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121 lines
978 B

BESCHLUSS
ZR
8
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
8
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Mai
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
statthafte
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
auch
Übrigen
zulässig
.
Sache
bleibt
jedoch
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
ausgeht
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Unrecht
Verletzung
Art
.
Abs.
GG
.
Berufungsgericht
hat
Feststellung
ausschließlich
Insolvenzgutachten
Klägers
29
Juli
gestützt
.
brauchte
Beklagten
allein
Liquidationsstatuts
29
.
Februar
erhobenen
nachzugehen
.
2
.
Würdigung
Berufungsgerichts
Beklagte
Kenntnis
Zahlungsunfähigkeit
Schuldnerin
begründenden
Umständen
hatte
§
Abs.
InsO
lässt
grundlegendes
Missverständnis
Senatsrechtsprechung
erkennen
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Naumburg
Entscheidung
3/07