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8.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
17
.
Februar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Wird
zugelassene
eingelegte
Revision
versehentlich
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingereicht
genügt
Revisionsbegründung
Anforderungen
§
Abs.
inhaltlich
entspricht
Umfang
Revisionsangriffs
klar
erkennen
läßt
.
Urteil
17
.
Februar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
Juni
berichtigt
Beschluß
23
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
fordert
Beklagten
Gesamtschuldner
Anwaltshonorar
.
Beklagten
Beklagte
Gesellschafter
Beklagten
sind
Beklagten
Geschäftsführer
geleitet
vertreten
wird
hatten
Erfahrung
gebracht
AG
mehrheitlich
gehaltenen
Aktien
Gesellschaften
sogenannten
trennen
wollte
.
beabsichtigten
se
Hilfe
noch
findender
Investoren
übernehmen
.
Anliegen
unterbreiteten
Kläger
entschloß
Projekt
mitzuwirken
.
gab
3
.
August
Beklagten
Vertraulichkeitserklärung
.
Seiten
waren
Grundlage
Kläger
mulierten
18
.
September
einig
"
Organisation
"
Projektes
"
Sinne
gemeinsamen
Zieles
verfolgen
Vorteile
Finden
Investoren
ggf.
ergebenden
Beteiligungserwerb
Beklagte
Kläger
Verhältnis
aufgeteilt
werden
"
sollten
.
Kläger
gelungen
war
GmbH
Projekt
interessieren
nahmen
Beteiligten
August
Übernahmeverhandlungen
AG
.
lungen
wurden
Anfang
Dezember
abgebrochen
.
Kläger
stellte
Beklagten
Mitarbeit
Verhandlungen
DM
Rechnung
.
Später
reduzierte
Forderung
DM
richtete
nunmehr
auch
Beklagten
3
.
Klage
macht
Beklagten
Gesamtschuldner
Wege
Teilklage
DM
geltend
.
Landgericht
hat
Beklagte
wesentlichen
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Klägers
Ziel
Verurteilung
auch
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Klage
auch
insoweit
abgewiesen
Beschluß
23
November
Tatbestand
Urteils
berichtigt
.
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klagebegehren
vollem
Umfang
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
zulässig
insbesondere
ausreichend
begründet
worden
.
Revision
fristgerecht
eingelegt
war
hat
Kläger
allerdings
verlängerten
Revisionsbegründungsfrist
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
eingereicht
.
Ist
Revision
Nichtzulassungsbeschwerde
zugelassen
worden
kann
Begründung
Revision
§
Abs.
Satz
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Bezug
genommen
werden
vgl.
.
7
Juli
.
Gesetz
wertet
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
Revisionsbegründung
Anforderungen
§
Abs.
inhaltlich
genügt
.
rechtfertigt
Falle
zugelassenen
Revision
versehentlich
eingereichte
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
gleichen
Voraussetzungen
Revisonsbegründung
behandeln
.
Bezeichnung
kommt
somit
entscheidend
.
Klägervertreter
eingereichten
Schriftsatz
läßt
Begründung
Revision
ausreichender
Weise
entnehmen
.
enthält
allerdings
formalen
Revisionsanträge
§
Abs.
Satz
Nr.
fordert
.
Fehlen
Anträge
macht
aber
Revisionsbegründung
unzulässig
Inhalt
Begründung
Umfang
Revisionsangriffs
klar
erkennen
läßt
.
29
.
September
Nr.
§
;
.
26
.
Mai
;
ler/Gummer
25
.
Aufl
.
.
6
;
MünchKomm-ZPO/Wenzel
2
.
Aufl
.
.
.
ist
hier
Fall
.
Begründung
macht
deutlich
Kläger
Begehren
vollem
Umfang
weiterverfolgt
.
II
.
Revision
erweist
jedoch
unbegründet
.
1
.
Auffassung
Revision
genügt
Berufungsurteil
Anforderungen
§
Abs.
.
Berufungsgericht
mündliche
Verhandlung
3
.
Juni
geschlossen
hat
ist
§
Abs.
1
.
Januar
geltenden
Fassung
anwendbar
§
Nr.
.
sind
Stelle
Tatbestand
Entscheidungsgründen
§
Abs.
näher
geregelten
Gründe
Berufungsurteils
getreten
.
liegen
hier
.
Auch
neuem
Recht
ist
auch
wörtlich
Aufnahme
Berufungsanträge
Urteil
unverzichtbar
100
;
;
Urt
.
6
.
Juni
.
Anforderungen
genügt
Berufungsurteil
.
tatbestandlichen
Darstellungen
Gründen
Berufungsurteils
reichen
Senat
revisionsrechtliche
Überprüfung
ermöglichen
.
Grundlage
Prüfung
Revisionsgericht
ist
gemäß
§
prinzipiell
nur
Tatsachenstoff
Berufungsurteil
schließlich
enthaltenen
wirksamen
Bezugnahmen
erschließt
.
revisionsrechtliche
Prüfung
würde
scheitern
tatbestandliche
Darstellungen
völlig
fehlen
derart
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
sind
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Berufungsgerichts
mehr
zweifelsfrei
erkennen
lassen
217
;
Urt
.
6
.
Juni
aaO
S.
;
10
.
Februar
.
Mangel
leidet
Berufungsurteil
indessen
.
ergibt
Berufungsgericht
zunächst
Kläger
gestellten
Tatbestandsberichtigungsantrag
entschieden
hatte
Akten
Revisionsgericht
übersandt
waren
.
Tatbestandsberichtigung
kann
gemäß
§
beantragt
werden
Tatbestand
Berufungsurteils
Unrichtigkeiten
Auslassungen
Dunkelheiten
Widersprüche
enthält
.
Sofern
Antrag
Berichtigung
Tatbestandes
führt
hat
Änderung
übrigen
Teile
Urteils
Folge
§
Abs.
.
Auch
Berufungsurteil
ergänzend
landgerichtliche
Urteil
Akteninhalt
Bezug
genommen
hat
sind
Widersprüchen
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsurteils
Akteninhalt
Feststellungen
Urteil
maßgeblich
.
Fall
kann
Tatbestandsberichtigung
Bedeutung
zukommen
.
ist
hier
indessen
Fall
.
Berufungsgericht
hat
inzwischen
23
November
Tatbestandsberichtigungsantrag
entschieden
.
berichtigten
Aussagen
Tatbestandes
hatten
Entscheidung
Berufungsgerichts
offenkundig
Einfluß
.
2
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
habe
Beklagten
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
gebildet
Zweck
Durchführung
Projektes
"
"
gewesen
sei
.
Zweck
sei
Aquirierung
investitionswilligen
Interessenten
keineswegs
erfüllt
gewesen
.
Ziel
Gesellschaft
sei
vielmehr
gewesen
Übernahme
Aktienpakets
organisieren
.
Finden
Interessenten
sei
nur
erster
Schritt
bedeutsamer
sei
gewesen
Interesse
entsprechende
Handlungen
umzuwandeln
.
Tätigkeit
Klägers
sei
auch
Verhandlungen
AG
Geschäftsführertätigkeit
gemeinsame
Gesellschaft
werten
Vergütung
entsprechende
gesellschaftsvertragliche
Abrede
fehle
geschuldet
sei
.
Revision
rügt
Feststellungen
Berufungsgerichts
Zweck
angenommenen
Gesellschaft
seien
unhaltbar
widersprächen
Abs.
.
vermag
jedoch
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Schreiben
Klägers
18
.
September
ergibt
Ansicht
Revision
zwingend
vereinbarte
Tätigkeit
Klägers
ausdrücklich
nur
Finden
Investors
erstrecken
sollte
.
Berufungsgericht
hat
vielmehr
entnommen
gemeinsame
Ziel
Beteiligungserwerb
erstreckt
habe
.
Würdigung
Schreibens
18
.
September
erscheint
jedenfalls
möglich
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
Auch
Schreiben
Beklagten
11
.
August
steht
Auslegung
Widerspruch
.
Dort
ist
Ziel
ausdrücklich
genannt
Abschluß
lungen
prozentuale
Beteiligung
Form
Stammaktien
erhalten
.
Voraussetzung
Schreiben
ist
angestrebte
Aufteilung
Gewinns
Verhältnis
Gesellschaftern
tatsächlich
Vorteile
zuflossen
.
setzte
Durchführung
Projektes
.
Berufungsgericht
hat
unterschiedlichen
Sachvortrag
Parteien
beachtet
.
Beweiswürdigung
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
angefochtene
Entscheidung
beruht
auch
Verletzung
§
Abs.
.
Grundsätzlich
geht
Vorschrift
zwar
Gesellschafter
Ermangelung
anderer
Vereinbarungen
gleiche
Beiträge
leisten
haben
.
Beiträge
Gesellschafter
Förderung
gemeinsamen
Zweckes
erbringt
können
jedoch
auch
Dienstleistungen
sein
vgl.
§
Abs.
.
Gesellschafter
können
aber
auch
Abweichungen
Regel
§
vereinbaren
MünchKomm-BGB/Ulmer
4
.
Aufl
.
.
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Kläger
Beklagten
Geschäftsführer
Gesellschaft
tätig
war
ergibt
Anteil
Tätigkeit
Bewertung
Gesellschafter
.
Beklagte
war
Initiator
Ideengeber
gesamte
Vorhaben
.
Beklagte
war
auch
Geschäftsführer
Beklagten
tätig
Vorhaben
einbezogen
war
.
Berufungsgericht
konkreten
Umständen
schließt
geleisteten
Beiträge
Gesellschafter
getroffenen
Vereinbarungen
entsprachen
läßt
Rechtsfehler
erkennen
.
-9-
Kläger
Verhandlungen
außen
Vertreter
Beklagten
auftrat
Behauptung
Verdienst
angewiesen
war
läßt
Rückschluß
Beziehungen
Parteien
Innenverhältnis
.
Rechte
Pflichten
Geschäftsführers
Gesellschaft
gelten
zwar
gemäß
§
Vorschriften
Auftrags
§
§
.
Arbeitsleistung
Geschäftsführers
ist
aber
Aufwendung
Sinne
§
;
Palandt/Sprau
64
.
Aufl
.
.
1
;
MünchKomm-BGB/Ulmer
aaO
.
§
.
;
Bamberger/Roth/Timm/Schöne
§
.
.
erhält
Geschäftsführer
Vergütung
nur
vereinbart
ist
.
Vereinbarung
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
wird
Beklagten
auch
geltend
gemacht
.
Geschäftsführer
derartigen
Erzielung
Gewinn
ausgerichteten
Personengesellschaft
findet
"
Lohn
Arbeit
erster
Linie
Gewinnbeteiligung
.
Vergütung
muß
angemessenem
Verhältnis
Gehalt
leitenden
Angestellten
vgl.
Tätigkeit
beauftragten
Rechtsanwalts
stehen
.
Kayser