BESCHLUSS ZR 20 Juli Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Richter Dr. 20 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 10 . Zivilsenats Hanseatischen Oberlandesgerichts 26 . April wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § auch Übrigen zulässig . ist jedoch unbegründet . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . Berufungsgericht geht Beschwerde unbeanstandet Beklagte habe Zedenten Verhandlungspause Abschluss Vergleichs hingewiesen beabsichtigten Vergleich auch Vollstreckungsbescheid stehende Forderung erledigt sei . hat Beklagte Zedenten hinreichend aufgeklärt . Aufnahme gegenseitigen Generalquittung hat Inhalt beabsichtigten Vergleichs geändert . Erklärung Richters Generalquittung bedeute künftig Partei mehr verklagen könne war zutreffend lediglich ungenau bereits titulierter rechtshängiger Ansprüche . Beklagte durfte aber ausgehen Zedent weiterhin erteilte umfassende zutreffende Belehrung Entscheidung zugrunde legen würde erläuterten Inhalt einverstanden gewesen war . Jedenfalls handelt Einzelfallentscheidung fungsgerichts . allgemeinen unzutreffenden Obersatz hat aufgestellt . Abschluss Vergleichs waren nur rein finanzielle auch persönliche Interessen Mandanten berücksichtigen . Pflicht Mandanten Vergleich abzuraten bestand Umständen Verlust titulierten Forderung Vergleichs aufgeklärt worden war . Symptomatische Rechtsfehler sind Berufungsgericht unterlaufen Rechtsfortbildung besteht Zusammenhang . erwirkten Titel stehende Forderung war ausweislich Protokolls Feststellungen Berufungsgerichts Gegenstand Vergleichsverhandlungen . Rechtsanwalt ist zwar verpflichtet Rahmen gerichtlicher Vergleichsverhandlungen maßgeblichen Umstände vorzutragen . kann gehören bezüglich Vergleichsposition bereits Titel vorliegt . Richter Kenntnis Titels anderen Zedenten günstigeren Vergleich vorgeschlagen damalige Ehefrau akzeptiert hätte Vergleich anderen Zedenten günstigeren Ergebnis gekommen wäre kann aber angenommen werden . Nichtzulassungsbeschwerde zeigt Klägerin dargelegt Beweis gestellt hatte . symptomatischer Rechtsfehler Berufungsgerichts ist auch insoweit erkennbar . Rechtsfortbildung besteht Anlass . unrichtigen Rechtssatz hat Berufungsgericht auch Zusammenhang aufgestellt . Verstoß Art . Abs. GG feststellen können müssen besondere Umstände deutlich gemacht werden zweifelsfrei schließen lassen tatsächliches Vorbringen überhaupt Kenntnis genommen Entscheidung erwogen worden ist . besteht Anhaltspunkt ; selbst Beschwerde hält lediglich ausgeschlossen . genügt . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Dr. Dr. Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 21.11.2002 OLG Entscheidung 26.04.2004