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- BESCHLUSS
- ZR
- 8
- .
- Mai
- Rechtsstreit
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Vorsitzenden
- Richter
- Dr.
- Richter
- Dr.
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- 8
- .
- Mai
- beschlossen
- :
- Beschwerde
- Nichtzulassung
- Revision
- Urteil
- 5
- .
- Zivilsenats
- Oberlandesgerichts
- 9
- .
- Mai
- wird
- Kosten
- Beklagten
- zurückgewiesen
- .
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- statthafte
- Nichtzulassungsbeschwerde
- ist
- auch
- Übrigen
- zulässig
- .
- Sache
- bleibt
- jedoch
- Erfolg
- .
- 1
- .
- Oberlandesgericht
- Zahlungsunfähigkeit
- Schuldnerin
- ausgeht
- rügt
- Nichtzulassungsbeschwerde
- Unrecht
- Verletzung
- Art
- .
- Abs.
- GG
- .
- Berufungsgericht
- hat
- Feststellung
- ausschließlich
- Insolvenzgutachten
- Klägers
- 29
- Juli
- gestützt
- .
- brauchte
- Beklagten
- allein
- Liquidationsstatuts
- 29
- .
- Februar
- erhobenen
- nachzugehen
- .
- 2
- .
- Würdigung
- Berufungsgerichts
- Beklagte
- Kenntnis
- Zahlungsunfähigkeit
- Schuldnerin
- begründenden
- Umständen
- hatte
- §
- Abs.
- InsO
- lässt
- grundlegendes
- Missverständnis
- Senatsrechtsprechung
- erkennen
- .
- Raebel
- Kayser
- Vorinstanzen
- :
- Entscheidung
- Naumburg
- Entscheidung
- 3/07
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