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4.9 KiB

BESCHLUSS
ZR
26
.
März
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
Stützt
Insolvenzverwalter
Insolvenzanfechtungsprozess
Nachweis
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Beweisanzeichen
Falle
Zahlungseinstellung
bestehende
gesetzliche
Vermutung
ist
Rahmen
Prozessrechts
Antrag
Anfechtungsgegners
Entkräftung
Beweisanzeichen
Widerlegung
Vermutung
Sachverständigen
Liquiditätsbilanz
erstellen
lassen
.
Beschluss
26
.
März
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
26
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
14
.
Mai
zugelassen
.
Revision
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
15
.
Oktober
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
verlangt
beklagten
Gemeinde
rechtlichen
Gesichtspunkt
Vorsatzanfechtung
§
Abs.
InsO
Erstattung
Gewerbesteuerzahlungen
Gesamtbetrag
Schuldnerin
Zeitraum
August
März
jeweils
Übergabe
Schecks
Vollziehungsbeamten
Beklagten
erbracht
hat
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
überzeugen
konnte
Beklagte
etwaigen
Vorsatz
Schuldnerin
angefochtenen
Zahlungen
übrigen
Gläubiger
benachteiligen
gekannt
habe
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Beschwerde
erstrebt
Beklagte
Zulassung
Revision
Abweisung
Klage
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
begründet
führt
gemäß
§
Abs.
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Voraussetzungen
Anspruchs
Klägers
§
Abs.
§
Abs.
InsO
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
Scheckzahlungen
Lasten
Kontos
Schuldnerin
stellten
gläubigerbenachteiligende
Rechtshandlungen
Schuldnerin
.
Zahlungen
seien
Benachteiligungsvorsatz
erfolgt
Schuldnerin
Zahlungszeitpunkt
gewusst
habe
zahlungsunfähig
gewesen
sei
.
sei
vermuten
Schuldnerin
Jahr
Zahlungen
eingestellt
gehabt
habe
.
habe
Mitarbeiterin
Beklagten
selbst
geäußert
habe
damals
Höhe
über
rückständigen
Steuern
Summe
nur
Raten
zahlen
können
.
Zahlungseinstellung
spreche
ferner
Tatsache
Finanzamt
Mai
weitgehend
vergeblichen
Vollstreckungsversuch
Steuerforderung
rund
Säumniszuschlägen
Höhe
rund
unternommen
habe
;
Steuerrückstände
Finanzamt
hätten
Frühjahr
rund
betragen
Säumniszuschlägen
Höhe
rund
.
komme
zögerliche
Zahlungsverhalten
Schuldnerin
Einigung
Beklagten
Zahlung
monatlicher
Raten
Januar
.
angefochtenen
Zahlungen
seien
Übrigen
Druck
drohenden
Vollstreckungsversuchen
Beklagten
erbracht
worden
.
Benachteiligungsvorsatz
Schuldnerin
habe
Beklagte
Kenntnis
gehabt
.
2
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
verpflichtet
Gericht
tatsächliche
rechtliche
Vorbringen
Beteiligten
Kenntnis
nehmen
Entscheidung
Erwägung
ziehen
.
.
vgl.
;
BVerfG
Beschluss
27
.
März
.
Erhebliche
Beweisanträge
muss
Gericht
berücksichtigen
Prozessrecht
entgegensteht
vgl.
Beschluss
11
.
Mai
.
10
;
5
.
Dezember
.
jeweils
.
Verpflichtungen
ist
Berufungsgericht
insoweit
nachgekommen
Beklagten
angebotene
Sachverständigengutachten
Beweis
Zahlungsfähigkeit
Schuldnerin
eingeholt
hat
.
Soll
Berufungsgericht
getan
hat
§
Abs.
Satz
InsO
vorausgesetzte
Benachteiligungsvorsatz
Schuldners
maßgeblich
Zeitpunkt
angefochtenen
Zahlungen
bestehende
Schuldner
bekannte
Zahlungsunfähigkeit
gestützt
werden
vgl.
etwa
Urteil
10
.
Januar
ZR
.
muss
festgestellt
werden
.
Beweislast
trägt
anfechtende
Insolvenzverwalter
.
Nachweis
Zahlungsunfähigkeit
bedarf
Insolvenzanfechtungsprozess
zwingend
Liquiditätsbilanz
andere
Weise
festgestellt
werden
kann
Schuldner
wesentlichen
Teil
fälligen
Verbindlichkeiten
bezahlen
konnte
.
Hat
Schuldner
Zahlungen
eingestellt
begründet
auch
Insolvenzanfechtung
gemäß
Abs.
Satz
InsO
gesetzliche
Vermutung
Zahlungsunfähigkeit
Urteil
6
.
Dezember
IX
.
.
Anfechtungsgegner
bleibt
unbenommen
Annahme
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Antrag
Erstellung
Liquiditätsbilanz
Sachverständigen
entgegenzutreten
sei
Beweiswirkung
Zahlungsunfähigkeit
sprechenden
Indizien
erschüttern
Vermutung
§
Abs.
Satz
InsO
widerlegen
Urteil
30
.
Juni
ZR
.
.
Beklagte
hat
Berufungserwiderung
Behauptung
Schuldnerin
sei
Jahr
noch
Jahr
auch
drohend
zahlungsunfähig
gewesen
Beweis
angetreten
Gericht
einzuholendes
Sachverständigengutachten
.
Gründe
Prozessrechts
standen
Einholung
beantragten
Sachverständigengutachtens
.
Insbesondere
handelte
Beweisantrag
neues
erstmals
Berufungsverfahren
geltend
gemachtes
Verteidigungsmittel
nur
besonderen
Voraussetzungen
§
Abs.
zulässig
gewesen
wäre
.
Beklagte
hatte
bereits
erster
Instanz
letzten
Verhandlungstermin
eingeräumten
Frist
Stellungnahme
Einholung
Sachverständigengutachtens
Frage
Zahlungsfähigkeit
Schuldnerin
berufen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung