NAMEN ZR Verkündet : 7 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. Nr. § Abs. Nr. Hat Schuldner ungekündigten Kontokorrentkredit ausgeschöpft führen kritischer Zeit eingehende Konto gutgeschriebene Zahlungen Abbuchungen gegenüberstehen verbundenen Kredittilgung inkongruenten Deckung Kreditinstituts . Urteil 7 . Mai ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 7 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 24 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 21 . Oktober Vermögen S. GmbH gend : Schuldnerin 26 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren . beklagte Sparkasse räumte Schuldnerin 1 Juli unbefristet Kreditlinie Höhe € . letzten Monate Antragstellung wurde Kredit insgesamt € zurückgeführt . Baugesellschaft mbH überwies Konto Schuldnerin 7 . August Betrag € 4 . September weiteren Betrag € ; Zahlungen beruhten zwischenzeitlich rechtskräftigen vorläufig vollstreckbaren Urteil Schuldnerin Beklagten gestellter Bankbürgschaften vollstrecken konnte . gingen 22 . August Zahlung € 5 . September Zahlung € Konto Schuldnerin . Schließlich erfolgte Buchung Schuldnerin Titel " Zahlungen Sparkasse intern " Höhe € . Bekanntwerden Insolvenzantrags kündigte Beklagte Geschäftsverbindung Schuldnerin Schreiben 19 November . Unstreitig hätte Beklagte Zeitpunkt Verfügungen Schuldnerin Konto zugelassen . Kläger verlangt Beklagten Wege Insolvenzanfechtung Zahlung Höhe € . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Oberlandesgericht hat gemeint könne Bargeschäft ausgegangen werden Gewährung Kreditlinie Übernahme Bürgschaften Gegenleistung Beklagten Firma Schuldnerin vorgenommenen Einzahlungen darstelle . Einzahlungen bedeuteten Rückführung Schuldnerin Beklagten Anspruch genommenen Kredits zeitweilige Gutschrifterhöhung . Sachlage spiele Rolle Beklagte bereits Anspruch Kreditrückführung gehabt habe unstreitig Kreditrückführung begehrt habe . Zahlungseingang Konto Schuldnerin sei Gläubigerbenachteiligung eingetreten . Vielmehr habe Schuldnerin Zahlungsanspruch gehabt so Gegenleistung ankomme . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Feststellungen Berufungsgerichts wurde Schuldnerin gewährte Kreditlinie Höhe € Zeitraum Monaten Insolvenzantragstellung Kontogutschriften € verringert . liegende Rückzahlung Kredits ist inkongruente Deckung anfechtbar § Abs. Nr. InsO . kritischer Zeit vorgenommene Verrechnungen Kreditinstituts Ansprüchen Kunden Gutschriften Überweisungen Forderungen Institut Kunden Anspruch genommenen Kreditlinie Kontokorrentkredits zustehen können § InsO anfechtbar § Abs. Nr. InsO unzulässig sein . Norm eingreift hängt etwa Kündigung Kreditvertrages Anspruch Bank Rückzahlung Kredits fällig ist . . Anspruch Bank Gutschriften Saldo Kreditkontos verrechnen eigene Forderung befriedigen besteht nur dann jeweiligen Zeitpunkt Verrechnung Rückzahlung Kredits verlangen kann . Kreditgeber kann Rückzahlung ausgereichten Kredits erst Fälligkeit fordern . Allein Kontokorrentabrede stellte Schuldnerin gewährten Kredit Rückzahlung fällig ; . 1 . Oktober . Vielmehr wird Fälligkeit nur Ende vereinbarten Laufzeit ordentliche außerordentliche Kündigung begründet Obermüller Insolvenzrecht Bankpraxis 7 . Aufl . . . Kündigung ist hier erst 19 November Rückführung Kreditlinie € ausgesprochen worden . Hat Schuldner Streitfall ungekündigten Kontokorrentkredit vollständig ausgeschöpft führen kritischen Zeit eingehende Zahlungen Konto gutgeschrieben werden inkongruenten Deckung ; . 17 . Juni ZR ; Urt . 11 . Oktober ZR . . Kongruenz Kredittilgung kann Auffassung Revisionserwiderung Verrechnungsbefugnis Beklagten hergeleitet werden . Kreditlinie offengehalten hat macht Verrechnung kongruent Kreditlinie tatsächlich mehr Anspruch genommen wurde . Kreditinstitut ist Rahmen Girovertrages einerseits berechtigt verpflichtet Kunden bestimmte Geldeingänge entgegenzunehmen Konto gutzuschreiben . Andererseits hat Kreditinstitut Überweisungsaufträge Kunden Lasten Girokontos auszuführen ausreichende Deckung aufweist Kreditlinie ausgeschöpft ist . Setzt Kreditinstitut Beachtung Absprachen Giroverkehr handelt vertragsgemäß kongruent . 17 . Juni IX ZR . Vorliegend geht indessen vertragskonforme Abwicklung Giroverkehrs Verrechnung Zahlungseingängen Zahlungsausgängen . Zahlungseingängen Schuldnerin standen unstreitig Kontobelastungen Dritte bewirkter Überweisungen . Vielmehr hat Beklagte Zahlungseingänge eigenen Schuldnerin bestehenden Forderungen verrechnet . betrifft Anfechtung vollem Umfang Konto Schuldnerin eingegangenen Zahlungen Beklagte eigennützig Begleichung Kreditforderung verwendet hat . Anfechtbar sind stets Verrechnungen eigene Forderungen Gläubigerbank getilgt werden ; . 11 . Oktober aaO S. . . Selbst anders Streitfall Zahlungseingängen Schuldner veranlasste Überweisungen Kontoverbindung einzustellen sind liegt insoweit Verrechnung bewirkte anfechtbare Kredittilgung Summe Eingänge Ausgänge übersteigt . 15 November ZR . . Saldierungsvereinbarung deckt also endgültige Rückführung eingeräumten Kredits lediglich Offenhalten Kreditlinie weitere Verfügungen Kunden . Schuldnerin Beklagten weiter geräumte Kreditlinie tatsächlich genutzt Überweisungsaufträge erteilt hat durfte Beklagte eingegangene Mittel Kredittilgung verwenden . 2 . Handelt mithin inkongruente Deckung kommt Berufungsgericht angeführte Einwand Bargeschäfts Tragen . 15 November aaO . m.w . . abgesehen kann Übernahme Bürgschaft Beklagte schon Gegenleistung Sinne InsO gewertet werden Beklagte Bürgschaft Stellung Schuldnerin vereinbarte Avalvergütung erhalten hat tatsächlich Anspruch genommen wurde . Zahlungseingängen gleichwertigen Gegenleistung sind Voraussetzungen § InsO bereits Ansatz erfüllt . Überdies handelt auch Einstellung Rückgriffsanspruchs Inanspruchnahme Bürgschaft Kontokorrent grundsätzlich unanfechtbare Bardeckung . 17 . Juni ZR ; Urt . 11 . Oktober aaO S. . . . Revision ist angefochtene Urteil aufzuheben § Abs. Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . neu eröffnete mündliche Verhandlung gibt Berufungsgericht Gelegenheit Prüfung Schuldnerin weitere Voraussetzung Anfechtung § Abs. Nr. InsO zahlungsunfähig war . Tatgerichte noch lungen getroffen haben ist Senat Endentscheidung versagt . Sache ist Auffassung Berufungsgerichts Gläubigerbenachteiligung abweisungsreif . Beklagte hat Verrechnungen Gesamtheit Insolvenzgläubiger benachteiligt verrechneten Eingängen insolvenzfest gesichert war . 11 . Oktober aaO S. . . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 13.12.2006 OLG Entscheidung