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219 lines
1.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
3
.
Februar
Restschuldbefreiungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
3
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
19
November
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
§
Abs.
.
1
.
Senat
hat
zwischenzeitlich
entschieden
Beschluss
8
.
Januar
IX
ZB
.
Versagung
Restschuldbefreiung
Verletzung
Mitwirkungspflichten
Schuldners
§
Abs.
Nr.
InsO
konkrete
Beeinträchtigung
Befriedigungsaussichten
Gläubiger
erfordert
.
Schuldner
insoweit
geltend
gemachte
grundsätzliche
Bedeutung
ist
mithin
mehr
gegeben
.
2
.
weitere
Rechtsbeschwerde
grundsätzlich
eingestufte
Rechtsfrage
Notwendigkeit
Glaubhaftmachung
Verschuldens
Insolvenzgläubiger
Rahmen
Antrags
Versagung
Restschuldbefreiung
ist
entscheidungserheblich
.
Gläubigerin
hat
Versagungsantrag
Bezugnahme
Bericht
Insolvenzverwalterin
glaubhaft
gemacht
Schuldner
vorsätzlich
Auszahlung
Bausparguthabens
veranlasst
habe
Beschluss
17
Juli
IX
ZB
.
.
3
.
Rechtsbeschwerde
beanstandet
bestehe
Unklarheit
Gläubiger
Versagungsantrag
gestellt
habe
ist
Rücksicht
vorliegend
besonders
gelagerten
Einzelfall
Eingreifen
Rechtsbeschwerdegerichts
veranlasst
.
Versagungsentscheidung
Instanzgerichts
ist
antragstellende
Gläubigerin
zutreffend
bezeichnet
.
Beschwerdeentscheidung
andere
Gläubigerin
aufgeführt
wird
Versagungsantrag
gestellt
hat
liegt
offenbare
Unrichtigkeit
.
4
.
Erfolg
beanstandet
Schuldner
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
.
übergangen
gerügten
Sachvortrag
Abtretung
Bausparverträge
hat
Beschwerdegericht
tatbestandlichen
Teil
Be-
gründung
wiedergegeben
.
kann
unterstellt
werden
habe
Vortrag
berücksichtigt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung