NAMEN Verkündet : 18 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § § Macht Mandant Entscheidung Wertpapierverkauf erkennbar abhängig entstandene Kursverluste Gewinnen verrechnet werden können erteilt Steuerberater rechtlich fehlerhafte Auskunft Mandanten veranlasst Veräußerung abzusehen so haftet Berater Mandanten grundsätzlich weitere Kursverluste . Urteil 18 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 17 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 . Mai aufgehoben . Berufung Klägers wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 4 . April abgeändert Beklagte verurteilt Kläger 121.045,98 € Zinsen Höhe Prozentpunkten jeweiligen Basiszinssatz 9 . April zahlen . weitergehende Klage bleibt abgewiesen . Kosten Rechtsstreits hat Beklagte tragen . Tatbestand : Beklagte ist Kläger Steuerberaterin tätig . Anfang Jahres waren Kläger Wertpapierdepot Verluste Höhe etwa DM entstanden . Beratung Bank erwog Kläger Verluste Veräußerung Wertpapiere noch onsfrist begrenzen . sollte anzusetzende Verlust Spekulationsgewinn etwa DM Jahres künftigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden . 1 . Februar rief Kläger Beisein Wertpapierberaters Beklagte vergewissern Verrechnung möglich sei . Kläger machte hierbei Beklagten deutlich Entscheidung Wertpapiere veräußern allein abhängig sei Vorjahresgewinn DM verrechnet werden könne . Beklagte teilte Verkennung Abs. Satz EStG Verlustrücktrag Jahr möglich beabsichtigte Maßnahme wirtschaftlich sinnvoll sei . sah Kläger Wertpapiere veräußern . Kläger 14 . März anderweitig tatsächliche Rechtslage unterrichtet worden war informierte unverzüglich Beklagte . räumte 15 . März geirrt habe tatsächlich bereits 1 . Februar Veräußerung Wertpapiere Verrechnung entstandenen Spekulationsverluste Gewinnen Vorjahres möglich gewesen sei . veräußerte Kläger Wertpapiere noch 15 . März . zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Wertverfall ist Verlust DM 121.045,98 € entstanden vorliegenden Klage geltend macht . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hatte Erfolg . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Schadensersatzbegehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg führt Abänderung chen Entscheidungen . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe zwar Beratungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt Verkennung § Abs. EStG mitgeteilt habe Verlustrücktrag Jahr sei zulässig . sei auszugehen Kläger zutreffender Auskunft Wertpapiere 1 . Februar veräußert hätte später entstandene Kursverlust vermieden worden wäre . Zweck Vertragspflicht Beklagten sei gerichtet gewesen Kläger unterrichten beabsichtigte Wertpapierveräußerung auch Einbeziehung steuerlicher Gesichtspunkte wirtschaftlich sinnvoll sei . Sinn Zweck Pflicht sei jedoch gewesen Kläger bewahren anderen steuerlichen Gründen hätten einstellen können . geltend gemachte Vermögensschaden Klägers Form Kursverluste sei Schutzzweck eingegangenen Verpflichtung umfasst . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Beklagte obliegenden Verpflichtungen Kläger bestehenden steuerlichen Beratungsvertragsverhältnis ordnungsgemäß nachgekommen ist . erteilte Auskunft beabsichtigte Verrechnung Verlustes Vorjahr erzielten Gewinnen sei möglich stand Widerspruch Vorschrift § Abs. Satz EStG. 2 . Ansicht Berufungsgerichts geltend gemachte Schaden werde Schutzzweck verletzten Beratungsverpflichtung erfasst ist rechtlich zutreffend . Grundsätzlich haftet schädigendes Ereignis verantwortlich ist Geschädigten ausgelösten rechtlichen wirtschaftlichen Nachteile . Jedoch darf Anspruchsgegner nur Schaden zugerechnet werden Schutzbereichs verletzten Norm eingetreten ist . auch Vertragsrecht geltende Grundsatz bedeutet Bereich Steuerberaterhaftung Berater nur Nachteile einzustehen hat Abwendung Mandat folgenden Pflichten übernommen hat 213 ; . 6 . Februar 2460 ; 13 . Februar . Steuerberater Anlageinteressenten nur bestimmten Vorhaben bedeutsamen Einzelpunktes Aufklärung schuldet hat Falle Fehlers lediglich Risiken einzustehen Einschätzung geschuldete Aufklärung maßgeblich war . 13 . Februar aaO . Revision rügt jedoch Recht Beklagte Schadenszurechnung begrenzenden Regeln finanziellen Nachteile einzustehen hat Kläger fehlerhaften Rechtsauskunft entstanden sind . Revisionserwiderung Frage gestellten Feststellungen Berufungsgerichts war Beklagten Auskunftserteilung bekannt beabsichtigte Wertpapierveräußerung nur Frage abhing eingetretene Verlust Vorjahr erzielten Gewinnen verrechnet werden könne . Beklagten erbetene steuerliche Auskunft diente folglich erkennbar allein Kläger Betracht kommende Wertpapiergeschäft gewünschte steuerrechtliche Information geben . Kläger hatte Ausdruck gebracht Papiere verkaufen wolle Wege steuerliche Verrechnung bewirken könne . Falle war Kläger willens Papiere länger halten . Aufgabe Steuerberaterin bestand gerade Kläger belehren steuerliche Voraussetzung gegeben war Kläger Papiere veräußern wollte Folge Risiko weiterer Verluste entfiel . Kläger Beklagten verantwortenden Beratungsfehlers entstandene Kursverlust stellt Nachteil Inhalt Beklagten übernommenen Pflicht gerade vermieden werden sollte . Anders Berufungsgericht herangezogenen Fallgestaltung Urteil Bundesgerichtshofs 30 . Januar XI scheidet hier Ersatzanspruch Mandanten steuerlicher Schaden entstanden ist . geltend gemachte weitere Kursverlust fällt Art Entstehungsweise unmittelbar Schutzzweck Falschauskunft verletzten Beratungspflicht Beklagten . hat Beklagte eingetretenen Schaden aufzukommen . 3 . Revisionsbeklagten mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht entfällt Zurechnungszusammenhang Pflichtverletzung Schadensereignis Unterlassen Wertpapierveräußerung Willensentschluss Klägers beruhte . entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung eigener selbständiger Willensakt Geschädigten ausschließt demjenigen Schadensfolge zuzurechnen Kausalkette Gang gesetzt hat . Wurde Handlung Mandanten haftungsbegründende Ereignis geradezu herausgefordert so bleibt Zurechnungszusammenhang Verhalten Beraters bestehen . 28 . Juni ; 17 . Juni ZR ; 20 . Oktober ZR 402 ; 13 . März ZR 855 ; ferner Fischer Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee Handbuch Anwaltshaftung 2 . Aufl . . ; Zugehör Sonderbeilage Nr. 3/2006 S. . eingetretene weitere Kursverlust ist Beklagten haftungsrechtlich zuzurechnen . war bekannt Kläger willens war Verkaufsauftrag erteilen Möglichkeit Kursgewinne -verluste verrechnen bestand . hat Entschluss Klägers Papiere veräußern herausgefordert Kenntnis Rechtslage veräußerungsbereiten Kläger Auskunft abhielt Verkaufsabsichten verwirklichen . 4 . Kläger ist Schaden Höhe Klagebetrages entstanden . Steuervorteile Geschädigten adäquatem Zusammenhang Pflichtverletzung Steuerberaters zufließen sind Schadensersatzanspruch grundsätzlich anzurechnen . 11 . Oktober ; Urt . 13 . Januar XI ; ferner Fischer aaO . ; Zugehör S. . Steuervorteil vorgenannten Sinn kommt auch Möglichkeit Betracht Kläger 1 . Februar entstandenen Kursverluste Rahmen steuerlichen Verlustvortrages Minderung künftigen Steuerschuld § Abs. Satz EStG einzusetzen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Beweislast Voraussetzungen Vorteilsausgleiches Schädiger trägt 217 ; . 23 . Juni XI ; Urt . 17 . Oktober . gilt auch Rahmen steuerlichen Beratungsvertrages . 31 . Januar ZR ; . 23 . Oktober ZR . hat Steuerberater darzutun gegebenenfalls Höhe Geschädigte auszugleichenden Vermögensvorteil erlangt hat . trifft auch dann Geschädigten Streitfall entsprechend § abtretbarer anderweitiger Anspruch erwachsen ist . Anforderungen genügt Vortrag Beklagten . hat lediglich allgemein rechtliche Möglichkeit Anrechnung § Abs. EStG hingewiesen vorliegende Fallgestaltung näher konkretisieren . weiterhin steuerlichen Angelegenheiten Klägers betreut war jedenfalls Lage wirtschaftlichen Auswirkungen derartigen Vorteils nachvollziehbar darzustellen insbesondere vorzutragen -9- Rede stehenden Verluste angemeldet konkrete Anrechnung bereits erfolgt nächster Zeit erwarten ist . fehlt . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 04.04.2002 OLG Entscheidung 25.05.2004