluß 2 . Aufl . . ; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/ Hügel Kommentar § . . Aussonderung ist gerichtet Gesamtvollstreckungsschuldner gehörenden Gegenstand Gesamtvollstreckungsmasse auszuscheiden vgl. § Abs. § Satz InsO . geht hier . Vielmehr sind Hauptund zweiter Hilfsantrag Klägerin rechtlich gerichtet eigenes Grundstück Klägerin Bezahlung Gesamtvollstreckungsmasse übertragen . erster Hilfsantrag führt wirtschaftlichen Kern nämlich ganz wenigstens teilweise Kosten Abbruchs Bauruine entlastet werden . Beklagten verlangt Ergebnis Bezahlung Geld . Anspruch Herausgabe einzelner bestimmter Vermögensgegenstände Masse gehörend wird geltend gemacht . gleichartigen Gründen scheidet Absonderungsrecht . ist gerichtet vorzugsweise Befriedigung bestimmten Vermögensgegenständen Schuldners erlangen vgl. § § § InsO . Klägerin will hier aber gerade Beklagten errichteten Scheune befriedigen . Andere Vermögensgegenstände Masse sind konkret verhaftet . Endlich kann Klägerin vormerkungsähnlichen " Schutz . . Abs. Satz GesO berufen . eingeklagten Ansprüche sind Grundbuch vorgemerkt . ist auch ersichtlich noch dargetan Forderung Klägerin Grundstück gerade LPG vgl. § Abs. gesichert werden könnte . Gegenteil will Klägerin Masse Grundstück übertragen erhalten . Allein Umstand Abs. gutgläubigen lastenfreien Erwerb betroffenen Grundstück Klägerin begrenztem Umfange einschränkt verstärkt Ansprüche Eigentümers Insolvenz Nutzers weitergehendem Umfange . Gesamtvollstreckungsforderung Klägerin wurde ferner Anspruch Gesamtvollstreckungsmasse verstärkt Klägerin erst Verfahrenseröffnung geltend gemacht hat . Vielmehr entscheidet Frage Ansprüche § Gesamtvollstreckungsmasse verpflichten nur Gesamtvollstreckungsforderungen darstellen Zeitpunkt Anspruchsvoraussetzungen erstmals vollständig verwirklicht haben . allgemeine Grundsatz vgl. ; ; ; ; S. Nr. Leitsatz ; Jaeger/Henckel aaO . 31 ; Kuhn/Uhlenbruck 11 . Aufl . . 11 ; Anm . 4 ; Heidelberger aaO . ; Andres aaO . 13 ; Hess/Weis aaO . 10 ; InsO . § . 20 ; Kilger Festschrift Merz S. gilt auch zivilrechtliche Ansprüche Beseitigung abgeschlossener Störungen . Zwar mag Eigentumsstörung Beseitigung fortdauern Unterlassungsansprüche insbesondere künftiger Nutzung auslösen vgl. . 22 . Juni . insoweit abgedr . . Insolvenzverwalter lediglich Maßgabe § Abs. GesO gesamte pfändbare Schuldnervermögen Besitz nimmt hält allein aber Scheune LPG Grundstück Klägerin ausgehenden Zustand aufrecht ; wird auch noch Handlungsstörer . vorliegenden Falle war Bauruine dargetan schon Eröffnung Gesamtvollstreckung abbruchreif . Forderungen Klägerin § konnten Inkrafttreten Sachenrechtsbereinigungsgesetzes also 1 . Oktober entstehen vgl. § Abs. Satz Fassung Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes 17 Juli . S. ; so zuvor schon . . Verjährungsbeginn früher streitig war vgl. Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz/Tropf aaO . 19 ; Vossius aaO . einerseits ; Eickmann Sachenrechtsbereinigungsgesetz § . andererseits kommt insoweit entscheidend . Gläubiger zivilrechtlichen Anspruch geltend macht ist insolvenzrechtliche Wirkungen grundsätzlich unerheblich . Verschärft störende Zustand Verfahrenseröffnung Handlungen pflichtwidrigen Unterlassungen Verwalters bleibt Beseitigungsanspruch bloße Gesamtvollstreckungsforderung . Zwar hat V. Zivilsenat Bundesgerichtshofs entschieden anteilmäßige Verpflichtung Gemeinschuldners Zahlung Umlage Wohnungseigentümer Deckung gerade Gemeinschuldner eingetretenen konkursbedingten Ausfalls erhoben wird dann Massekosten . . Nr. begründen soll Wohnungseigentümer-Gemeinschaft Konkurseröffnung beschließt . Ansicht folgen ist Ermessen einzelner Konkursgläubiger stellt Forderungen wirtschaftlich wenigstens teilweise anderen gleichartigen Gläubigern nachträglich verstärken braucht hier ebensowenig entschieden werden weitere Frage § § InsO noch Grundlage böten . freie Entscheidung einzelnen Gesamtvollstreckungsgläubigers Anspruch geltend machen ist gesetzlich geregelten Umlageverfahren vgl. § § Abs. vergleichen formal neue Ansprüche schaffen soll . Ferner hat Bundesverwaltungsgericht 540 ; zustimmend Hess/Weis aaO . Ansicht vertreten allein Zeitpunkt Erlasses Ordnungsverfügung entscheide Einstufung Ordnungspflicht Masseverbindlichkeit . Begründung hat ausgeführt Gesamtvollstreckungsverwalter sei Besitzes Sache richtiger Empfänger Ordnungsverfügung . Befugnis Erlaß Beseitigungsverfügung bestehe " mithin unabhängig Zeitpunkt Gefahr entstand Gemeinschuldnerin bereits Anspruch genommen wurde genommen werden konnte Zweck [ Verwalter Besitz ausübt " ; unterliege " Gesamtvollstreckungsforderungen geltenden Anforderungen Gesamtvollstreckungsordnung " . hier maßgebliche Anwendung Gesamtvollstreckungsrechts gibt allein öffentlichrechtliche Erwägungen gestützte Urteil . insolvenzrechtlicher Sicht zutreffenden Bedenken Kölner Schrift Insolvenzrecht 2 . Aufl . S. Aktuelle Probleme Insolvenzrechts S. Festschrift Uhlenbruck S. Urteil kommt somit . dargestellten Rechtslage ändert Ansicht Klägerin Umstand Beklagte Vermögen juristischen Person verwalten hat . auch Liquidationsaufgaben auszuüben hat kann offenbleiben . Jedenfalls rechtfertigt zusätzliche Obliegenheit allgemeinen Grundsätzen bestehende Gesamtvollstreckungsforderung Anspruch Gesamtvollstreckungsmasse verstärken vgl. . 28 . März 844 ; 5 Juli ZR aaO . gegenteilige Ansicht würde Prinzip Gleichbehandlung Gläubiger Insolvenz ungerechtfertigt durchbrechen . Beklagten erklärte Freigabe Scheune Gesamtvollstreckungsbeschlag vgl. auch Naumburg zust . Anm . ; ; kommt entscheidend . Rechtlich hatte vorliegenden Zusammenhang nur Bedeutung gemäß Abs. GesO allgemein begründeten sichernden Besitz aufzugeben unmittelbare Einwirkung eingeklagten Ansprüche gehabt hätte . ist Parteien problematisierte Rechtsfrage unerheblich Verwalter zuvor etwa wirksam begründete Masseverbindlichkeit Freigabe beseitigen einschränken könnten . Ebenso kann offenbleiben Freigabe möglicherweise Bestand Gesamtvollstreckungsforderung Klägerin einwirken könnte ; ist hier Streitgegenstand . 4 . dargestellte Rechtsfolge verstößt Auffassung Klägerin Art . Abs. noch Art . Abs. GG . Klägerin hat Gesamtvollstreckung Rechte Gläubiger gleichartigen Forderungen . allenfalls Quote befriedigt werden kann liegt allein Unzulänglichkeit Vermögens Schuldnerin . Verfassung gewährleistet Klägerin Vorrang anderen Gläubigern Arbeitnehmern Sozialversicherungsträgern Steuerfiskus vgl. § GesO . Kreft Richter Bundesgerichtshof Dr. ist urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert Unterschrift beizufügen Kreft Kayser