BESCHLUSS ZR 8 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. 8 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Mai wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird € festgesetzt . Gründe : statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch Übrigen zulässig . Sache bleibt jedoch Erfolg . 1 . Oberlandesgericht Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin ausgeht rügt Nichtzulassungsbeschwerde Unrecht Verletzung Art . Abs. GG . Berufungsgericht hat Feststellung ausschließlich Insolvenzgutachten Klägers 29 Juli gestützt . brauchte Beklagten allein Liquidationsstatuts 29 . Februar erhobenen nachzugehen . 2 . Würdigung Berufungsgerichts Beklagte Kenntnis Zahlungsunfähigkeit Schuldnerin begründenden Umständen hatte § Abs. InsO lässt grundlegendes Missverständnis Senatsrechtsprechung erkennen . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Naumburg Entscheidung 3/07