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824 lines
6.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
20
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
VV
Nr.
Abs.
Nr.
Abs.
Mitwirkung
Erledigung
Verfahrens
kann
genügen
Verteidiger
Mandanten
rät
erhobenen
Vorwurf
schweigen
Verwaltungsbehörde
mitteilt
.
gilt
unabhängig
Einlassung
Betroffenen
offenkundig
ist
vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit
begangen
haben
kann
.
Urteil
20
.
Januar
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
beauftragte
Rechtsanwalt
Verteidigung
Bußgeldverfahren
Überschreitung
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
Straßenverkehr
.
Rechtsanwalt
riet
Anhörungsverfahren
Vorwurf
schweigen
teilte
Verwaltungsbehörde
Klägerin
werde
äußern
.
Bußgeldverfahren
wurde
anschließend
eingestellt
.
Rechtsanwalt
trat
Gebührenforderung
Abrechnungsstelle
.
stellte
Klägerin
Verfahrensgebühr
auch
Erledigungsgebühr
Nr.
VV
Höhe
Umsatzsteuer
Rechnung
.
Beklagte
Klägerin
Rechtsschutzversicherung
unterhält
verweigerte
Bezahlung
Erledigungsgebühr
Begründung
sei
angefallen
.
Freistellung
Gebührenforderung
Abrechnungsstelle
gerichtete
Klage
ist
Amtsgericht
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Rat
Anwalts
Mandanten
Angaben
machen
Mitteilung
Entscheidung
Verwaltungsbehörde
sei
grundsätzlich
Mitwirkungshandlung
Sinne
Nr.
VV
geeignet
Einstellung
Verfahrens
gefördert
werden
könne
.
Anwalt
beschränke
Fall
bloße
Untätigkeit
.
Sachliche
Informationen
müsse
Behörde
erteilen
.
Verwaltungsbehörde
Klägerin
Streitfall
Betroffene
angehört
habe
liege
völlig
fern
Bußgeldverfahren
weiterbetrieben
hätte
Anwalt
tätig
geworden
wäre
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Erledigungsgebühr
Nr.
VV
entsteht
Abs.
Nr.
zugehörigen
Anmerkung
Ordnungswidrigkeitenverfahren
Verwaltungsbehörde
anwaltliche
Mitwirkung
endgültig
eingestellt
wird
.
Absatz
Anmerkung
entsteht
Förderung
Verfahrens
gerichtete
Tätigkeit
ersichtlich
ist
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Anfall
Erledigungsgebühr
erforderliche
Mitwirkung
Anwalts
Einstellung
Verfahrens
weiten
Sinn
verstanden
.
Nr.
Abs.
Nr.
VV
übernimmt
Strafverfahren
gleichlautende
Bestimmung
Nr.
Abs.
Nr.
VV
Grundgedanken
Regelung
§
Abs.
.
war
geschaffen
worden
Tätigkeiten
Verteidigers
honorieren
Vermeidung
Hauptverhandlung
Verteidiger
Verlust
Hauptverhandlungsgebühr
führten
.
galt
§
Abs.
Satz
BRAGO
auch
Ordnungswidrigkeitenverfahren
.
Neuregelung
Nr.
Nr.
VV
hat
Ansatz
aufgegriffen
Rechtsanwalt
dort
genannten
Fällen
zusätzliche
Gebühr
Höhe
jeweiligen
Verfahrensgebühr
zugebilligt
wird
.
Zusatzgebühr
Nr.
VV
soll
Vorgängerregelung
Anreiz
Verfahren
Hauptverhandlung
erledigen
erhöhen
Hauptverhandlungen
führen
.
18
.
September
ZR
.
m.w
.
.
Mitwirkung
Sinne
Nr.
VV
bedeutet
Absatz
Anmerkung
zeigt
Verteidiger
Tätigkeit
endgültige
Einstellung
Verfahrens
zumindest
gefördert
haben
muss
.
genügt
Tätigkeit
Förderung
Verfahrenserledigung
geeignet
ist
.
besondere
nur
unwesentliche
gerade
außergerichtliche
Erledigung
gerichtete
Tätigkeit
ist
erforderlich
.
18
.
September
ZR
aaO
.
.
Maßstäben
kann
Nr.
VV
erforderliche
Mitwirkung
gegeben
sein
Verteidiger
Mandanten
Bußgeldverfahren
rät
erhobenen
Vorwurf
schweigen
entsprechende
Entschließung
Mandanten
Verwaltungsbehörde
mitteilt
so
genanntes
gezieltes
Schweigen
;
AG
;
Burhoff
19
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
;
5
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
;
Bischof/Uher
3
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
;
4
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
18
;
Hartmann
Kostengesetze
40
.
Aufl
.
Nr.
VV
.
1
;
Hartung
Nr.
VV
.
9
;
Abs.
BRAGO
:
AG
29
;
.
AG
79
;
AG
85
;
AG
Meinerzhagen
454
;
AG
.
16
.
April
n.v
.
;
§
Abs.
BRAGO
:
AG
Dinslaken
308
;
AG
Achern
.
Behörde
weiß
Mitteilung
Bußgeldbescheid
Einlassung
Betroffenen
stützen
kann
klar
werden
muss
übrigen
Beweismittel
Ahndung
ausreichen
.
Kommt
Ergebnis
übrigen
Beweismittel
ausreichen
stellt
Verfahren
hat
Tätigkeit
Verteidigers
Art
Verfahrenserledigung
objektiv
gefördert
.
Förderung
Sachaufklärung
setzt
Regelung
Nr.
VV
Wortlaut
.
Auch
Zweck
Regelung
Anwalt
Ausgleich
Hauptverhandlungsgebühr
verschaffen
Tätigkeit
beiträgt
Verhandlung
entbehrlich
wird
erfordert
weiter
gehende
Förderung
.
Wirkt
Verteidiger
Mandant
schon
Anhörungsverfahren
erst
Hauptverhandlung
erklärt
werde
Sache
äußern
kann
ähnlicher
Weise
Einlassung
Sache
bewirken
Verfahren
noch
Verwaltungsverfahren
eingestellt
Hauptverhandlung
vermieden
wird
.
wäre
gerechtfertigt
nur
Einlassung
Sache
Ausgleich
Terminsgebühr
zuzubilligen
.
2
.
Tätigkeit
Rechtsanwalts
Zusammenhang
gezielten
Schweigen
Mandanten
lässt
jedoch
Erledigungsgebühr
entstehen
Verwaltungsbehörde
Verfahren
unabhängig
diesbezüglichen
Erklärung
einstellt
anderen
Gründen
offenkundig
ist
Mandant
Anwalts
vorgeworfene
Ordnungswidrigkeit
begangen
haben
kann
.
Dann
ist
Förderung
Verfahrens
gerichtete
Tätigkeit
Verteidigers
ersichtlich
Abs.
Anmerkung
Nr.
VV
.
hat
Berufungsgericht
ausreichend
beachtet
.
hat
Gründen
Entscheidung
Vortrag
Beklagten
angesprochen
Bußgeldverfahren
wäre
auch
Tätigwerden
Anwalts
eingestellt
worden
.
Beklagte
hatte
insoweit
ausgeführt
Klägerin
habe
weibliche
Person
Fahrerin
sein
können
Beweisfoto
zweifelsfrei
männlichen
Fahrer
zeige
.
hat
Berufungsgericht
Feststellung
getroffen
gemeint
hat
allein
Tatsache
Klägerin
Betroffene
Verwaltungsbehörde
angehört
wurde
belege
Behörde
Tatverdacht
gegeben
angesehen
habe
völlig
fernliegend
erscheine
Verfahren
auch
hätte
weiterbetrieben
werden
können
.
Vorgehen
rügt
Revision
Recht
.
Zeigte
Originalfoto
zweifelsfrei
männliche
Person
durfte
Bußgeldbescheid
Klägerin
ergehen
.
Verfahren
Klägerin
war
dann
veranlassten
Anhörung
Ergebnisses
hinreichenden
Tatverdachts
einzustellen
§
Abs.
§
Abs.
.
Verteidiger
angeratene
Behörde
mitgeteilte
Entschluss
Klägerin
Sache
äußern
konnte
Entscheidung
vorneherein
beeinflussen
.
.
Berufungsurteil
war
aufzuheben
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
eigene
Sachentscheidung
ist
Senat
möglich
Sache
festgestellten
Sachverhältnis
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
erforderlichen
Feststellungen
Behauptung
Beklagten
nachzuholen
Beweisfoto
zeige
zweifelsfrei
männliche
Person
Fahrer
.
Kayser
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.07.2009
Entscheidung
22.12.2009