BESCHLUSS IX 12 . Mai Rechtsstreit ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 12 . Mai beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilsenats Brandenburgischen Oberlandesgerichts 7 . August wird Kosten Beklagten unzulässig verworfen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Landgericht hat Beklagten Urteil 22 . April Zahlung € verurteilt . Entscheidung wurde Prozessbevollmächtigten Beklagten 27 . April zugestellt . Landgericht gerichteten gemeinsamen Briefannahmestelle Justizbehörden 21 . Mai eingegangenen Schriftsatz zessbevollmächtigten legte Beklagte Berufung landgerichtliche Urteil . 29 . Mai veranlasste Landgericht Weiterleitung Berufungsschrift Oberlandesgericht . Dort ging Schriftsatz 1 . Juni . Oberlandesgericht Nichteinhaltung Berufungsfrist hingewiesen hatte beantragte Beklagte Wiedereinsetzung vorigen Stand . Oberlandesgericht hat Antrag Wiedereinsetzung zurückgewiesen . Hiergegen wendet Beklagte Rechtsbeschwerde . II . Rechtsbeschwerde ist § Abs. Satz Nr. § Abs. Satz § Abs. Satz statthaft . ist aber unzulässig Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts erfordern § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte sei gemäß § Abs. zurechenbares Verschulden Prozessbevollmächtigten Einhaltung Berufungsfrist gehindert gewesen . geltend gemachte Überforderung Rechtsanwaltsfachangestellten vorangegangener Krankheit beruhenden erhöhten Arbeitsanfalls entschuldige unrichtige Adressierung Berufungsschrift . hätte Prozessbevollmächtigte Belastung einzigen Angestellten Überprüfung Ablauforganisation Erhöhung Kontrolldichte Rechnung tragen müssen . dürfe Anfertigung Rechtsmittelschrift so gewichtigen Teil Bezeichnung telgerichts grundsätzlich Büropersonal übertragen werden . Prozessbevollmächtigte hätte Berufungsschrift Unterzeichnung Vollständigkeit auch zutreffende Bezeichnung Rechtsmittelgerichts prüfen müssen . außergewöhnlichen Belastung Mitarbeiterin sei Prozessbevollmächtigte auch Erteilung konkreten Einzelanweisung Pflicht Prüfung Rechtsmittelschriftsatzes befreit worden . 2 . Rechtsbeschwerde zeigt Zulassungsvoraussetzungen § Abs. erfüllt sind . Insbesondere verletzt angefochtene Beschluss Beklagten Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG noch verfassungsrechtlich gewährten Anspruch wirkungsvollen Rechtsschutz Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip Gerichten verbietet Parteien Zugang Verfahrensordnung eingeräumten Instanz unzumutbarer Sachgründen rechtfertigenden Weise erschweren BVerfG Beschluss 12 . Juni FamRZ . 8 ; jeweils . Auslegung Anwendung Wiedereinsetzung vorigen Stand regelnden Vorschriften geltenden Anforderungen hat Berufungsgericht überspannt vgl. aaO . Recht hat Berufungsgericht Beklagten Wiedereinsetzung versäumte Berufungsfrist versagt Fristversäumnis Beklagten gemäß § Abs. zuzurechnenden Verschulden Prozessbevollmächtigten beruht . Anfertigung Rechtsmittelschrift gehört Aufgaben Rechtsanwalt angestellten Büropersonal übertragen darf Arbeitsergebnis selbst sorgfältig überprüfen . Aufgabe darf so gewichtigen Teil Bezeichnung Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem erfahrenem Personal Rechtsanwalts eigenverantwortlich überlassen werden . Prozessbevollmächtigte Partei muss Rechtsmittelschrift Unterzeichnung Vollständigkeit auch richtige Bezeichnung Rechtsmittelgerichts überprüfen Beschluss 5 . Juni . 11 ; 22 Juli . 12 ; 16 . September . 9 ; jeweils . Sorgfaltsanforderungen hat Prozessbevollmächtigte Beklagten genügt . Unterzeichnung unrichtig adressierten Berufungsschrift lässt nur unzulängliche Überprüfung Büroangestellte fehlerhaft vorbereiteten Schriftsatzentwurfs zurückführen . Verschuldensvorwurf steht Prozessbevollmächtigte Büroangestellten zutreffende Weisung erteilt hat fertigenden Schriftsatz Berufungsgericht adressieren . Grundsätzlich darf Rechtsanwalt auch so wichtigen Vorgang Anfertigung Rechtsmittelschrift zuverlässigen Büroangestellten konkrete Weisung erteilen Ausführung mehr persönlich überprüfen muss Beschluss 8 . Februar ZB . 31 ; 5 . Juni aaO . 12 ; 12 November . 11 ; 22 Juli aaO . 13 ; 16 . September aaO . 11 ; jeweils . Erteilt Rechtsanwalt allerdings Inhalt Rechtsmittelschrift betreffende Weisung Vorfeld Erstellung Schriftsatzes entbindet Anordnung regelmäßig Pflicht Folge vorgelegte Arbeitsergebnis Unterzeichnung sorgfältig richtige vollständige Umsetzung anwaltlichen Vorgaben überprüfen vgl. auch Beschluss 8 . Juni insoweit abgedruckt ; 29 . Oktober ZB § Rechtsmittelschrift ; 10 . Januar ; 8 . Dezember VersR . Fertigung anwaltlicher Durchsicht Schriftsatzes erteilte Weisung ist insoweit Anordnung unterscheiden Änderungen bereits geprüften Schriftsatz vorzunehmen . letztgenannten Fällen muss Rechtsanwalt selbständige Korrektur Absendung Schriftsatzes Büroangestellten anordnet geeigneten Maßnahmen treffen Befolgung Weisung abzusichern vgl. Beschluss 22 Juli aaO . ; Rechtsanwalt berichtigte Schriftsatz erneut Unterschrift vorgelegt wird sind weitere Vorkehrungen geeignet sind versehentliche Versendung fehlerhaften Schriftstückes verhindern zuverlässig erprobten Büroangestellten regelmäßig erforderlich vgl. Beschluss 22 Juli aaO . . Umsetzung noch anzufertigenden Schriftsatz betreffenden anwaltlichen Weisung ist unabhängig Anweisung mündlich schriftlich Diktatwege erteilt wurde Vielzahl möglicher Fehlerquellen denkbar . üblichen Sorgfalt ordentlichen Rechtsanwalts entspricht erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis Unterzeichnung gründlich Vollständigkeit inhaltliche Richtigkeit überprüfen . Prozessbevollmächtigte Beklagten stellenden Anforderungen wurden erkennbare Überlastungssituation einzigen Büroangestellten zusätzlich erhöht . Insoweit hat Berufungsgericht Recht hervorgehoben vorangegangener Krankheit hoher Arbeitsbelastung eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit Büroangestellten grundsätzlich geeignet war reibungslosen Ablauf Kanzleibetriebs gefährden gesteigerte Sorgfaltspflichten Prozessbevollmächtigten auszulösen vgl. Beschluss 1 . Februar . . schuldhafte Pflichtverletzung Prozessbevollmächtigten Beklagten ist Fristversäumung kausal geworden . Behandlung Berufungsschriftsatzes Geschäftsgang Landgerichts verstößt verfassungsrechtlichen Anspruch Rechtsuchenden faires Verfahren Art . Abs. GG Verbindung Rechtsstaatsprinzip . Anspruch Rechtsuchenden faires Verfahren verpflichtet Gericht Rücksichtnahme Parteien . Geht fristgebundener Rechtsmittelschriftsatz Ausgangsgericht ist angerufene Gericht verpflichtet Schriftsatz ordentlichen Geschäftsgang zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten . Schriftsatz unzuständigen Gericht so zeitig eingeht fristgerechten Weiterleitung rechnen ist darf Partei vertrauen Schriftsatz noch rechtzeitig Rechtsmittelgericht eingehen wird . Geschieht tatsächlich wirkt Verschulden Partei Prozessbevollmächtigten mehr so Wiedereinsetzung vorigen Stand gewähren ist Beschluss 6 November IX ZB FamRZ . 7 ; 23 . Mai . 26 ; jeweils . Wiedereinsetzung begehrende Partei hat glaubhaft machen eingereichte Schriftsatz ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte Beschluss 6 November aaO . 7 ; 15 . Juni . . hat Beklagte Akte ersichtlichen Verfahrensgang hinausgehenden Vortrag gehalten . Allein Zeitablauf Eingang Berufungsschrift 21 . Mai Ablauf Berufungsfrist 27 . Mai ist geeignet schützenswerte Erwartung Beklagten begründen Berufungsschrift werde Weiterleitung ordentlichen Geschäftsgang noch rechtzeitig Rechtsmittelgericht eingehen . Berufungsschrift Beklagten ging Donnerstag 21 . Mai aktenkundig gewordenen Uhrzeit gemeinsamen Briefannahmestelle Landgericht Staatsanwaltschaft . Eingang Schriftsatzes Geschäftsstelle zuständigen Kammer Landgerichts konnte frühestens Freitag 22 . Mai gerechnet werden . Rahmen ordentlichen Geschäftsganges ist anzunehmen Akte zuständigen Richter Verfügung Geschäftsstelle folgenden Werktag vorgelegt wird . wäre Pfingstfeiertage Dienstag 26 . Mai anzunehmen gewesen . Bearbeitung richterlichen Verfügung Geschäftsstelle Versendung Akte Berufungsgericht wären üblichen Geschäftsgang erst Mittwoch 27 . Mai erwarten gewesen . Eingang Rechtsmittelschrift Berufungsgericht noch 27 . Mai letzten Tag Frist konnte Beklagte vertrauen . Fall Vorlage zuständigen Richter 26 . Mai wäre Eingang Berufungsschrift zuständigen Oberlandesgericht 27 . Mai nur dann rechnen gewesen richterliche Verfügung noch selben Tag Geschäftsstelle gelangt dort ausgeführt Post gegeben worden wäre vgl. auch Beschluss 12 . Juni ZB FamRZ . . beschleunigte Verfahrensablauf ist jedoch ebensowenig Rechtsbeschwerde entsprechende Tatsachengrundlage angenommene Bearbeitungszeit nur Werktagen ordentlichen Geschäftsgang gefordert . übliche Maß hinausgehende Anstrengungen unzuständigen Gerichts sofortige Prüfung Zuständigkeit beschleunigte Weiterleitung unrichtig adressierter Schriftsätze sind auch Verfassungs geboten Beschluss 24 . Juni . 10 ; 12 . Juni aaO . . Rahmen fairen Verfahrensgestaltung richterlicher Fürsorge darf nur Interesse Rechtssuchenden möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren muss auch berücksichtigen Justiz Interesse Funktionsfähigkeit zusätzlicher Belastung geschützt werden muss Partei Prozessbevollmächtigten Verantwortung zutreffende Adressierung Schriftsatzes allgemein abgenommen unzuständige Gericht verlagert werden kann BVerfGE ; BVerfG . . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung