BESCHLUSS 25 . Februar Nachtragsverteilungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Schuldner eröffneten Verfahren treffenden Mitwirkungspflichten gelten auch Nachtragsverteilungsverfahren ; können Zwangsmitteln durchgesetzt werden . Beschluss 25 . Februar IX AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. 25 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 14 . September wird Kosten Schuldners zurückgewiesen . Gegenstandswert wird 5.000,00 € festgesetzt . Gründe : Verbraucherinsolvenzverfahren Vermögen Schuldners wurde Eigenantrag verbunden Restschuldbefreiungsantrag März eröffnet weitere Verfahrensbeteiligte Treuhänder bestellt . Tabelle angemeldet festgestellt wurden Forderungen Höhe insgesamt 271.930,88 € Höhe € Ausfall . 18 November wurde Schlusstermin abgehalten Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt . 2 . Dezember wurde Insolvenzverfahren aufgehoben . Ablauf Treuhandperiode beantragte weitere Verfahrensbeteiligte Sommer Anordnung tragsverteilung . hatte Gläubiger erfahren Finanzverwaltung Informationen verfügte " Steuer-CD " Schuldner Aufhebung Insolvenzverfahrens Kapitalvermögen Schweizer Bank angelegt habe . Kontostand habe Ende rund Mio. € Ende Mio. € betragen . Beschluss 18 . Juni ordnete Insolvenzgericht gemäß § Abs. Nr. InsO Nachtragsverteilung Kapitalvermögen Schuldners AG und/oder Tochterunternehmen . Vollzug Nachtragsverteilung wurde weiteren Beteiligten übertragen . Rechtsmittel geltend machte Kapitalvermögen haben liege Personenverwechslung hatte Erfolg . 18 Juli wurde Schuldner Restschuldbefreiung erteilt . Anfang Jahres bestimmte Insolvenzgericht Anregung weiteren Beteiligten Anhörungstermin ordnete Schuldner habe Protokoll Gerichts umfassend Auskunft erteilen Richtigkeit Auskünfte eidesstattlich versichern weiteren Beteiligten Auslandsvollmacht erteilen Lage versetze Ansprüche Auslandskonten und/oder -depots befindlichen Kapitalanlagen einzuziehen . erfolglosen Rechtsmitteln Schuldners Anordnung fand Anhörung schließlich 15 Juli Insolvenzgericht . Schuldner erklärte Auslandsvollmacht erteilen . hat Insolvenzgericht Richter 20 Juli angeordnet Schuldner § InsO Haft nehmen hat Gerichtsvollzieher Vollstreckung beauftragt . Dauer Haft ist Monate beschränkt worden . sofortige Beschwerde Schuldners hat Landgericht Einzelrichter Verfahren Kammer übertragen hatte zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte Schuldner Aufhebung Haftbefehls erreichen . II . § Abs. Satz Nr. § Abs. § Abs. Satz InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig . Sache hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Anordnung Nachtragsverteilung sei rechtskräftig . Entscheidungserheblich sei somit ausschließlich Umfang Mitwirkungspflichten Schuldners § § InsO angeordneter Nachtragsverteilung bestünden . Mitwirkungspflichten Schuldners bestünden jedenfalls Umfang Anordnung . Anordnung Nachtragsverteilung trete neuer Insolvenzbeschlag angelegten Kapitalvermögens gehe Verfügungsbefugnis wieder weiteren Beteiligten . habe später ermittelte Vermögen einzuziehen verteilen . insoweit Mithilfe Schuldners angewiesen sei sei Rückgriff § InsO verpflichtet . Anhörungstermin habe Insolvenzgericht Schuldner lediglich Auslandsvollmacht abverlangt . sei erforderlich zulässig Insolvenzverwalter Zugriff ermittelte Auslandsvermögen ermöglichen . Weigerung erteilen habe Schuldner Mitwirkungspflichten verstoßen . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand . formellen Voraussetzungen Anordnung Haft sind Streitfall gegeben . Wird Nachtragsverteilung angeordnet nachträglich Gegenstände Masse ermittelt worden sind § Abs. Nr. InsO werden betroffenen Gegenstände Anordnung Insolvenzbeschlag erfasst . Verfügungsbefugnis geht Schuldner Insolvenzverwalter . Wirkungen müssen betroffenen Gegenstände Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden . Gegenstände bestimmt bezeichnet sind treten Wirkungen Anordnung Beschluss 12 . Februar ZR . . Anordnung Nachtragsverteilung angelegten Kapitalvermögens Schuldners Beschluss 18 . Juni ist betroffene Gegenstand ausreichend bestimmt . Allerdings ist Beschluss Forderung Schuldners Schweizer Banken genau beziffert sind Drittschuldner teilweise ungenau bezeichnet " AG und/oder Tochterunternehmen " . Bezug genommenen Antrag Treuhänders auch Beschwerdeentscheidung dort Bezug genommenen Schreiben Finanzamtes Fahndung 26 . Juni ergibt jedoch eindeutig Ansprüche Schuldners AG 2 . April AG tergesellschaft fusionierte AG übernommene Bank geht Anlage Kapitalvermögen zugrunde liegt 31 . Dezember Wert 1.082.385,79 € 31 . Dezember Wert € hatte . Anordnung Nachtragsverteilung genügt jedenfalls Form Beschwerdeentscheidung Bestimmtheitserfordernis vgl. Beschluss 26 . Januar IX ZB . . Angabe Kontonummern war Bestimmtheit Anordnung erforderlich . ist Einzelvollstreckung allgemein anerkannt RPfleger ; Bendtsen Gesamtes Recht Zwangsvollstreckung 3 . Aufl . § . ; 4 . Aufl . § . 27 ; 6 . Aufl . . . Anordnung Nachtragsverteilung gilt . muss nur klar sein Konten Schuldners Pfändung Nachtragsverteilung betroffen sind Bank nur Konto Schuldner besteht Pfändung Anordnung Nachtragsverteilung Konten bezieht . ist vorliegend aber Fall . Mitwirkungspflichten Schuldners § InsO gelten auch Nachtragsverteilungsverfahren . können auch § InsO durchgesetzt werden . Mitwirkungspflichten Schuldners § InsO bestehen Dauer gesamten Insolvenzverfahrens gemäß § Abs. Satz § Abs. Satz InsO auch Eröffnungsverfahren . enden Aufhebung Verfahrens § Abs. InsO Einstellung Verfahrens § Abs. § InsO InsO § . ; InsO § . ; Uhlenbruck/Zipperer InsO 14 . Aufl . . 22 ; HmbKomm-InsO/Herchen 5 . Aufl . . 2 ; HK-InsO/Kayser 7 . Aufl . . 3 ; InsO 19 . Aufl . . . Nachtragsverteilung setzt noch endgültig abgeschlossene Schlussverteilung . ermöglicht Gläubigern Zugriff Vermögensgegenstände Insolvenzmasse zuzuordnen sind rechtlichen tatsächlichen Gründen Schlussverteilung berücksichtigt somit Gläubiger verteilt werden konnten MünchKomm-InsO/Hintzen 3 . Aufl . . 17 ; Holzer InsO § . 1 ; Uhlenbruck/Wegener InsO 14 . Aufl . . 1 ; HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier 5 . Aufl . . . Setzt Nachtragsverteilung noch endgültig abgeschlossene Schlussverteilung gelten auch § § InsO Umfang Nachtragsverteilung angeordnet ist . erfasst gesamte Vermögen Schuldners nur Betrag Vermögensgegenstand bezieht . Mithin entfaltet nur beschränkte Beschlagswirkung vgl. Beschluss 2 . Dezember IX ZB . 5 ; Uhlenbruck/Wegener aaO § . . Nur Umfang bestehen Pflichten Schuldners § InsO. § InsO auch Nachtragsverteilungsverfahren gilt dient effektiven Durchführung Insolvenzverfahrens nämlich Nachtragsverteilungsverfahren bestmöglichen Verwertung erfassten Schuldnervermögens . Abs. Nr. InsO hat Zweck nachträglich ermittelte Massegegenstände Gunsten Insolvenzgläubiger verwerten . muss Insolvenzverwalter Forderungen Schuldners einziehen Gegenstände Besitz nehmen . bedarf gerade auch dann Auslandsvermögen handelt Mithilfe Schuldners . Mitwirkungspflichten Schuldners folgen auch fahren Haftungsverwirklichung gemäß § InsO vgl. 3 . Aufl . . . Erlass Haftbefehls war § Abs. Nr. InsO auch materiell-rechtlich begründet . kann Insolvenzgericht Schuldner Haft nehmen lassen Mitwirkung Erfüllung Aufgaben Insolvenzverwalters verweigert . Eröffnung Insolvenzverfahrens geht gemäß § Abs. InsO Verfügungsbefugnis insolvenzbefangene Vermögen Schuldners Insolvenzverwalter . hat Abs. InsO gesamte Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort Besitz Verwaltung nehmen . verbundene Rechtsmacht gilt uneingeschränkt auch Ausland gelegene Vermögen unabhängig Insolvenzverwalter Befugnisse Ausland durchsetzen kann . gilt Universalitätsprinzip . Wird Insolvenzverwalter inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht Ausland beachtet ist Insolvenzverwalter Erfüllung Verpflichtung § InsO Mitwirkung Schuldners angewiesen . § InsO festgelegten Mitwirkungspflichten Schuldners umfassen auch Erteilung sogenannten Auslandsvollmacht . hat Senat eröffnete Verfahren bereits entschieden Beschluss 18 . September IX . gilt Nachtragsverteilungsverfahren . Wird Aufhebung Insolvenzverfahrens § Abs. InsO Masse gehörendes Auslandsvermögen Schuldners ermittelt verschwiegen hat § Abs. Nr. InsO muss Insolvenzverwalter Maßgabe Anordnung Nachtragsverteilung betroffene Auslandsvermögen Besitz nehmen verwerten . Auch hier treffen Schuldner Insolvenzverwalter inländischem Insolvenzrecht zukommende Rechtsmacht Ausland beachtet wird Pflichten bereits eröffneten Insolvenzverfahren getroffen haben . ist § Abs. InsO verpflichtet Insolvenzverwalter Auslandsvollmacht erteilen . Notwendigkeit Vollmachterteilung entfällt Schweizer Internationale Privatrecht Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren ermöglicht . Zwar hat Beschwerdegericht Frage ausdrücklich Stellung bezogen jedoch hat Entscheidung Beschluss Senats 18 . September IX 21 Bezug genommen . Beteiligten war auch nie streitig deutsche Insolvenzverfahren unmittelbar anerkannt wird vielmehr zunächst formelles Anerkennungsverfahren durchlaufen ist . kostenaufwendiges Verfahren muss weitere Beteiligte jedoch verweisen lassen vgl. aaO . eröffneten Verfahren setzt Verpflichtung Erteilung Auslandsvollmacht Existenz ausländischen feststeht . Vielmehr reicht konkreter Umstände ganz unwahrscheinlich ist Schuldner Auslandsvermögen verfügt . Schutzwürdige Interessen Schuldners weitere Einschränkung Voraussetzungen Erteilung Auslandsvollmacht rechtfertigen könnten sind ersichtlich . soll möglichst effizienter Zugriff etwaiges Auslandsvermögen Schuldners sichergestellt werden Beschluss 18 . September IX . Nachtragsverteilungsverfahren gilt Verfahren § Abs. Nr. InsO erst eröffnet werden kann Gegenstände Masse ermittelt werden . haben vorliegend Beschwerdegericht Rahmen Anordnung Nachtragsverteilung Anordnung Erteilung Auslandsvollmacht auch vorliegenden Verfahren positiv überzeugt Schuldner massegegenständliches Kapitalvermögen Schweizer Bank genannten Höhe angelegt hat . Gerichte haben überzeugt Angaben " SteuerCD zutreffen hatte Schuldner auch nie Frage gestellt dort genannten Kontoinhaber Schuldner handelt . alltäglichen Namens Schuldners Nationalität Tatsache Steuerhinterziehung Zusammenhang Einkünften Kapitalanlagen rechtskräftig verurteilt ist hat Beschwerdegericht überzeugt Namensverwechslung ausgeschlossen ist . Überzeugungsbildung Rechtsfehler aufweist macht Rechtsbeschwerde geltend . Haftanordnung steht Schuldner zwischenzeitlich Restschuldbefreiung erteilt worden ist . Insolvenzgericht durfte Nachtragsverteilung anordnen Schuldner Restschuldbefreiung angekündigt worden war vgl. Beschluss 1 . Dezember IX ; 18 . Oktober IX ZB ; Masseverwaltung Aufhebung Insolvenzverfahrens Beispiel Nachtragsverteilung S. . Anordnung Nachtragsverteilung erfolgte Restschuldbefreiung ändert . Frage Nachtragsverteilung Erteilung Restschuldbefreiung angeordnet werden kann so Beschluss 10 Juli IX ZB . 9 ; ; aaO S. kommt vgl. Übrigen auch Beschluss 23 . Januar IX . Schließlich ist Anordnung Haft Durchsetzung Erteilung Auslandsvollmacht auch unverhältnismäßig . weitere Beteiligte ist unkooperativen Verhaltens Schuldners Erteilung Vollmacht angewiesen Pflichten § InsO nachkommen können . Schuldner hingegen muss lediglich Unterschrift leisten gegebenenfalls ergänzt Angaben weiteren Beteiligten Lage versetzen Ansprüche Schweizer Banken geltend machen . ist Spiel stehenden Gläubigerinteressen zumutbar vgl. Beschluss 18 . September IX 21 . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung