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336 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
ZR
20
Juli
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
20
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
10
.
Zivilsenats
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
26
.
April
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
auch
Übrigen
zulässig
.
ist
jedoch
unbegründet
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
Berufungsgericht
geht
Beschwerde
unbeanstandet
Beklagte
habe
Zedenten
Verhandlungspause
Abschluss
Vergleichs
hingewiesen
beabsichtigten
Vergleich
auch
Vollstreckungsbescheid
stehende
Forderung
erledigt
sei
.
hat
Beklagte
Zedenten
hinreichend
aufgeklärt
.
Aufnahme
gegenseitigen
Generalquittung
hat
Inhalt
beabsichtigten
Vergleichs
geändert
.
Erklärung
Richters
Generalquittung
bedeute
künftig
Partei
mehr
verklagen
könne
war
zutreffend
lediglich
ungenau
bereits
titulierter
rechtshängiger
Ansprüche
.
Beklagte
durfte
aber
ausgehen
Zedent
weiterhin
erteilte
umfassende
zutreffende
Belehrung
Entscheidung
zugrunde
legen
würde
erläuterten
Inhalt
einverstanden
gewesen
war
.
Jedenfalls
handelt
Einzelfallentscheidung
fungsgerichts
.
allgemeinen
unzutreffenden
Obersatz
hat
aufgestellt
.
Abschluss
Vergleichs
waren
nur
rein
finanzielle
auch
persönliche
Interessen
Mandanten
berücksichtigen
.
Pflicht
Mandanten
Vergleich
abzuraten
bestand
Umständen
Verlust
titulierten
Forderung
Vergleichs
aufgeklärt
worden
war
.
Symptomatische
Rechtsfehler
sind
Berufungsgericht
unterlaufen
Rechtsfortbildung
besteht
Zusammenhang
.
erwirkten
Titel
stehende
Forderung
war
ausweislich
Protokolls
Feststellungen
Berufungsgerichts
Gegenstand
Vergleichsverhandlungen
.
Rechtsanwalt
ist
zwar
verpflichtet
Rahmen
gerichtlicher
Vergleichsverhandlungen
maßgeblichen
Umstände
vorzutragen
.
kann
gehören
bezüglich
Vergleichsposition
bereits
Titel
vorliegt
.
Richter
Kenntnis
Titels
anderen
Zedenten
günstigeren
Vergleich
vorgeschlagen
damalige
Ehefrau
akzeptiert
hätte
Vergleich
anderen
Zedenten
günstigeren
Ergebnis
gekommen
wäre
kann
aber
angenommen
werden
.
Nichtzulassungsbeschwerde
zeigt
Klägerin
dargelegt
Beweis
gestellt
hatte
.
symptomatischer
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
ist
auch
insoweit
erkennbar
.
Rechtsfortbildung
besteht
Anlass
.
unrichtigen
Rechtssatz
hat
Berufungsgericht
auch
Zusammenhang
aufgestellt
.
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
feststellen
können
müssen
besondere
Umstände
deutlich
gemacht
werden
zweifelsfrei
schließen
lassen
tatsächliches
Vorbringen
überhaupt
Kenntnis
genommen
Entscheidung
erwogen
worden
ist
.
besteht
Anhaltspunkt
;
selbst
Beschwerde
hält
lediglich
ausgeschlossen
.
genügt
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
21.11.2002
OLG
Entscheidung
26.04.2004