NAMEN ZR Verkündet : 17 . Februar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Wird zugelassene eingelegte Revision versehentlich Begründung Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht genügt Revisionsbegründung Anforderungen § Abs. inhaltlich entspricht Umfang Revisionsangriffs klar erkennen läßt . Urteil 17 . Februar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Februar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Kayser Recht erkannt : Revision Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . Juni berichtigt Beschluß 23 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger fordert Beklagten Gesamtschuldner Anwaltshonorar . Beklagten Beklagte Gesellschafter Beklagten sind Beklagten Geschäftsführer geleitet vertreten wird hatten Erfahrung gebracht AG mehrheitlich gehaltenen Aktien Gesellschaften sogenannten trennen wollte . beabsichtigten se Hilfe noch findender Investoren übernehmen . Anliegen unterbreiteten Kläger entschloß Projekt mitzuwirken . gab 3 . August Beklagten Vertraulichkeitserklärung . Seiten waren Grundlage Kläger mulierten 18 . September einig " Organisation " Projektes " Sinne gemeinsamen Zieles verfolgen Vorteile Finden Investoren ggf. ergebenden Beteiligungserwerb Beklagte Kläger Verhältnis aufgeteilt werden " sollten . Kläger gelungen war GmbH Projekt interessieren nahmen Beteiligten August Übernahmeverhandlungen AG . lungen wurden Anfang Dezember abgebrochen . Kläger stellte Beklagten Mitarbeit Verhandlungen DM Rechnung . Später reduzierte Forderung DM richtete nunmehr auch Beklagten 3 . Klage macht Beklagten Gesamtschuldner Wege Teilklage DM geltend . Landgericht hat Beklagte wesentlichen antragsgemäß verurteilt . Berufung Klägers Ziel Verurteilung auch Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Klage auch insoweit abgewiesen Beschluß 23 November Tatbestand Urteils berichtigt . zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klagebegehren vollem Umfang . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig insbesondere ausreichend begründet worden . Revision fristgerecht eingelegt war hat Kläger allerdings verlängerten Revisionsbegründungsfrist Begründung Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht . Ist Revision Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden kann Begründung Revision § Abs. Satz Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden vgl. . 7 Juli . Gesetz wertet Begründung Nichtzulassungsbeschwerde Revisionsbegründung Anforderungen § Abs. inhaltlich genügt . rechtfertigt Falle zugelassenen Revision versehentlich eingereichte Begründung Nichtzulassungsbeschwerde gleichen Voraussetzungen Revisonsbegründung behandeln . Bezeichnung kommt somit entscheidend . Klägervertreter eingereichten Schriftsatz läßt Begründung Revision ausreichender Weise entnehmen . enthält allerdings formalen Revisionsanträge § Abs. Satz Nr. fordert . Fehlen Anträge macht aber Revisionsbegründung unzulässig Inhalt Begründung Umfang Revisionsangriffs klar erkennen läßt . 29 . September Nr. § ; . 26 . Mai ; ler/Gummer 25 . Aufl . . 6 ; MünchKomm-ZPO/Wenzel 2 . Aufl . . . ist hier Fall . Begründung macht deutlich Kläger Begehren vollem Umfang weiterverfolgt . II . Revision erweist jedoch unbegründet . 1 . Auffassung Revision genügt Berufungsurteil Anforderungen § Abs. . Berufungsgericht mündliche Verhandlung 3 . Juni geschlossen hat ist § Abs. 1 . Januar geltenden Fassung anwendbar § Nr. . sind Stelle Tatbestand Entscheidungsgründen § Abs. näher geregelten Gründe Berufungsurteils getreten . liegen hier . Auch neuem Recht ist auch wörtlich Aufnahme Berufungsanträge Urteil unverzichtbar 100 ; ; Urt . 6 . Juni . Anforderungen genügt Berufungsurteil . tatbestandlichen Darstellungen Gründen Berufungsurteils reichen Senat revisionsrechtliche Überprüfung ermöglichen . Grundlage Prüfung Revisionsgericht ist gemäß § prinzipiell nur Tatsachenstoff Berufungsurteil schließlich enthaltenen wirksamen Bezugnahmen erschließt . revisionsrechtliche Prüfung würde scheitern tatbestandliche Darstellungen völlig fehlen derart widersprüchlich unklar lückenhaft sind tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen 217 ; Urt . 6 . Juni aaO S. ; 10 . Februar . Mangel leidet Berufungsurteil indessen . ergibt Berufungsgericht zunächst Kläger gestellten Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden hatte Akten Revisionsgericht übersandt waren . Tatbestandsberichtigung kann gemäß § beantragt werden Tatbestand Berufungsurteils Unrichtigkeiten Auslassungen Dunkelheiten Widersprüche enthält . Sofern Antrag Berichtigung Tatbestandes führt hat Änderung übrigen Teile Urteils Folge § Abs. . Auch Berufungsurteil ergänzend landgerichtliche Urteil Akteninhalt Bezug genommen hat sind Widersprüchen tatsächlichen Feststellungen Berufungsurteils Akteninhalt Feststellungen Urteil maßgeblich . Fall kann Tatbestandsberichtigung Bedeutung zukommen . ist hier indessen Fall . Berufungsgericht hat inzwischen 23 November Tatbestandsberichtigungsantrag entschieden . berichtigten Aussagen Tatbestandes hatten Entscheidung Berufungsgerichts offenkundig Einfluß . 2 . Berufungsgericht hat angenommen Kläger habe Beklagten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet Zweck Durchführung Projektes " " gewesen sei . Zweck sei Aquirierung investitionswilligen Interessenten keineswegs erfüllt gewesen . Ziel Gesellschaft sei vielmehr gewesen Übernahme Aktienpakets organisieren . Finden Interessenten sei nur erster Schritt bedeutsamer sei gewesen Interesse entsprechende Handlungen umzuwandeln . Tätigkeit Klägers sei auch Verhandlungen AG Geschäftsführertätigkeit gemeinsame Gesellschaft werten Vergütung entsprechende gesellschaftsvertragliche Abrede fehle geschuldet sei . Revision rügt Feststellungen Berufungsgerichts Zweck angenommenen Gesellschaft seien unhaltbar widersprächen Abs. . vermag jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen . Schreiben Klägers 18 . September ergibt Ansicht Revision zwingend vereinbarte Tätigkeit Klägers ausdrücklich nur Finden Investors erstrecken sollte . Berufungsgericht hat vielmehr entnommen gemeinsame Ziel Beteiligungserwerb erstreckt habe . Würdigung Schreibens 18 . September erscheint jedenfalls möglich läßt Rechtsfehler erkennen . Auch Schreiben Beklagten 11 . August steht Auslegung Widerspruch . Dort ist Ziel ausdrücklich genannt Abschluß lungen prozentuale Beteiligung Form Stammaktien erhalten . Voraussetzung Schreiben ist angestrebte Aufteilung Gewinns Verhältnis Gesellschaftern tatsächlich Vorteile zuflossen . setzte Durchführung Projektes . Berufungsgericht hat unterschiedlichen Sachvortrag Parteien beachtet . Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich beanstanden . angefochtene Entscheidung beruht auch Verletzung § Abs. . Grundsätzlich geht Vorschrift zwar Gesellschafter Ermangelung anderer Vereinbarungen gleiche Beiträge leisten haben . Beiträge Gesellschafter Förderung gemeinsamen Zweckes erbringt können jedoch auch Dienstleistungen sein vgl. § Abs. . Gesellschafter können aber auch Abweichungen Regel § vereinbaren MünchKomm-BGB/Ulmer 4 . Aufl . . . Feststellung Berufungsgerichts Kläger Beklagten Geschäftsführer Gesellschaft tätig war ergibt Anteil Tätigkeit Bewertung Gesellschafter . Beklagte war Initiator Ideengeber gesamte Vorhaben . Beklagte war auch Geschäftsführer Beklagten tätig Vorhaben einbezogen war . Berufungsgericht konkreten Umständen schließt geleisteten Beiträge Gesellschafter getroffenen Vereinbarungen entsprachen läßt Rechtsfehler erkennen . -9- Kläger Verhandlungen außen Vertreter Beklagten auftrat Behauptung Verdienst angewiesen war läßt Rückschluß Beziehungen Parteien Innenverhältnis . Rechte Pflichten Geschäftsführers Gesellschaft gelten zwar gemäß § Vorschriften Auftrags § § . Arbeitsleistung Geschäftsführers ist aber Aufwendung Sinne § ; Palandt/Sprau 64 . Aufl . . 1 ; MünchKomm-BGB/Ulmer aaO . § . ; Bamberger/Roth/Timm/Schöne § . . erhält Geschäftsführer Vergütung nur vereinbart ist . Vereinbarung hat Berufungsgericht festgestellt . wird Beklagten auch geltend gemacht . Geschäftsführer derartigen Erzielung Gewinn ausgerichteten Personengesellschaft findet " Lohn Arbeit erster Linie Gewinnbeteiligung . Vergütung muß angemessenem Verhältnis Gehalt leitenden Angestellten vgl. Tätigkeit beauftragten Rechtsanwalts stehen . Kayser