NAMEN ZR Verkündet : 11 . April Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Grundlage Insolvenzplans darf Insolvenzverwalter nur Aufhebung Verfahrens bereits rechtshängigen Anfechtungsprozess fortsetzen . Urteil 11 . April ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . April Richter Raebel Prof. Dr. Grupp Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 26 Juli wird Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen wird . Kläger trägt Kosten Rechtsmittelverfahren . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Eigenantrag 22 . Oktober Vermögen GmbH Co. gend : Schuldnerin 1 . Januar eröffneten Insolvenzverfahren . Schuldnerin belieferte Beklagte Rahmen ständigen Geschäftsbeziehung Ware . standen Maßgabe Konditionenvereinbarung umsatzabhängige Provisionen Schuldnerin . Kaufpreisforderungen Schuldnerin 125.835,37 € rechnete Beklagte 3 . Dezember Provisionsforderungen entsprechender Höhe . Amtsgericht hat Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin Rechtskraft Bestätigung Insolvenzplans Beschluss 5 Juli Wirkung 3 Juli aufgehoben . Insolvenzplan ermächtigt Insolvenzverwalter " anhängige Rechtsstreitigkeiten Insolvenzanfechtung Gegenstand haben auch Aufhebung Verfahrens fortzuführen " . 28 . Mai eingereichten 22 Juli zugestellten Klage nimmt Kläger Beklagte Zahlung 125.835,37 € Anspruch . Abweisung Klage Landgericht hat Oberlandesgericht Begehren stattgegeben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet führt Wiederherstellung Urteils Landgerichts . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger mache insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch ursprünglichen Kaufpreisoder Werklieferungsanspruch Schuldnerin geltend . sei Verfolgung Anspruchs befugt Inhalt Insolvenzplans ermächtigt sei anhängige Rechtsstreitigkeiten Insolvenzanfechtung Gegenstand haben fortzuführen . Klageforderung nur dann Bestand habe Beklagten erklärte Verrechnung wirksam sei kämen Aufrechnung nur anfechtungsrechtliche Gesichtspunkte Betracht . Rechtsstreit habe Sinne § Abs. InsO Insolvenzanfechtung Gegenstand . Aufrechnung sei hier gemäß § Abs. Nr. § InsO unwirksam . II . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Klage ist bereits unzulässig . Wäre allgemeine Leistungsklage anzusehen fehlte Kläger Aufhebung Insolvenzverfahrens § Abs. InsO herrührende Klagebefugnis . Ist Klage Anfechtungsklage anzusehen ist Kläger auch gemäß § Abs. Satz InsO prozessführungsbefugt vorliegende Klage erst Aufhebung Insolvenzverfahrens erhoben wurde . 1 . zuletzt genannte Vorschrift verleiht Insolvenzverwalter Bestätigung Insolvenzplans Aufhebung Insolvenzverfahrens Befugnis anhängigen Anfechtungsrechtsstreit fortzuführen gestaltenden Teil Planes vorgesehen ist . Zwar kann Insolvenzanfechtung spezifisches Instrument Insolvenzverfahrens grundsätzlich nur Dauer Verfahrens Insolvenzverwalter Amtes ausgeübt werden . Durchbrechung Grundsatzes wird ausnahmsweise § Abs. InsO Entscheidung ger Plan Prozessführungsbefugnis Verwalters schwebende Verfahren Dauer Insolvenzverfahrens aufrechterhalten . Ist Insolvenzverfahren aufgehoben worden schließt Gesetz Prozessführungsbefugnis Insolvenzverwalters neue erst anhängig machende Anfechtungsklagen schlechthin Urteil 10 . Dezember ZR . . 2 . 28 . Mai eingereichte Klage wurde Beklagten 22 Juli zugestellt . Insolvenzverfahren Beschluss 5 Juli aufgehoben worden war konnte spätere Zustellung gemäß Abs. Satz InsO Zeitpunkt Aufhebung verlangte Rechtshängigkeit begründet werden . Verwalter kann Wortlaut Regelung " anhängigen Rechtsstreit " Insolvenzanfechtung Gegenstand hat Grundlage Insolvenzplans auch Aufhebung Verfahrens fortsetzen . Bereits Auslegung § hat Senat erkannt Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Partei Unterbrechung nur stattfindet Klagezustellung bewirktes rechtshängiges Verfahren vorliegt Beschluss 11 . Dezember ZB . . Rahmen § auch bezogenen insolvenzrechtlichen Vorschriften wird Rechtshängigkeit vorausgesetzt aaO . Verständnis beruht auch hier maßgebliche Regelung § Abs. Satz InsO. " anhängiger Rechtsstreit " Sinne Vorschrift scheidet Streitfall Zeitpunkt Verfahrensaufhebung lediglich Anfechtungsklage eingereicht noch stellt ist . Verbindung Tatbestandsmerkmals " anhängig " Begriff " Rechtsstreit " wird unmissverständlich verdeutlicht Fortführung nur Zeitpunkt Verfahrensaufhebung bereits zugestellte Anfechtungsklage Betracht kommt zutreffend Wollweber/Hennig . Verständnis liegt auch § § InsO zugrunde anhängig " Sinne " rechtshängig " begreifen . Übereinstimmung ist auch Senat ausgegangen Insolvenzverwalter spätestens Zeitraum Abstimmung Insolvenzplan Verfahrensaufhebung Anfechtungsklage erheben hat nur bereits rechtshängigen Anfechtungsrechtsstreit fortsetzen kann vgl. Urteil 10 . Dezember aaO . Beschluss Aufhebung Verfahrens 3 Juli wurde Streitfall 5 Juli erlassen öffentlich bekannt gemacht . Aufhebung ist jedenfalls Beschlussfassung 5 Juli wirksam geworden Beschluss 15 Juli IX ZB . Klageerhebung . Aufhebung unterliegt Entscheidung Richter getroffen wurde gemäß § Abs. InsO Beschwerde MünchKommInsO/Huber 2 . Aufl . . 19 ; HK-InsO/Flessner 6 . Aufl . . 9 ; InsO 13 . Aufl . . 2 ; 4 . Aufl . . . Ergeht Entscheidung Streitfall Rechtspfleger ist zwar § Abs. Satz RpflG befristete Erinnerung eröffnet MünchKomm-InsO/Huber aaO . 20 ; Uhlenbruck/Lüer aaO ; HKInsO/Flessner aaO ; aaO . Gleichwohl ist ebenso Entscheidung Richter Zeitpunkt Wirksamwerdens Aufhebung abzustellen Erinnerung Beschwerde ge- mäß § Abs. aufschiebende Wirkung zukommt Urteil 13 . Januar 692 ; MünchKommInsO/Ganter aaO . ; Ergebnis ebenso MünchKomm-Inso/Huber aaO . Sachlage ist Regelung § Abs. Satz InsO vorliegend einschlägig Anfechtungsklage Beklagten erst Verfahrensaufhebung zugestellt wurde . ist insofern einschlägig . . angefochtene Urteil ist Revision begründet erweist gemäß § Abs. aufzuheben . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte hältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden Berufung Maßgabe zurückweisen Klage unzulässig ist . Raebel Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung