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BESCHLUSS
IX
12
.
Mai
Rechtsstreit
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
12
.
Mai
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilsenats
Brandenburgischen
Oberlandesgerichts
7
.
August
wird
Kosten
Beklagten
unzulässig
verworfen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Beklagten
Urteil
22
.
April
Zahlung
verurteilt
.
Entscheidung
wurde
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
27
.
April
zugestellt
.
Landgericht
gerichteten
gemeinsamen
Briefannahmestelle
Justizbehörden
21
.
Mai
eingegangenen
Schriftsatz
zessbevollmächtigten
legte
Beklagte
Berufung
landgerichtliche
Urteil
.
29
.
Mai
veranlasste
Landgericht
Weiterleitung
Berufungsschrift
Oberlandesgericht
.
Dort
ging
Schriftsatz
1
.
Juni
.
Oberlandesgericht
Nichteinhaltung
Berufungsfrist
hingewiesen
hatte
beantragte
Beklagte
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
Oberlandesgericht
hat
Antrag
Wiedereinsetzung
zurückgewiesen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Rechtsbeschwerde
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
statthaft
.
ist
aber
unzulässig
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
sei
gemäß
§
Abs.
zurechenbares
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
Einhaltung
Berufungsfrist
gehindert
gewesen
.
geltend
gemachte
Überforderung
Rechtsanwaltsfachangestellten
vorangegangener
Krankheit
beruhenden
erhöhten
Arbeitsanfalls
entschuldige
unrichtige
Adressierung
Berufungsschrift
.
hätte
Prozessbevollmächtigte
Belastung
einzigen
Angestellten
Überprüfung
Ablauforganisation
Erhöhung
Kontrolldichte
Rechnung
tragen
müssen
.
dürfe
Anfertigung
Rechtsmittelschrift
so
gewichtigen
Teil
Bezeichnung
telgerichts
grundsätzlich
Büropersonal
übertragen
werden
.
Prozessbevollmächtigte
hätte
Berufungsschrift
Unterzeichnung
Vollständigkeit
auch
zutreffende
Bezeichnung
Rechtsmittelgerichts
prüfen
müssen
.
außergewöhnlichen
Belastung
Mitarbeiterin
sei
Prozessbevollmächtigte
auch
Erteilung
konkreten
Einzelanweisung
Pflicht
Prüfung
Rechtsmittelschriftsatzes
befreit
worden
.
2
.
Rechtsbeschwerde
zeigt
Zulassungsvoraussetzungen
§
Abs.
erfüllt
sind
.
Insbesondere
verletzt
angefochtene
Beschluss
Beklagten
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
noch
verfassungsrechtlich
gewährten
Anspruch
wirkungsvollen
Rechtsschutz
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
Gerichten
verbietet
Parteien
Zugang
Verfahrensordnung
eingeräumten
Instanz
unzumutbarer
Sachgründen
rechtfertigenden
Weise
erschweren
BVerfG
Beschluss
12
.
Juni
FamRZ
.
8
;
jeweils
.
Auslegung
Anwendung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
regelnden
Vorschriften
geltenden
Anforderungen
hat
Berufungsgericht
überspannt
vgl.
aaO
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Beklagten
Wiedereinsetzung
versäumte
Berufungsfrist
versagt
Fristversäumnis
Beklagten
gemäß
§
Abs.
zuzurechnenden
Verschulden
Prozessbevollmächtigten
beruht
.
Anfertigung
Rechtsmittelschrift
gehört
Aufgaben
Rechtsanwalt
angestellten
Büropersonal
übertragen
darf
Arbeitsergebnis
selbst
sorgfältig
überprüfen
.
Aufgabe
darf
so
gewichtigen
Teil
Bezeichnung
Rechtsmittelgerichts
auch
gut
geschultem
erfahrenem
Personal
Rechtsanwalts
eigenverantwortlich
überlassen
werden
.
Prozessbevollmächtigte
Partei
muss
Rechtsmittelschrift
Unterzeichnung
Vollständigkeit
auch
richtige
Bezeichnung
Rechtsmittelgerichts
überprüfen
Beschluss
5
.
Juni
.
11
;
22
Juli
.
12
;
16
.
September
.
9
;
jeweils
.
Sorgfaltsanforderungen
hat
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
genügt
.
Unterzeichnung
unrichtig
adressierten
Berufungsschrift
lässt
nur
unzulängliche
Überprüfung
Büroangestellte
fehlerhaft
vorbereiteten
Schriftsatzentwurfs
zurückführen
.
Verschuldensvorwurf
steht
Prozessbevollmächtigte
Büroangestellten
zutreffende
Weisung
erteilt
hat
fertigenden
Schriftsatz
Berufungsgericht
adressieren
.
Grundsätzlich
darf
Rechtsanwalt
auch
so
wichtigen
Vorgang
Anfertigung
Rechtsmittelschrift
zuverlässigen
Büroangestellten
konkrete
Weisung
erteilen
Ausführung
mehr
persönlich
überprüfen
muss
Beschluss
8
.
Februar
ZB
.
31
;
5
.
Juni
aaO
.
12
;
12
November
.
11
;
22
Juli
aaO
.
13
;
16
.
September
aaO
.
11
;
jeweils
.
Erteilt
Rechtsanwalt
allerdings
Inhalt
Rechtsmittelschrift
betreffende
Weisung
Vorfeld
Erstellung
Schriftsatzes
entbindet
Anordnung
regelmäßig
Pflicht
Folge
vorgelegte
Arbeitsergebnis
Unterzeichnung
sorgfältig
richtige
vollständige
Umsetzung
anwaltlichen
Vorgaben
überprüfen
vgl.
auch
Beschluss
8
.
Juni
insoweit
abgedruckt
;
29
.
Oktober
ZB
§
Rechtsmittelschrift
;
10
.
Januar
;
8
.
Dezember
VersR
.
Fertigung
anwaltlicher
Durchsicht
Schriftsatzes
erteilte
Weisung
ist
insoweit
Anordnung
unterscheiden
Änderungen
bereits
geprüften
Schriftsatz
vorzunehmen
.
letztgenannten
Fällen
muss
Rechtsanwalt
selbständige
Korrektur
Absendung
Schriftsatzes
Büroangestellten
anordnet
geeigneten
Maßnahmen
treffen
Befolgung
Weisung
abzusichern
vgl.
Beschluss
22
Juli
aaO
.
;
Rechtsanwalt
berichtigte
Schriftsatz
erneut
Unterschrift
vorgelegt
wird
sind
weitere
Vorkehrungen
geeignet
sind
versehentliche
Versendung
fehlerhaften
Schriftstückes
verhindern
zuverlässig
erprobten
Büroangestellten
regelmäßig
erforderlich
vgl.
Beschluss
22
Juli
aaO
.
.
Umsetzung
noch
anzufertigenden
Schriftsatz
betreffenden
anwaltlichen
Weisung
ist
unabhängig
Anweisung
mündlich
schriftlich
Diktatwege
erteilt
wurde
Vielzahl
möglicher
Fehlerquellen
denkbar
.
üblichen
Sorgfalt
ordentlichen
Rechtsanwalts
entspricht
erstmals
vorgelegtes
Arbeitsergebnis
Unterzeichnung
gründlich
Vollständigkeit
inhaltliche
Richtigkeit
überprüfen
.
Prozessbevollmächtigte
Beklagten
stellenden
Anforderungen
wurden
erkennbare
Überlastungssituation
einzigen
Büroangestellten
zusätzlich
erhöht
.
Insoweit
hat
Berufungsgericht
Recht
hervorgehoben
vorangegangener
Krankheit
hoher
Arbeitsbelastung
eingeschränkte
Konzentrationsfähigkeit
Büroangestellten
grundsätzlich
geeignet
war
reibungslosen
Ablauf
Kanzleibetriebs
gefährden
gesteigerte
Sorgfaltspflichten
Prozessbevollmächtigten
auszulösen
vgl.
Beschluss
1
.
Februar
.
.
schuldhafte
Pflichtverletzung
Prozessbevollmächtigten
Beklagten
ist
Fristversäumung
kausal
geworden
.
Behandlung
Berufungsschriftsatzes
Geschäftsgang
Landgerichts
verstößt
verfassungsrechtlichen
Anspruch
Rechtsuchenden
faires
Verfahren
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Rechtsstaatsprinzip
.
Anspruch
Rechtsuchenden
faires
Verfahren
verpflichtet
Gericht
Rücksichtnahme
Parteien
.
Geht
fristgebundener
Rechtsmittelschriftsatz
Ausgangsgericht
ist
angerufene
Gericht
verpflichtet
Schriftsatz
ordentlichen
Geschäftsgang
zuständige
Rechtsmittelgericht
weiterzuleiten
.
Schriftsatz
unzuständigen
Gericht
so
zeitig
eingeht
fristgerechten
Weiterleitung
rechnen
ist
darf
Partei
vertrauen
Schriftsatz
noch
rechtzeitig
Rechtsmittelgericht
eingehen
wird
.
Geschieht
tatsächlich
wirkt
Verschulden
Partei
Prozessbevollmächtigten
mehr
so
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
gewähren
ist
Beschluss
6
November
IX
ZB
FamRZ
.
7
;
23
.
Mai
.
26
;
jeweils
.
Wiedereinsetzung
begehrende
Partei
hat
glaubhaft
machen
eingereichte
Schriftsatz
ordnungsgemäßen
Geschäftsgang
fristgemäß
zuständige
Berufungsgericht
weitergeleitet
werden
konnte
Beschluss
6
November
aaO
.
7
;
15
.
Juni
.
.
hat
Beklagte
Akte
ersichtlichen
Verfahrensgang
hinausgehenden
Vortrag
gehalten
.
Allein
Zeitablauf
Eingang
Berufungsschrift
21
.
Mai
Ablauf
Berufungsfrist
27
.
Mai
ist
geeignet
schützenswerte
Erwartung
Beklagten
begründen
Berufungsschrift
werde
Weiterleitung
ordentlichen
Geschäftsgang
noch
rechtzeitig
Rechtsmittelgericht
eingehen
.
Berufungsschrift
Beklagten
ging
Donnerstag
21
.
Mai
aktenkundig
gewordenen
Uhrzeit
gemeinsamen
Briefannahmestelle
Landgericht
Staatsanwaltschaft
.
Eingang
Schriftsatzes
Geschäftsstelle
zuständigen
Kammer
Landgerichts
konnte
frühestens
Freitag
22
.
Mai
gerechnet
werden
.
Rahmen
ordentlichen
Geschäftsganges
ist
anzunehmen
Akte
zuständigen
Richter
Verfügung
Geschäftsstelle
folgenden
Werktag
vorgelegt
wird
.
wäre
Pfingstfeiertage
Dienstag
26
.
Mai
anzunehmen
gewesen
.
Bearbeitung
richterlichen
Verfügung
Geschäftsstelle
Versendung
Akte
Berufungsgericht
wären
üblichen
Geschäftsgang
erst
Mittwoch
27
.
Mai
erwarten
gewesen
.
Eingang
Rechtsmittelschrift
Berufungsgericht
noch
27
.
Mai
letzten
Tag
Frist
konnte
Beklagte
vertrauen
.
Fall
Vorlage
zuständigen
Richter
26
.
Mai
wäre
Eingang
Berufungsschrift
zuständigen
Oberlandesgericht
27
.
Mai
nur
dann
rechnen
gewesen
richterliche
Verfügung
noch
selben
Tag
Geschäftsstelle
gelangt
dort
ausgeführt
Post
gegeben
worden
wäre
vgl.
auch
Beschluss
12
.
Juni
ZB
FamRZ
.
.
beschleunigte
Verfahrensablauf
ist
jedoch
ebensowenig
Rechtsbeschwerde
entsprechende
Tatsachengrundlage
angenommene
Bearbeitungszeit
nur
Werktagen
ordentlichen
Geschäftsgang
gefordert
.
übliche
Maß
hinausgehende
Anstrengungen
unzuständigen
Gerichts
sofortige
Prüfung
Zuständigkeit
beschleunigte
Weiterleitung
unrichtig
adressierter
Schriftsätze
sind
auch
Verfassungs
geboten
Beschluss
24
.
Juni
.
10
;
12
.
Juni
aaO
.
.
Rahmen
fairen
Verfahrensgestaltung
richterlicher
Fürsorge
darf
nur
Interesse
Rechtssuchenden
möglichst
weitgehenden
Verfahrenserleichterung
orientieren
muss
auch
berücksichtigen
Justiz
Interesse
Funktionsfähigkeit
zusätzlicher
Belastung
geschützt
werden
muss
Partei
Prozessbevollmächtigten
Verantwortung
zutreffende
Adressierung
Schriftsatzes
allgemein
abgenommen
unzuständige
Gericht
verlagert
werden
kann
BVerfGE
;
BVerfG
.
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung