BESCHLUSS ZR 16 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 16 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 11 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird 127.729,41 € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Verfahrensgrundrechte Klägerin wurden verletzt . Frage Sicherheit fremde Schuld gibt eigenes wirtschaftliches Interesse Leistung Sicherungsnehmers hat kommt . Bundesgerichtshof hat Nichtzulassungsbeschwerdebegründung Auffassung herangezogene Entscheidung . 19 . März ZR drücklich aufgegeben . 11 ; . 1 . Juni ZR . 14 ; vgl. auch ; . 30 . März IX ZR . . Tritt spätere Insolvenzschuldner erfüllungshalber zustehende Forderung Gläubiger Dritten so erfolgt unentgeltlich Empfänger Zeitpunkt Vollendung Rechtserwerbs Gegenleistung auch immer mehr erbringen hat vgl. 281 ; . Absehen Geltendmachung Dritten bestehenden Anspruchs ist Insolvenzschuldner Dritten neuer Vermögenswert zugeführt wird . ; . 7 . Mai IX ZR . Beratungsleistungen Entstehen abgetretenen Gewerbesteuerrückerstattungsansprüche erbracht worden seien hat Klägerin Tatsacheninstanzen vorgetragen . Abtretung ist § InsO anfechtbar . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen geeignet wäre Klärung Voraussetzungen beizutragen Revision zuzulassen ist . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 11.05.2006