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1386 lines
12 KiB

BESCHLUSS
25
.
Februar
Nachtragsverteilungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Schuldner
eröffneten
Verfahren
treffenden
Mitwirkungspflichten
gelten
auch
Nachtragsverteilungsverfahren
;
können
Zwangsmitteln
durchgesetzt
werden
.
Beschluss
25
.
Februar
IX
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
25
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
September
wird
Kosten
Schuldners
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
wird
5.000,00
festgesetzt
.
Gründe
:
Verbraucherinsolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
wurde
Eigenantrag
verbunden
Restschuldbefreiungsantrag
März
eröffnet
weitere
Verfahrensbeteiligte
Treuhänder
bestellt
.
Tabelle
angemeldet
festgestellt
wurden
Forderungen
Höhe
insgesamt
271.930,88
Höhe
Ausfall
.
18
November
wurde
Schlusstermin
abgehalten
Schuldner
Restschuldbefreiung
angekündigt
.
2
.
Dezember
wurde
Insolvenzverfahren
aufgehoben
.
Ablauf
Treuhandperiode
beantragte
weitere
Verfahrensbeteiligte
Sommer
Anordnung
tragsverteilung
.
hatte
Gläubiger
erfahren
Finanzverwaltung
Informationen
verfügte
"
Steuer-CD
"
Schuldner
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Kapitalvermögen
Schweizer
Bank
angelegt
habe
.
Kontostand
habe
Ende
rund
Mio.
Ende
Mio.
betragen
.
Beschluss
18
.
Juni
ordnete
Insolvenzgericht
gemäß
§
Abs.
Nr.
InsO
Nachtragsverteilung
Kapitalvermögen
Schuldners
AG
und/oder
Tochterunternehmen
.
Vollzug
Nachtragsverteilung
wurde
weiteren
Beteiligten
übertragen
.
Rechtsmittel
geltend
machte
Kapitalvermögen
haben
liege
Personenverwechslung
hatte
Erfolg
.
18
Juli
wurde
Schuldner
Restschuldbefreiung
erteilt
.
Anfang
Jahres
bestimmte
Insolvenzgericht
Anregung
weiteren
Beteiligten
Anhörungstermin
ordnete
Schuldner
habe
Protokoll
Gerichts
umfassend
Auskunft
erteilen
Richtigkeit
Auskünfte
eidesstattlich
versichern
weiteren
Beteiligten
Auslandsvollmacht
erteilen
Lage
versetze
Ansprüche
Auslandskonten
und/oder
-depots
befindlichen
Kapitalanlagen
einzuziehen
.
erfolglosen
Rechtsmitteln
Schuldners
Anordnung
fand
Anhörung
schließlich
15
Juli
Insolvenzgericht
.
Schuldner
erklärte
Auslandsvollmacht
erteilen
.
hat
Insolvenzgericht
Richter
20
Juli
angeordnet
Schuldner
§
InsO
Haft
nehmen
hat
Gerichtsvollzieher
Vollstreckung
beauftragt
.
Dauer
Haft
ist
Monate
beschränkt
worden
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Landgericht
Einzelrichter
Verfahren
Kammer
übertragen
hatte
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
möchte
Schuldner
Aufhebung
Haftbefehls
erreichen
.
II
.
§
Abs.
Satz
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
zulässig
.
Sache
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Anordnung
Nachtragsverteilung
sei
rechtskräftig
.
Entscheidungserheblich
sei
somit
ausschließlich
Umfang
Mitwirkungspflichten
Schuldners
§
§
InsO
angeordneter
Nachtragsverteilung
bestünden
.
Mitwirkungspflichten
Schuldners
bestünden
jedenfalls
Umfang
Anordnung
.
Anordnung
Nachtragsverteilung
trete
neuer
Insolvenzbeschlag
angelegten
Kapitalvermögens
gehe
Verfügungsbefugnis
wieder
weiteren
Beteiligten
.
habe
später
ermittelte
Vermögen
einzuziehen
verteilen
.
insoweit
Mithilfe
Schuldners
angewiesen
sei
sei
Rückgriff
§
InsO
verpflichtet
.
Anhörungstermin
habe
Insolvenzgericht
Schuldner
lediglich
Auslandsvollmacht
abverlangt
.
sei
erforderlich
zulässig
Insolvenzverwalter
Zugriff
ermittelte
Auslandsvermögen
ermöglichen
.
Weigerung
erteilen
habe
Schuldner
Mitwirkungspflichten
verstoßen
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
formellen
Voraussetzungen
Anordnung
Haft
sind
Streitfall
gegeben
.
Wird
Nachtragsverteilung
angeordnet
nachträglich
Gegenstände
Masse
ermittelt
worden
sind
§
Abs.
Nr.
InsO
werden
betroffenen
Gegenstände
Anordnung
Insolvenzbeschlag
erfasst
.
Verfügungsbefugnis
geht
Schuldner
Insolvenzverwalter
.
Wirkungen
müssen
betroffenen
Gegenstände
Anordnungsbeschluss
selbst
ausreichend
bestimmt
bezeichnet
werden
.
Gegenstände
bestimmt
bezeichnet
sind
treten
Wirkungen
Anordnung
Beschluss
12
.
Februar
ZR
.
.
Anordnung
Nachtragsverteilung
angelegten
Kapitalvermögens
Schuldners
Beschluss
18
.
Juni
ist
betroffene
Gegenstand
ausreichend
bestimmt
.
Allerdings
ist
Beschluss
Forderung
Schuldners
Schweizer
Banken
genau
beziffert
sind
Drittschuldner
teilweise
ungenau
bezeichnet
"
AG
und/oder
Tochterunternehmen
"
.
Bezug
genommenen
Antrag
Treuhänders
auch
Beschwerdeentscheidung
dort
Bezug
genommenen
Schreiben
Finanzamtes
Fahndung
26
.
Juni
ergibt
jedoch
eindeutig
Ansprüche
Schuldners
AG
2
.
April
AG
tergesellschaft
fusionierte
AG
übernommene
Bank
geht
Anlage
Kapitalvermögen
zugrunde
liegt
31
.
Dezember
Wert
1.082.385,79
31
.
Dezember
Wert
hatte
.
Anordnung
Nachtragsverteilung
genügt
jedenfalls
Form
Beschwerdeentscheidung
Bestimmtheitserfordernis
vgl.
Beschluss
26
.
Januar
IX
ZB
.
.
Angabe
Kontonummern
war
Bestimmtheit
Anordnung
erforderlich
.
ist
Einzelvollstreckung
allgemein
anerkannt
RPfleger
;
Bendtsen
Gesamtes
Recht
Zwangsvollstreckung
3
.
Aufl
.
§
.
;
4
.
Aufl
.
§
.
27
;
6
.
Aufl
.
.
.
Anordnung
Nachtragsverteilung
gilt
.
muss
nur
klar
sein
Konten
Schuldners
Pfändung
Nachtragsverteilung
betroffen
sind
Bank
nur
Konto
Schuldner
besteht
Pfändung
Anordnung
Nachtragsverteilung
Konten
bezieht
.
ist
vorliegend
aber
Fall
.
Mitwirkungspflichten
Schuldners
§
InsO
gelten
auch
Nachtragsverteilungsverfahren
.
können
auch
§
InsO
durchgesetzt
werden
.
Mitwirkungspflichten
Schuldners
§
InsO
bestehen
Dauer
gesamten
Insolvenzverfahrens
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
InsO
auch
Eröffnungsverfahren
.
enden
Aufhebung
Verfahrens
§
Abs.
InsO
Einstellung
Verfahrens
§
Abs.
§
InsO
InsO
§
.
;
InsO
§
.
;
Uhlenbruck/Zipperer
InsO
14
.
Aufl
.
.
22
;
HmbKomm-InsO/Herchen
5
.
Aufl
.
.
2
;
HK-InsO/Kayser
7
.
Aufl
.
.
3
;
InsO
19
.
Aufl
.
.
.
Nachtragsverteilung
setzt
noch
endgültig
abgeschlossene
Schlussverteilung
.
ermöglicht
Gläubigern
Zugriff
Vermögensgegenstände
Insolvenzmasse
zuzuordnen
sind
rechtlichen
tatsächlichen
Gründen
Schlussverteilung
berücksichtigt
somit
Gläubiger
verteilt
werden
konnten
MünchKomm-InsO/Hintzen
3
.
Aufl
.
.
17
;
Holzer
InsO
§
.
1
;
Uhlenbruck/Wegener
InsO
14
.
Aufl
.
.
1
;
HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier
5
.
Aufl
.
.
.
Setzt
Nachtragsverteilung
noch
endgültig
abgeschlossene
Schlussverteilung
gelten
auch
§
§
InsO
Umfang
Nachtragsverteilung
angeordnet
ist
.
erfasst
gesamte
Vermögen
Schuldners
nur
Betrag
Vermögensgegenstand
bezieht
.
Mithin
entfaltet
nur
beschränkte
Beschlagswirkung
vgl.
Beschluss
2
.
Dezember
IX
ZB
.
5
;
Uhlenbruck/Wegener
aaO
§
.
.
Nur
Umfang
bestehen
Pflichten
Schuldners
§
InsO.
§
InsO
auch
Nachtragsverteilungsverfahren
gilt
dient
effektiven
Durchführung
Insolvenzverfahrens
nämlich
Nachtragsverteilungsverfahren
bestmöglichen
Verwertung
erfassten
Schuldnervermögens
.
Abs.
Nr.
InsO
hat
Zweck
nachträglich
ermittelte
Massegegenstände
Gunsten
Insolvenzgläubiger
verwerten
.
muss
Insolvenzverwalter
Forderungen
Schuldners
einziehen
Gegenstände
Besitz
nehmen
.
bedarf
gerade
auch
dann
Auslandsvermögen
handelt
Mithilfe
Schuldners
.
Mitwirkungspflichten
Schuldners
folgen
auch
fahren
Haftungsverwirklichung
gemäß
§
InsO
vgl.
3
.
Aufl
.
.
.
Erlass
Haftbefehls
war
§
Abs.
Nr.
InsO
auch
materiell-rechtlich
begründet
.
kann
Insolvenzgericht
Schuldner
Haft
nehmen
lassen
Mitwirkung
Erfüllung
Aufgaben
Insolvenzverwalters
verweigert
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
geht
gemäß
§
Abs.
InsO
Verfügungsbefugnis
insolvenzbefangene
Vermögen
Schuldners
Insolvenzverwalter
.
hat
Abs.
InsO
gesamte
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
sofort
Besitz
Verwaltung
nehmen
.
verbundene
Rechtsmacht
gilt
uneingeschränkt
auch
Ausland
gelegene
Vermögen
unabhängig
Insolvenzverwalter
Befugnisse
Ausland
durchsetzen
kann
.
gilt
Universalitätsprinzip
.
Wird
Insolvenzverwalter
inländischem
Insolvenzrecht
zukommende
Rechtsmacht
Ausland
beachtet
ist
Insolvenzverwalter
Erfüllung
Verpflichtung
§
InsO
Mitwirkung
Schuldners
angewiesen
.
§
InsO
festgelegten
Mitwirkungspflichten
Schuldners
umfassen
auch
Erteilung
sogenannten
Auslandsvollmacht
.
hat
Senat
eröffnete
Verfahren
bereits
entschieden
Beschluss
18
.
September
IX
.
gilt
Nachtragsverteilungsverfahren
.
Wird
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
§
Abs.
InsO
Masse
gehörendes
Auslandsvermögen
Schuldners
ermittelt
verschwiegen
hat
§
Abs.
Nr.
InsO
muss
Insolvenzverwalter
Maßgabe
Anordnung
Nachtragsverteilung
betroffene
Auslandsvermögen
Besitz
nehmen
verwerten
.
Auch
hier
treffen
Schuldner
Insolvenzverwalter
inländischem
Insolvenzrecht
zukommende
Rechtsmacht
Ausland
beachtet
wird
Pflichten
bereits
eröffneten
Insolvenzverfahren
getroffen
haben
.
ist
§
Abs.
InsO
verpflichtet
Insolvenzverwalter
Auslandsvollmacht
erteilen
.
Notwendigkeit
Vollmachterteilung
entfällt
Schweizer
Internationale
Privatrecht
Anerkennung
ausländischer
Insolvenzverfahren
ermöglicht
.
Zwar
hat
Beschwerdegericht
Frage
ausdrücklich
Stellung
bezogen
jedoch
hat
Entscheidung
Beschluss
Senats
18
.
September
IX
21
Bezug
genommen
.
Beteiligten
war
auch
nie
streitig
deutsche
Insolvenzverfahren
unmittelbar
anerkannt
wird
vielmehr
zunächst
formelles
Anerkennungsverfahren
durchlaufen
ist
.
kostenaufwendiges
Verfahren
muss
weitere
Beteiligte
jedoch
verweisen
lassen
vgl.
aaO
.
eröffneten
Verfahren
setzt
Verpflichtung
Erteilung
Auslandsvollmacht
Existenz
ausländischen
feststeht
.
Vielmehr
reicht
konkreter
Umstände
ganz
unwahrscheinlich
ist
Schuldner
Auslandsvermögen
verfügt
.
Schutzwürdige
Interessen
Schuldners
weitere
Einschränkung
Voraussetzungen
Erteilung
Auslandsvollmacht
rechtfertigen
könnten
sind
ersichtlich
.
soll
möglichst
effizienter
Zugriff
etwaiges
Auslandsvermögen
Schuldners
sichergestellt
werden
Beschluss
18
.
September
IX
.
Nachtragsverteilungsverfahren
gilt
Verfahren
§
Abs.
Nr.
InsO
erst
eröffnet
werden
kann
Gegenstände
Masse
ermittelt
werden
.
haben
vorliegend
Beschwerdegericht
Rahmen
Anordnung
Nachtragsverteilung
Anordnung
Erteilung
Auslandsvollmacht
auch
vorliegenden
Verfahren
positiv
überzeugt
Schuldner
massegegenständliches
Kapitalvermögen
Schweizer
Bank
genannten
Höhe
angelegt
hat
.
Gerichte
haben
überzeugt
Angaben
"
SteuerCD
zutreffen
hatte
Schuldner
auch
nie
Frage
gestellt
dort
genannten
Kontoinhaber
Schuldner
handelt
.
alltäglichen
Namens
Schuldners
Nationalität
Tatsache
Steuerhinterziehung
Zusammenhang
Einkünften
Kapitalanlagen
rechtskräftig
verurteilt
ist
hat
Beschwerdegericht
überzeugt
Namensverwechslung
ausgeschlossen
ist
.
Überzeugungsbildung
Rechtsfehler
aufweist
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
.
Haftanordnung
steht
Schuldner
zwischenzeitlich
Restschuldbefreiung
erteilt
worden
ist
.
Insolvenzgericht
durfte
Nachtragsverteilung
anordnen
Schuldner
Restschuldbefreiung
angekündigt
worden
war
vgl.
Beschluss
1
.
Dezember
IX
;
18
.
Oktober
IX
ZB
;
Masseverwaltung
Aufhebung
Insolvenzverfahrens
Beispiel
Nachtragsverteilung
S.
.
Anordnung
Nachtragsverteilung
erfolgte
Restschuldbefreiung
ändert
.
Frage
Nachtragsverteilung
Erteilung
Restschuldbefreiung
angeordnet
werden
kann
so
Beschluss
10
Juli
IX
ZB
.
9
;
;
aaO
S.
kommt
vgl.
Übrigen
auch
Beschluss
23
.
Januar
IX
.
Schließlich
ist
Anordnung
Haft
Durchsetzung
Erteilung
Auslandsvollmacht
auch
unverhältnismäßig
.
weitere
Beteiligte
ist
unkooperativen
Verhaltens
Schuldners
Erteilung
Vollmacht
angewiesen
Pflichten
§
InsO
nachkommen
können
.
Schuldner
hingegen
muss
lediglich
Unterschrift
leisten
gegebenenfalls
ergänzt
Angaben
weiteren
Beteiligten
Lage
versetzen
Ansprüche
Schweizer
Banken
geltend
machen
.
ist
Spiel
stehenden
Gläubigerinteressen
zumutbar
vgl.
Beschluss
18
.
September
IX
21
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung