BESCHLUSS ZR 22 . Juni Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 22 . Juni beschlossen : Anhörungsrüge Senatsbeschluss 12 . Februar wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Gründe : § 321a zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet . Gerichte sind Art . Abs. GG verpflichtet Vorbringen Parteien Kenntnis nehmen Erwägung ziehen . Verpflichtung ist Senat nachgekommen . hat Beratung 12 . Februar Anhörungsrüge umfassten Vortrag Nichtzulassungsbeschwerde Klägers vollem Umfang geprüft Zulässigkeit Rechtsmittels ergibt . hat Gesichtspunkt Ausführungen sämtlich durchgreifend erachtet hat Beschwerde verwerfenden Beschluss begründet . Insbesondere hat Senat Entscheidung auch Vortrag Klägers zugrunde gelegt Berufungsgericht habe Verhandlung geäußert endgültige Entscheidung bedürfe weiterer Aufklärung Sachverhalts hat Senat Kenntnis genommenen Vortrag rechtlich andere Schlüsse gezogen Kläger verwiesen hat habe dennoch Endentscheidung rechnen müssen Berufungsgericht " Termin dung Entscheidung " anberaumt hat . mag sein Berufungsgericht Erteilung weiteren Hinweises einmal geäußerten Rechtsansicht hätte abweichen dürfen vgl. Beschluss 16 . Juni 296 ; 3 Juli IX ZR . . ändert aber 22 . Juni wirksames Urteil verkündet hat Kläger Fristen Abs. Satz Abs. Satz angefochten hat . Senat hat auch Vortrag Klägers erfolglosen Sachstandsanfragen Beklagtenvertreters Kenntnis genommen . Kläger stellt Anhörungsrüge aber selbst erstmals 3 . April gekümmert hat Inhalt 22 . Juni verkündeten Entscheidung Erfahrung bringen mithin fast Jahre Verkündungstermin . Weiter hat Senat Entscheidung Vortrag Klägers weiteren erfolglosen Akteneinsichtsersuchen Sachstandsanfragen zugrunde gelegt . hat nur auch hier andere Schlüsse Sachverhalt gezogen Kläger . ist nämlich Fristen § Abs. Satz Abs. Satz tätig geworden . hat Richter Geschäftsstelle angerufen Inhalt Entscheidung ermitteln noch hat Gericht aufgesucht Akteneinsicht genommen Rechtsmittel Unkenntnis eingelegten Entscheidung eingelegt . Auch einfache Bitte Überlassung verkündeten Entscheidung genannten Fristen hätte gegebenenfalls Möglichkeit Wiedereinsetzung § eröffnet . hat Zumutbare unternommen Inhalt verkündeten Entscheidung Erfahrung bringen auch Anspruch Gewährung effektiven Rechtsschutz verletzt ist . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 22.06.2006