BESCHLUSS ZB 3 . Februar Restschuldbefreiungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 3 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 19 November wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § Abs. Satz Nr. Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig § Abs. . 1 . Senat hat zwischenzeitlich entschieden Beschluss 8 . Januar IX ZB . Versagung Restschuldbefreiung Verletzung Mitwirkungspflichten Schuldners § Abs. Nr. InsO konkrete Beeinträchtigung Befriedigungsaussichten Gläubiger erfordert . Schuldner insoweit geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung ist mithin mehr gegeben . 2 . weitere Rechtsbeschwerde grundsätzlich eingestufte Rechtsfrage Notwendigkeit Glaubhaftmachung Verschuldens Insolvenzgläubiger Rahmen Antrags Versagung Restschuldbefreiung ist entscheidungserheblich . Gläubigerin hat Versagungsantrag Bezugnahme Bericht Insolvenzverwalterin glaubhaft gemacht Schuldner vorsätzlich Auszahlung Bausparguthabens veranlasst habe Beschluss 17 Juli IX ZB . . 3 . Rechtsbeschwerde beanstandet bestehe Unklarheit Gläubiger Versagungsantrag gestellt habe ist Rücksicht vorliegend besonders gelagerten Einzelfall Eingreifen Rechtsbeschwerdegerichts veranlasst . Versagungsentscheidung Instanzgerichts ist antragstellende Gläubigerin zutreffend bezeichnet . Beschwerdeentscheidung andere Gläubigerin aufgeführt wird Versagungsantrag gestellt hat liegt offenbare Unrichtigkeit . 4 . Erfolg beanstandet Schuldner Verstoß Art . Abs. GG . übergangen gerügten Sachvortrag Abtretung Bausparverträge hat Beschwerdegericht tatbestandlichen Teil Be- gründung wiedergegeben . kann unterstellt werden habe Vortrag berücksichtigt . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung