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779 lines
6.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
11
.
April
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Grundlage
Insolvenzplans
darf
Insolvenzverwalter
nur
Aufhebung
Verfahrens
bereits
rechtshängigen
Anfechtungsprozess
fortsetzen
.
Urteil
11
.
April
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
April
Richter
Raebel
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
26
Juli
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsmittelverfahren
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Eigenantrag
22
.
Oktober
Vermögen
GmbH
Co.
gend
:
Schuldnerin
1
.
Januar
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Schuldnerin
belieferte
Beklagte
Rahmen
ständigen
Geschäftsbeziehung
Ware
.
standen
Maßgabe
Konditionenvereinbarung
umsatzabhängige
Provisionen
Schuldnerin
.
Kaufpreisforderungen
Schuldnerin
125.835,37
rechnete
Beklagte
3
.
Dezember
Provisionsforderungen
entsprechender
Höhe
.
Amtsgericht
hat
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
Rechtskraft
Bestätigung
Insolvenzplans
Beschluss
5
Juli
Wirkung
3
Juli
aufgehoben
.
Insolvenzplan
ermächtigt
Insolvenzverwalter
"
anhängige
Rechtsstreitigkeiten
Insolvenzanfechtung
Gegenstand
haben
auch
Aufhebung
Verfahrens
fortzuführen
"
.
28
.
Mai
eingereichten
22
Juli
zugestellten
Klage
nimmt
Kläger
Beklagte
Zahlung
125.835,37
Anspruch
.
Abweisung
Klage
Landgericht
hat
Oberlandesgericht
Begehren
stattgegeben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
führt
Wiederherstellung
Urteils
Landgerichts
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
mache
insolvenzrechtlichen
Anfechtungsanspruch
ursprünglichen
Kaufpreisoder
Werklieferungsanspruch
Schuldnerin
geltend
.
sei
Verfolgung
Anspruchs
befugt
Inhalt
Insolvenzplans
ermächtigt
sei
anhängige
Rechtsstreitigkeiten
Insolvenzanfechtung
Gegenstand
haben
fortzuführen
.
Klageforderung
nur
dann
Bestand
habe
Beklagten
erklärte
Verrechnung
wirksam
sei
kämen
Aufrechnung
nur
anfechtungsrechtliche
Gesichtspunkte
Betracht
.
Rechtsstreit
habe
Sinne
§
Abs.
InsO
Insolvenzanfechtung
Gegenstand
.
Aufrechnung
sei
hier
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
InsO
unwirksam
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Klage
ist
bereits
unzulässig
.
Wäre
allgemeine
Leistungsklage
anzusehen
fehlte
Kläger
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
InsO
herrührende
Klagebefugnis
.
Ist
Klage
Anfechtungsklage
anzusehen
ist
Kläger
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
InsO
prozessführungsbefugt
vorliegende
Klage
erst
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
erhoben
wurde
.
1
.
zuletzt
genannte
Vorschrift
verleiht
Insolvenzverwalter
Bestätigung
Insolvenzplans
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Befugnis
anhängigen
Anfechtungsrechtsstreit
fortzuführen
gestaltenden
Teil
Planes
vorgesehen
ist
.
Zwar
kann
Insolvenzanfechtung
spezifisches
Instrument
Insolvenzverfahrens
grundsätzlich
nur
Dauer
Verfahrens
Insolvenzverwalter
Amtes
ausgeübt
werden
.
Durchbrechung
Grundsatzes
wird
ausnahmsweise
§
Abs.
InsO
Entscheidung
ger
Plan
Prozessführungsbefugnis
Verwalters
schwebende
Verfahren
Dauer
Insolvenzverfahrens
aufrechterhalten
.
Ist
Insolvenzverfahren
aufgehoben
worden
schließt
Gesetz
Prozessführungsbefugnis
Insolvenzverwalters
neue
erst
anhängig
machende
Anfechtungsklagen
schlechthin
Urteil
10
.
Dezember
ZR
.
.
2
.
28
.
Mai
eingereichte
Klage
wurde
Beklagten
22
Juli
zugestellt
.
Insolvenzverfahren
Beschluss
5
Juli
aufgehoben
worden
war
konnte
spätere
Zustellung
gemäß
Abs.
Satz
InsO
Zeitpunkt
Aufhebung
verlangte
Rechtshängigkeit
begründet
werden
.
Verwalter
kann
Wortlaut
Regelung
"
anhängigen
Rechtsstreit
"
Insolvenzanfechtung
Gegenstand
hat
Grundlage
Insolvenzplans
auch
Aufhebung
Verfahrens
fortsetzen
.
Bereits
Auslegung
§
hat
Senat
erkannt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Partei
Unterbrechung
nur
stattfindet
Klagezustellung
bewirktes
rechtshängiges
Verfahren
vorliegt
Beschluss
11
.
Dezember
ZB
.
.
Rahmen
§
auch
bezogenen
insolvenzrechtlichen
Vorschriften
wird
Rechtshängigkeit
vorausgesetzt
aaO
.
Verständnis
beruht
auch
hier
maßgebliche
Regelung
§
Abs.
Satz
InsO.
"
anhängiger
Rechtsstreit
"
Sinne
Vorschrift
scheidet
Streitfall
Zeitpunkt
Verfahrensaufhebung
lediglich
Anfechtungsklage
eingereicht
noch
stellt
ist
.
Verbindung
Tatbestandsmerkmals
"
anhängig
"
Begriff
"
Rechtsstreit
"
wird
unmissverständlich
verdeutlicht
Fortführung
nur
Zeitpunkt
Verfahrensaufhebung
bereits
zugestellte
Anfechtungsklage
Betracht
kommt
zutreffend
Wollweber/Hennig
.
Verständnis
liegt
auch
§
§
InsO
zugrunde
anhängig
"
Sinne
"
rechtshängig
"
begreifen
.
Übereinstimmung
ist
auch
Senat
ausgegangen
Insolvenzverwalter
spätestens
Zeitraum
Abstimmung
Insolvenzplan
Verfahrensaufhebung
Anfechtungsklage
erheben
hat
nur
bereits
rechtshängigen
Anfechtungsrechtsstreit
fortsetzen
kann
vgl.
Urteil
10
.
Dezember
aaO
.
Beschluss
Aufhebung
Verfahrens
3
Juli
wurde
Streitfall
5
Juli
erlassen
öffentlich
bekannt
gemacht
.
Aufhebung
ist
jedenfalls
Beschlussfassung
5
Juli
wirksam
geworden
Beschluss
15
Juli
IX
ZB
.
Klageerhebung
.
Aufhebung
unterliegt
Entscheidung
Richter
getroffen
wurde
gemäß
§
Abs.
InsO
Beschwerde
MünchKommInsO/Huber
2
.
Aufl
.
.
19
;
HK-InsO/Flessner
6
.
Aufl
.
.
9
;
InsO
13
.
Aufl
.
.
2
;
4
.
Aufl
.
.
.
Ergeht
Entscheidung
Streitfall
Rechtspfleger
ist
zwar
§
Abs.
Satz
RpflG
befristete
Erinnerung
eröffnet
MünchKomm-InsO/Huber
aaO
.
20
;
Uhlenbruck/Lüer
aaO
;
HKInsO/Flessner
aaO
;
aaO
.
Gleichwohl
ist
ebenso
Entscheidung
Richter
Zeitpunkt
Wirksamwerdens
Aufhebung
abzustellen
Erinnerung
Beschwerde
ge-
mäß
§
Abs.
aufschiebende
Wirkung
zukommt
Urteil
13
.
Januar
692
;
MünchKommInsO/Ganter
aaO
.
;
Ergebnis
ebenso
MünchKomm-Inso/Huber
aaO
.
Sachlage
ist
Regelung
§
Abs.
Satz
InsO
vorliegend
einschlägig
Anfechtungsklage
Beklagten
erst
Verfahrensaufhebung
zugestellt
wurde
.
ist
insofern
einschlägig
.
.
angefochtene
Urteil
ist
Revision
begründet
erweist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
hältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
gemäß
§
Abs.
Sache
selbst
entscheiden
Berufung
Maßgabe
zurückweisen
Klage
unzulässig
ist
.
Raebel
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung