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841 lines
7.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
7
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
Hat
Schuldner
ungekündigten
Kontokorrentkredit
ausgeschöpft
führen
kritischer
Zeit
eingehende
Konto
gutgeschriebene
Zahlungen
Abbuchungen
gegenüberstehen
verbundenen
Kredittilgung
inkongruenten
Deckung
Kreditinstituts
.
Urteil
7
.
Mai
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
24
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
21
.
Oktober
Vermögen
S.
GmbH
gend
:
Schuldnerin
26
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
beklagte
Sparkasse
räumte
Schuldnerin
1
Juli
unbefristet
Kreditlinie
Höhe
.
letzten
Monate
Antragstellung
wurde
Kredit
insgesamt
zurückgeführt
.
Baugesellschaft
mbH
überwies
Konto
Schuldnerin
7
.
August
Betrag
4
.
September
weiteren
Betrag
;
Zahlungen
beruhten
zwischenzeitlich
rechtskräftigen
vorläufig
vollstreckbaren
Urteil
Schuldnerin
Beklagten
gestellter
Bankbürgschaften
vollstrecken
konnte
.
gingen
22
.
August
Zahlung
5
.
September
Zahlung
Konto
Schuldnerin
.
Schließlich
erfolgte
Buchung
Schuldnerin
Titel
"
Zahlungen
Sparkasse
intern
"
Höhe
.
Bekanntwerden
Insolvenzantrags
kündigte
Beklagte
Geschäftsverbindung
Schuldnerin
Schreiben
19
November
.
Unstreitig
hätte
Beklagte
Zeitpunkt
Verfügungen
Schuldnerin
Konto
zugelassen
.
Kläger
verlangt
Beklagten
Wege
Insolvenzanfechtung
Zahlung
Höhe
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
erkennenden
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Oberlandesgericht
hat
gemeint
könne
Bargeschäft
ausgegangen
werden
Gewährung
Kreditlinie
Übernahme
Bürgschaften
Gegenleistung
Beklagten
Firma
Schuldnerin
vorgenommenen
Einzahlungen
darstelle
.
Einzahlungen
bedeuteten
Rückführung
Schuldnerin
Beklagten
Anspruch
genommenen
Kredits
zeitweilige
Gutschrifterhöhung
.
Sachlage
spiele
Rolle
Beklagte
bereits
Anspruch
Kreditrückführung
gehabt
habe
unstreitig
Kreditrückführung
begehrt
habe
.
Zahlungseingang
Konto
Schuldnerin
sei
Gläubigerbenachteiligung
eingetreten
.
Vielmehr
habe
Schuldnerin
Zahlungsanspruch
gehabt
so
Gegenleistung
ankomme
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurde
Schuldnerin
gewährte
Kreditlinie
Höhe
Zeitraum
Monaten
Insolvenzantragstellung
Kontogutschriften
verringert
.
liegende
Rückzahlung
Kredits
ist
inkongruente
Deckung
anfechtbar
§
Abs.
Nr.
InsO
.
kritischer
Zeit
vorgenommene
Verrechnungen
Kreditinstituts
Ansprüchen
Kunden
Gutschriften
Überweisungen
Forderungen
Institut
Kunden
Anspruch
genommenen
Kreditlinie
Kontokorrentkredits
zustehen
können
§
InsO
anfechtbar
§
Abs.
Nr.
InsO
unzulässig
sein
.
Norm
eingreift
hängt
etwa
Kündigung
Kreditvertrages
Anspruch
Bank
Rückzahlung
Kredits
fällig
ist
.
.
Anspruch
Bank
Gutschriften
Saldo
Kreditkontos
verrechnen
eigene
Forderung
befriedigen
besteht
nur
dann
jeweiligen
Zeitpunkt
Verrechnung
Rückzahlung
Kredits
verlangen
kann
.
Kreditgeber
kann
Rückzahlung
ausgereichten
Kredits
erst
Fälligkeit
fordern
.
Allein
Kontokorrentabrede
stellte
Schuldnerin
gewährten
Kredit
Rückzahlung
fällig
;
.
1
.
Oktober
.
Vielmehr
wird
Fälligkeit
nur
Ende
vereinbarten
Laufzeit
ordentliche
außerordentliche
Kündigung
begründet
Obermüller
Insolvenzrecht
Bankpraxis
7
.
Aufl
.
.
.
Kündigung
ist
hier
erst
19
November
Rückführung
Kreditlinie
ausgesprochen
worden
.
Hat
Schuldner
Streitfall
ungekündigten
Kontokorrentkredit
vollständig
ausgeschöpft
führen
kritischen
Zeit
eingehende
Zahlungen
Konto
gutgeschrieben
werden
inkongruenten
Deckung
;
.
17
.
Juni
ZR
;
Urt
.
11
.
Oktober
ZR
.
.
Kongruenz
Kredittilgung
kann
Auffassung
Revisionserwiderung
Verrechnungsbefugnis
Beklagten
hergeleitet
werden
.
Kreditlinie
offengehalten
hat
macht
Verrechnung
kongruent
Kreditlinie
tatsächlich
mehr
Anspruch
genommen
wurde
.
Kreditinstitut
ist
Rahmen
Girovertrages
einerseits
berechtigt
verpflichtet
Kunden
bestimmte
Geldeingänge
entgegenzunehmen
Konto
gutzuschreiben
.
Andererseits
hat
Kreditinstitut
Überweisungsaufträge
Kunden
Lasten
Girokontos
auszuführen
ausreichende
Deckung
aufweist
Kreditlinie
ausgeschöpft
ist
.
Setzt
Kreditinstitut
Beachtung
Absprachen
Giroverkehr
handelt
vertragsgemäß
kongruent
.
17
.
Juni
IX
ZR
.
Vorliegend
geht
indessen
vertragskonforme
Abwicklung
Giroverkehrs
Verrechnung
Zahlungseingängen
Zahlungsausgängen
.
Zahlungseingängen
Schuldnerin
standen
unstreitig
Kontobelastungen
Dritte
bewirkter
Überweisungen
.
Vielmehr
hat
Beklagte
Zahlungseingänge
eigenen
Schuldnerin
bestehenden
Forderungen
verrechnet
.
betrifft
Anfechtung
vollem
Umfang
Konto
Schuldnerin
eingegangenen
Zahlungen
Beklagte
eigennützig
Begleichung
Kreditforderung
verwendet
hat
.
Anfechtbar
sind
stets
Verrechnungen
eigene
Forderungen
Gläubigerbank
getilgt
werden
;
.
11
.
Oktober
aaO
S.
.
.
Selbst
anders
Streitfall
Zahlungseingängen
Schuldner
veranlasste
Überweisungen
Kontoverbindung
einzustellen
sind
liegt
insoweit
Verrechnung
bewirkte
anfechtbare
Kredittilgung
Summe
Eingänge
Ausgänge
übersteigt
.
15
November
ZR
.
.
Saldierungsvereinbarung
deckt
also
endgültige
Rückführung
eingeräumten
Kredits
lediglich
Offenhalten
Kreditlinie
weitere
Verfügungen
Kunden
.
Schuldnerin
Beklagten
weiter
geräumte
Kreditlinie
tatsächlich
genutzt
Überweisungsaufträge
erteilt
hat
durfte
Beklagte
eingegangene
Mittel
Kredittilgung
verwenden
.
2
.
Handelt
mithin
inkongruente
Deckung
kommt
Berufungsgericht
angeführte
Einwand
Bargeschäfts
Tragen
.
15
November
aaO
.
m.w
.
.
abgesehen
kann
Übernahme
Bürgschaft
Beklagte
schon
Gegenleistung
Sinne
InsO
gewertet
werden
Beklagte
Bürgschaft
Stellung
Schuldnerin
vereinbarte
Avalvergütung
erhalten
hat
tatsächlich
Anspruch
genommen
wurde
.
Zahlungseingängen
gleichwertigen
Gegenleistung
sind
Voraussetzungen
§
InsO
bereits
Ansatz
erfüllt
.
Überdies
handelt
auch
Einstellung
Rückgriffsanspruchs
Inanspruchnahme
Bürgschaft
Kontokorrent
grundsätzlich
unanfechtbare
Bardeckung
.
17
.
Juni
ZR
;
Urt
.
11
.
Oktober
aaO
S.
.
.
.
Revision
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
§
Abs.
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
neu
eröffnete
mündliche
Verhandlung
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
Prüfung
Schuldnerin
weitere
Voraussetzung
Anfechtung
§
Abs.
Nr.
InsO
zahlungsunfähig
war
.
Tatgerichte
noch
lungen
getroffen
haben
ist
Senat
Endentscheidung
versagt
.
Sache
ist
Auffassung
Berufungsgerichts
Gläubigerbenachteiligung
abweisungsreif
.
Beklagte
hat
Verrechnungen
Gesamtheit
Insolvenzgläubiger
benachteiligt
verrechneten
Eingängen
insolvenzfest
gesichert
war
.
11
.
Oktober
aaO
S.
.
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
13.12.2006
OLG
Entscheidung