You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

998 lines
8.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
§
Macht
Mandant
Entscheidung
Wertpapierverkauf
erkennbar
abhängig
entstandene
Kursverluste
Gewinnen
verrechnet
werden
können
erteilt
Steuerberater
rechtlich
fehlerhafte
Auskunft
Mandanten
veranlasst
Veräußerung
abzusehen
so
haftet
Berater
Mandanten
grundsätzlich
weitere
Kursverluste
.
Urteil
18
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
17
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
4
.
April
abgeändert
Beklagte
verurteilt
Kläger
121.045,98
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
jeweiligen
Basiszinssatz
9
.
April
zahlen
.
weitergehende
Klage
bleibt
abgewiesen
.
Kosten
Rechtsstreits
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Kläger
Steuerberaterin
tätig
.
Anfang
Jahres
waren
Kläger
Wertpapierdepot
Verluste
Höhe
etwa
DM
entstanden
.
Beratung
Bank
erwog
Kläger
Verluste
Veräußerung
Wertpapiere
noch
onsfrist
begrenzen
.
sollte
anzusetzende
Verlust
Spekulationsgewinn
etwa
DM
Jahres
künftigen
Spekulationsgewinnen
verrechnet
werden
.
1
.
Februar
rief
Kläger
Beisein
Wertpapierberaters
Beklagte
vergewissern
Verrechnung
möglich
sei
.
Kläger
machte
hierbei
Beklagten
deutlich
Entscheidung
Wertpapiere
veräußern
allein
abhängig
sei
Vorjahresgewinn
DM
verrechnet
werden
könne
.
Beklagte
teilte
Verkennung
Abs.
Satz
EStG
Verlustrücktrag
Jahr
möglich
beabsichtigte
Maßnahme
wirtschaftlich
sinnvoll
sei
.
sah
Kläger
Wertpapiere
veräußern
.
Kläger
14
.
März
anderweitig
tatsächliche
Rechtslage
unterrichtet
worden
war
informierte
unverzüglich
Beklagte
.
räumte
15
.
März
geirrt
habe
tatsächlich
bereits
1
.
Februar
Veräußerung
Wertpapiere
Verrechnung
entstandenen
Spekulationsverluste
Gewinnen
Vorjahres
möglich
gewesen
sei
.
veräußerte
Kläger
Wertpapiere
noch
15
.
März
.
zwischenzeitlich
eingetretenen
weiteren
Wertverfall
ist
Verlust
DM
121.045,98
entstanden
vorliegenden
Klage
geltend
macht
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hatte
Erfolg
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Schadensersatzbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
führt
Abänderung
chen
Entscheidungen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
zwar
Beratungsvertrag
obliegenden
Pflichten
verletzt
Verkennung
§
Abs.
EStG
mitgeteilt
habe
Verlustrücktrag
Jahr
sei
zulässig
.
sei
auszugehen
Kläger
zutreffender
Auskunft
Wertpapiere
1
.
Februar
veräußert
hätte
später
entstandene
Kursverlust
vermieden
worden
wäre
.
Zweck
Vertragspflicht
Beklagten
sei
gerichtet
gewesen
Kläger
unterrichten
beabsichtigte
Wertpapierveräußerung
auch
Einbeziehung
steuerlicher
Gesichtspunkte
wirtschaftlich
sinnvoll
sei
.
Sinn
Zweck
Pflicht
sei
jedoch
gewesen
Kläger
bewahren
anderen
steuerlichen
Gründen
hätten
einstellen
können
.
geltend
gemachte
Vermögensschaden
Klägers
Form
Kursverluste
sei
Schutzzweck
eingegangenen
Verpflichtung
umfasst
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Beklagte
obliegenden
Verpflichtungen
Kläger
bestehenden
steuerlichen
Beratungsvertragsverhältnis
ordnungsgemäß
nachgekommen
ist
.
erteilte
Auskunft
beabsichtigte
Verrechnung
Verlustes
Vorjahr
erzielten
Gewinnen
sei
möglich
stand
Widerspruch
Vorschrift
§
Abs.
Satz
EStG.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
geltend
gemachte
Schaden
werde
Schutzzweck
verletzten
Beratungsverpflichtung
erfasst
ist
rechtlich
zutreffend
.
Grundsätzlich
haftet
schädigendes
Ereignis
verantwortlich
ist
Geschädigten
ausgelösten
rechtlichen
wirtschaftlichen
Nachteile
.
Jedoch
darf
Anspruchsgegner
nur
Schaden
zugerechnet
werden
Schutzbereichs
verletzten
Norm
eingetreten
ist
.
auch
Vertragsrecht
geltende
Grundsatz
bedeutet
Bereich
Steuerberaterhaftung
Berater
nur
Nachteile
einzustehen
hat
Abwendung
Mandat
folgenden
Pflichten
übernommen
hat
213
;
.
6
.
Februar
2460
;
13
.
Februar
.
Steuerberater
Anlageinteressenten
nur
bestimmten
Vorhaben
bedeutsamen
Einzelpunktes
Aufklärung
schuldet
hat
Falle
Fehlers
lediglich
Risiken
einzustehen
Einschätzung
geschuldete
Aufklärung
maßgeblich
war
.
13
.
Februar
aaO
.
Revision
rügt
jedoch
Recht
Beklagte
Schadenszurechnung
begrenzenden
Regeln
finanziellen
Nachteile
einzustehen
hat
Kläger
fehlerhaften
Rechtsauskunft
entstanden
sind
.
Revisionserwiderung
Frage
gestellten
Feststellungen
Berufungsgerichts
war
Beklagten
Auskunftserteilung
bekannt
beabsichtigte
Wertpapierveräußerung
nur
Frage
abhing
eingetretene
Verlust
Vorjahr
erzielten
Gewinnen
verrechnet
werden
könne
.
Beklagten
erbetene
steuerliche
Auskunft
diente
folglich
erkennbar
allein
Kläger
Betracht
kommende
Wertpapiergeschäft
gewünschte
steuerrechtliche
Information
geben
.
Kläger
hatte
Ausdruck
gebracht
Papiere
verkaufen
wolle
Wege
steuerliche
Verrechnung
bewirken
könne
.
Falle
war
Kläger
willens
Papiere
länger
halten
.
Aufgabe
Steuerberaterin
bestand
gerade
Kläger
belehren
steuerliche
Voraussetzung
gegeben
war
Kläger
Papiere
veräußern
wollte
Folge
Risiko
weiterer
Verluste
entfiel
.
Kläger
Beklagten
verantwortenden
Beratungsfehlers
entstandene
Kursverlust
stellt
Nachteil
Inhalt
Beklagten
übernommenen
Pflicht
gerade
vermieden
werden
sollte
.
Anders
Berufungsgericht
herangezogenen
Fallgestaltung
Urteil
Bundesgerichtshofs
30
.
Januar
XI
scheidet
hier
Ersatzanspruch
Mandanten
steuerlicher
Schaden
entstanden
ist
.
geltend
gemachte
weitere
Kursverlust
fällt
Art
Entstehungsweise
unmittelbar
Schutzzweck
Falschauskunft
verletzten
Beratungspflicht
Beklagten
.
hat
Beklagte
eingetretenen
Schaden
aufzukommen
.
3
.
Revisionsbeklagten
mündlichen
Verhandlung
geäußerten
Ansicht
entfällt
Zurechnungszusammenhang
Pflichtverletzung
Schadensereignis
Unterlassen
Wertpapierveräußerung
Willensentschluss
Klägers
beruhte
.
entspricht
gefestigter
höchstrichterlicher
Rechtsprechung
eigener
selbständiger
Willensakt
Geschädigten
ausschließt
demjenigen
Schadensfolge
zuzurechnen
Kausalkette
Gang
gesetzt
hat
.
Wurde
Handlung
Mandanten
haftungsbegründende
Ereignis
geradezu
herausgefordert
so
bleibt
Zurechnungszusammenhang
Verhalten
Beraters
bestehen
.
28
.
Juni
;
17
.
Juni
ZR
;
20
.
Oktober
ZR
402
;
13
.
März
ZR
855
;
ferner
Fischer
Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee
Handbuch
Anwaltshaftung
2
.
Aufl
.
.
;
Zugehör
Sonderbeilage
Nr.
3/2006
S.
.
eingetretene
weitere
Kursverlust
ist
Beklagten
haftungsrechtlich
zuzurechnen
.
war
bekannt
Kläger
willens
war
Verkaufsauftrag
erteilen
Möglichkeit
Kursgewinne
-verluste
verrechnen
bestand
.
hat
Entschluss
Klägers
Papiere
veräußern
herausgefordert
Kenntnis
Rechtslage
veräußerungsbereiten
Kläger
Auskunft
abhielt
Verkaufsabsichten
verwirklichen
.
4
.
Kläger
ist
Schaden
Höhe
Klagebetrages
entstanden
.
Steuervorteile
Geschädigten
adäquatem
Zusammenhang
Pflichtverletzung
Steuerberaters
zufließen
sind
Schadensersatzanspruch
grundsätzlich
anzurechnen
.
11
.
Oktober
;
Urt
.
13
.
Januar
XI
;
ferner
Fischer
aaO
.
;
Zugehör
S.
.
Steuervorteil
vorgenannten
Sinn
kommt
auch
Möglichkeit
Betracht
Kläger
1
.
Februar
entstandenen
Kursverluste
Rahmen
steuerlichen
Verlustvortrages
Minderung
künftigen
Steuerschuld
§
Abs.
Satz
EStG
einzusetzen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Beweislast
Voraussetzungen
Vorteilsausgleiches
Schädiger
trägt
217
;
.
23
.
Juni
XI
;
Urt
.
17
.
Oktober
.
gilt
auch
Rahmen
steuerlichen
Beratungsvertrages
.
31
.
Januar
ZR
;
.
23
.
Oktober
ZR
.
hat
Steuerberater
darzutun
gegebenenfalls
Höhe
Geschädigte
auszugleichenden
Vermögensvorteil
erlangt
hat
.
trifft
auch
dann
Geschädigten
Streitfall
entsprechend
§
abtretbarer
anderweitiger
Anspruch
erwachsen
ist
.
Anforderungen
genügt
Vortrag
Beklagten
.
hat
lediglich
allgemein
rechtliche
Möglichkeit
Anrechnung
§
Abs.
EStG
hingewiesen
vorliegende
Fallgestaltung
näher
konkretisieren
.
weiterhin
steuerlichen
Angelegenheiten
Klägers
betreut
war
jedenfalls
Lage
wirtschaftlichen
Auswirkungen
derartigen
Vorteils
nachvollziehbar
darzustellen
insbesondere
vorzutragen
-9-
Rede
stehenden
Verluste
angemeldet
konkrete
Anrechnung
bereits
erfolgt
nächster
Zeit
erwarten
ist
.
fehlt
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
04.04.2002
OLG
Entscheidung
25.05.2004