NAMEN ZR Verkündet : 20 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja VV Nr. Abs. Nr. Abs. Mitwirkung Erledigung Verfahrens kann genügen Verteidiger Mandanten rät erhobenen Vorwurf schweigen Verwaltungsbehörde mitteilt . gilt unabhängig Einlassung Betroffenen offenkundig ist vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen haben kann . Urteil 20 . Januar ZR AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin beauftragte Rechtsanwalt Verteidigung Bußgeldverfahren Überschreitung zulässigen Höchstgeschwindigkeit Straßenverkehr . Rechtsanwalt riet Anhörungsverfahren Vorwurf schweigen teilte Verwaltungsbehörde Klägerin werde äußern . Bußgeldverfahren wurde anschließend eingestellt . Rechtsanwalt trat Gebührenforderung Abrechnungsstelle . stellte Klägerin Verfahrensgebühr auch Erledigungsgebühr Nr. VV Höhe € Umsatzsteuer Rechnung . Beklagte Klägerin Rechtsschutzversicherung unterhält verweigerte Bezahlung Erledigungsgebühr Begründung sei angefallen . Freistellung Gebührenforderung Abrechnungsstelle gerichtete Klage ist Amtsgericht Erfolg geblieben . Berufungsgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Hiergegen wendet Beklagte Berufungsgericht zugelassenen Revision . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt : Rat Anwalts Mandanten Angaben machen Mitteilung Entscheidung Verwaltungsbehörde sei grundsätzlich Mitwirkungshandlung Sinne Nr. VV geeignet Einstellung Verfahrens gefördert werden könne . Anwalt beschränke Fall bloße Untätigkeit . Sachliche Informationen müsse Behörde erteilen . Verwaltungsbehörde Klägerin Streitfall Betroffene angehört habe liege völlig fern Bußgeldverfahren weiterbetrieben hätte Anwalt tätig geworden wäre . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . Erledigungsgebühr Nr. VV entsteht Abs. Nr. zugehörigen Anmerkung Ordnungswidrigkeitenverfahren Verwaltungsbehörde anwaltliche Mitwirkung endgültig eingestellt wird . Absatz Anmerkung entsteht Förderung Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist . Recht hat Berufungsgericht Anfall Erledigungsgebühr erforderliche Mitwirkung Anwalts Einstellung Verfahrens weiten Sinn verstanden . Nr. Abs. Nr. VV übernimmt Strafverfahren gleichlautende Bestimmung Nr. Abs. Nr. VV Grundgedanken Regelung § Abs. . war geschaffen worden Tätigkeiten Verteidigers honorieren Vermeidung Hauptverhandlung Verteidiger Verlust Hauptverhandlungsgebühr führten . galt § Abs. Satz BRAGO auch Ordnungswidrigkeitenverfahren . Neuregelung Nr. Nr. VV hat Ansatz aufgegriffen Rechtsanwalt dort genannten Fällen zusätzliche Gebühr Höhe jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt wird . Zusatzgebühr Nr. VV soll Vorgängerregelung Anreiz Verfahren Hauptverhandlung erledigen erhöhen Hauptverhandlungen führen . 18 . September ZR . m.w . . Mitwirkung Sinne Nr. VV bedeutet Absatz Anmerkung zeigt Verteidiger Tätigkeit endgültige Einstellung Verfahrens zumindest gefördert haben muss . genügt Tätigkeit Förderung Verfahrenserledigung geeignet ist . besondere nur unwesentliche gerade außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist erforderlich . 18 . September ZR aaO . . Maßstäben kann Nr. VV erforderliche Mitwirkung gegeben sein Verteidiger Mandanten Bußgeldverfahren rät erhobenen Vorwurf schweigen entsprechende Entschließung Mandanten Verwaltungsbehörde mitteilt so genanntes gezieltes Schweigen ; AG ; Burhoff 19 . Aufl . Nr. VV . ; 5 . Aufl . Nr. VV . ; Bischof/Uher 3 . Aufl . Nr. VV . ; 4 . Aufl . Nr. VV . 18 ; Hartmann Kostengesetze 40 . Aufl . Nr. VV . 1 ; Hartung Nr. VV . 9 ; Abs. BRAGO : AG 29 ; . AG 79 ; AG 85 ; AG Meinerzhagen 454 ; AG . 16 . April n.v . ; § Abs. BRAGO : AG Dinslaken 308 ; AG Achern . Behörde weiß Mitteilung Bußgeldbescheid Einlassung Betroffenen stützen kann klar werden muss übrigen Beweismittel Ahndung ausreichen . Kommt Ergebnis übrigen Beweismittel ausreichen stellt Verfahren hat Tätigkeit Verteidigers Art Verfahrenserledigung objektiv gefördert . Förderung Sachaufklärung setzt Regelung Nr. VV Wortlaut . Auch Zweck Regelung Anwalt Ausgleich Hauptverhandlungsgebühr verschaffen Tätigkeit beiträgt Verhandlung entbehrlich wird erfordert weiter gehende Förderung . Wirkt Verteidiger Mandant schon Anhörungsverfahren erst Hauptverhandlung erklärt werde Sache äußern kann ähnlicher Weise Einlassung Sache bewirken Verfahren noch Verwaltungsverfahren eingestellt Hauptverhandlung vermieden wird . wäre gerechtfertigt nur Einlassung Sache Ausgleich Terminsgebühr zuzubilligen . 2 . Tätigkeit Rechtsanwalts Zusammenhang gezielten Schweigen Mandanten lässt jedoch Erledigungsgebühr entstehen Verwaltungsbehörde Verfahren unabhängig diesbezüglichen Erklärung einstellt anderen Gründen offenkundig ist Mandant Anwalts vorgeworfene Ordnungswidrigkeit begangen haben kann . Dann ist Förderung Verfahrens gerichtete Tätigkeit Verteidigers ersichtlich Abs. Anmerkung Nr. VV . hat Berufungsgericht ausreichend beachtet . hat Gründen Entscheidung Vortrag Beklagten angesprochen Bußgeldverfahren wäre auch Tätigwerden Anwalts eingestellt worden . Beklagte hatte insoweit ausgeführt Klägerin habe weibliche Person Fahrerin sein können Beweisfoto zweifelsfrei männlichen Fahrer zeige . hat Berufungsgericht Feststellung getroffen gemeint hat allein Tatsache Klägerin Betroffene Verwaltungsbehörde angehört wurde belege Behörde Tatverdacht gegeben angesehen habe völlig fernliegend erscheine Verfahren auch hätte weiterbetrieben werden können . Vorgehen rügt Revision Recht . Zeigte Originalfoto zweifelsfrei männliche Person durfte Bußgeldbescheid Klägerin ergehen . Verfahren Klägerin war dann veranlassten Anhörung Ergebnisses hinreichenden Tatverdachts einzustellen § Abs. § Abs. . Verteidiger angeratene Behörde mitgeteilte Entschluss Klägerin Sache äußern konnte Entscheidung vorneherein beeinflussen . . Berufungsurteil war aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . eigene Sachentscheidung ist Senat möglich Sache festgestellten Sachverhältnis Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat erforderlichen Feststellungen Behauptung Beklagten nachzuholen Beweisfoto zeige zweifelsfrei männliche Person Fahrer . Kayser Raebel Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.07.2009 Entscheidung 22.12.2009