BESCHLUSS ZR 26 . März Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Abs. Stützt Insolvenzverwalter Insolvenzanfechtungsprozess Nachweis Zahlungsunfähigkeit Schuldners Beweisanzeichen Falle Zahlungseinstellung bestehende gesetzliche Vermutung ist Rahmen Prozessrechts Antrag Anfechtungsgegners Entkräftung Beweisanzeichen Widerlegung Vermutung Sachverständigen Liquiditätsbilanz erstellen lassen . Beschluss 26 . März ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 26 . März beschlossen : Beschwerde Beklagten wird Revision Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 14 . Mai zugelassen . Revision Beklagten wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Verwalter 15 . Oktober eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . verlangt beklagten Gemeinde rechtlichen Gesichtspunkt Vorsatzanfechtung § Abs. InsO Erstattung Gewerbesteuerzahlungen Gesamtbetrag € Schuldnerin Zeitraum August März jeweils Übergabe Schecks Vollziehungsbeamten Beklagten erbracht hat . Landgericht hat Klage abgewiesen überzeugen konnte Beklagte etwaigen Vorsatz Schuldnerin angefochtenen Zahlungen übrigen Gläubiger benachteiligen gekannt habe . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Beklagte antragsgemäß verurteilt . Beschwerde erstrebt Beklagte Zulassung Revision Abweisung Klage . II . Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet führt gemäß § Abs. Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . Berufungsgericht hat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt . 1 . Berufungsgericht hat Voraussetzungen Anspruchs Klägers § Abs. § Abs. InsO bejaht . Begründung hat ausgeführt Scheckzahlungen Lasten Kontos Schuldnerin stellten gläubigerbenachteiligende Rechtshandlungen Schuldnerin . Zahlungen seien Benachteiligungsvorsatz erfolgt Schuldnerin Zahlungszeitpunkt gewusst habe zahlungsunfähig gewesen sei . sei vermuten Schuldnerin Jahr Zahlungen eingestellt gehabt habe . habe Mitarbeiterin Beklagten selbst geäußert habe damals Höhe über € rückständigen Steuern Summe nur Raten zahlen können . Zahlungseinstellung spreche ferner Tatsache Finanzamt Mai weitgehend vergeblichen Vollstreckungsversuch Steuerforderung rund € Säumniszuschlägen Höhe rund € unternommen habe ; Steuerrückstände Finanzamt hätten Frühjahr rund € betragen Säumniszuschlägen Höhe rund € . komme zögerliche Zahlungsverhalten Schuldnerin Einigung Beklagten Zahlung monatlicher Raten Januar . angefochtenen Zahlungen seien Übrigen Druck drohenden Vollstreckungsversuchen Beklagten erbracht worden . Benachteiligungsvorsatz Schuldnerin habe Beklagte Kenntnis gehabt . 2 . Anspruch rechtliches Gehör verpflichtet Gericht tatsächliche rechtliche Vorbringen Beteiligten Kenntnis nehmen Entscheidung Erwägung ziehen . . vgl. ; BVerfG Beschluss 27 . März . Erhebliche Beweisanträge muss Gericht berücksichtigen Prozessrecht entgegensteht vgl. Beschluss 11 . Mai . 10 ; 5 . Dezember . jeweils . Verpflichtungen ist Berufungsgericht insoweit nachgekommen Beklagten angebotene Sachverständigengutachten Beweis Zahlungsfähigkeit Schuldnerin eingeholt hat . Soll Berufungsgericht getan hat § Abs. Satz InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz Schuldners maßgeblich Zeitpunkt angefochtenen Zahlungen bestehende Schuldner bekannte Zahlungsunfähigkeit gestützt werden vgl. etwa Urteil 10 . Januar ZR . muss festgestellt werden . Beweislast trägt anfechtende Insolvenzverwalter . Nachweis Zahlungsunfähigkeit bedarf Insolvenzanfechtungsprozess zwingend Liquiditätsbilanz andere Weise festgestellt werden kann Schuldner wesentlichen Teil fälligen Verbindlichkeiten bezahlen konnte . Hat Schuldner Zahlungen eingestellt begründet auch Insolvenzanfechtung gemäß Abs. Satz InsO gesetzliche Vermutung Zahlungsunfähigkeit Urteil 6 . Dezember IX . . Anfechtungsgegner bleibt unbenommen Annahme Zahlungsunfähigkeit Schuldners Antrag Erstellung Liquiditätsbilanz Sachverständigen entgegenzutreten sei Beweiswirkung Zahlungsunfähigkeit sprechenden Indizien erschüttern Vermutung § Abs. Satz InsO widerlegen Urteil 30 . Juni ZR . . Beklagte hat Berufungserwiderung Behauptung Schuldnerin sei Jahr noch Jahr auch drohend zahlungsunfähig gewesen Beweis angetreten Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten . Gründe Prozessrechts standen Einholung beantragten Sachverständigengutachtens . Insbesondere handelte Beweisantrag neues erstmals Berufungsverfahren geltend gemachtes Verteidigungsmittel nur besonderen Voraussetzungen § Abs. zulässig gewesen wäre . Beklagte hatte bereits erster Instanz letzten Verhandlungstermin eingeräumten Frist Stellungnahme Einholung Sachverständigengutachtens Frage Zahlungsfähigkeit Schuldnerin berufen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung