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306 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
Juni
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
22
.
Juni
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsbeschluss
12
.
Februar
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Gründe
:
§
321a
zulässige
Anhörungsrüge
ist
unbegründet
.
Gerichte
sind
Art
.
Abs.
GG
verpflichtet
Vorbringen
Parteien
Kenntnis
nehmen
Erwägung
ziehen
.
Verpflichtung
ist
Senat
nachgekommen
.
hat
Beratung
12
.
Februar
Anhörungsrüge
umfassten
Vortrag
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
vollem
Umfang
geprüft
Zulässigkeit
Rechtsmittels
ergibt
.
hat
Gesichtspunkt
Ausführungen
sämtlich
durchgreifend
erachtet
hat
Beschwerde
verwerfenden
Beschluss
begründet
.
Insbesondere
hat
Senat
Entscheidung
auch
Vortrag
Klägers
zugrunde
gelegt
Berufungsgericht
habe
Verhandlung
geäußert
endgültige
Entscheidung
bedürfe
weiterer
Aufklärung
Sachverhalts
hat
Senat
Kenntnis
genommenen
Vortrag
rechtlich
andere
Schlüsse
gezogen
Kläger
verwiesen
hat
habe
dennoch
Endentscheidung
rechnen
müssen
Berufungsgericht
"
Termin
dung
Entscheidung
"
anberaumt
hat
.
mag
sein
Berufungsgericht
Erteilung
weiteren
Hinweises
einmal
geäußerten
Rechtsansicht
hätte
abweichen
dürfen
vgl.
Beschluss
16
.
Juni
296
;
3
Juli
IX
ZR
.
.
ändert
aber
22
.
Juni
wirksames
Urteil
verkündet
hat
Kläger
Fristen
Abs.
Satz
Abs.
Satz
angefochten
hat
.
Senat
hat
auch
Vortrag
Klägers
erfolglosen
Sachstandsanfragen
Beklagtenvertreters
Kenntnis
genommen
.
Kläger
stellt
Anhörungsrüge
aber
selbst
erstmals
3
.
April
gekümmert
hat
Inhalt
22
.
Juni
verkündeten
Entscheidung
Erfahrung
bringen
mithin
fast
Jahre
Verkündungstermin
.
Weiter
hat
Senat
Entscheidung
Vortrag
Klägers
weiteren
erfolglosen
Akteneinsichtsersuchen
Sachstandsanfragen
zugrunde
gelegt
.
hat
nur
auch
hier
andere
Schlüsse
Sachverhalt
gezogen
Kläger
.
ist
nämlich
Fristen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
tätig
geworden
.
hat
Richter
Geschäftsstelle
angerufen
Inhalt
Entscheidung
ermitteln
noch
hat
Gericht
aufgesucht
Akteneinsicht
genommen
Rechtsmittel
Unkenntnis
eingelegten
Entscheidung
eingelegt
.
Auch
einfache
Bitte
Überlassung
verkündeten
Entscheidung
genannten
Fristen
hätte
gegebenenfalls
Möglichkeit
Wiedereinsetzung
§
eröffnet
.
hat
Zumutbare
unternommen
Inhalt
verkündeten
Entscheidung
Erfahrung
bringen
auch
Anspruch
Gewährung
effektiven
Rechtsschutz
verletzt
ist
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
22.06.2006