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208 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
16
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
16
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
11
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Verfahrens
Nichtzulassungsbeschwerde
wird
127.729,41
festgesetzt
.
Gründe
:
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
Verfahrensgrundrechte
Klägerin
wurden
verletzt
.
Frage
Sicherheit
fremde
Schuld
gibt
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Leistung
Sicherungsnehmers
hat
kommt
.
Bundesgerichtshof
hat
Nichtzulassungsbeschwerdebegründung
Auffassung
herangezogene
Entscheidung
.
19
.
März
ZR
drücklich
aufgegeben
.
11
;
.
1
.
Juni
ZR
.
14
;
vgl.
auch
;
.
30
.
März
IX
ZR
.
.
Tritt
spätere
Insolvenzschuldner
erfüllungshalber
zustehende
Forderung
Gläubiger
Dritten
so
erfolgt
unentgeltlich
Empfänger
Zeitpunkt
Vollendung
Rechtserwerbs
Gegenleistung
auch
immer
mehr
erbringen
hat
vgl.
281
;
.
Absehen
Geltendmachung
Dritten
bestehenden
Anspruchs
ist
Insolvenzschuldner
Dritten
neuer
Vermögenswert
zugeführt
wird
.
;
.
7
.
Mai
IX
ZR
.
Beratungsleistungen
Entstehen
abgetretenen
Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche
erbracht
worden
seien
hat
Klägerin
Tatsacheninstanzen
vorgetragen
.
Abtretung
ist
§
InsO
anfechtbar
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
geeignet
wäre
Klärung
Voraussetzungen
beizutragen
Revision
zuzulassen
ist
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
11.05.2006