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6.3 KiB

BESCHLUSS
ZB
26
.
März
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
;
InsVV
Vergütung
Sonderinsolvenzverwalters
ist
regelmäßig
entsprechender
Anwendung
Vorschriften
Vergütung
Insolvenzverwalters
festzusetzen
.
Wird
nur
einzelne
Aufgabe
übertragen
könnte
Gegenstand
Beauftragung
Rechtsanwalts
sein
ist
Höhe
Vergütung
Vergütungsanspruch
Rechtsanwalts
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
begrenzt
.
Ist
Sonderinsolvenzverwalter
Rechtsanwalt
zugelassen
ist
Tätigkeit
bestellt
Rechtsanwalt
zugelassener
Verwalter
angemessenerweise
Rechtsanwalt
übertragen
hätte
bemisst
Vergütung
unmittelbar
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
.
Beschluss
26
.
März
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
26
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
weiteren
Beteiligten
wird
Beschluss
4
.
Zivilkammer
Landgerichts
9
.
August
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
zurückverwiesen
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
weitere
Beteiligte
ist
Verwalterin
Insolvenzverfahren
Vermögen
Vermögen
T.
auch
Insolvenzverfahren
Gesellschafter
Insolvenzverfahren
Vermögen
ist
.
meldete
weitere
Höhe
Beteiligte
Forderung
.
Insolvenzgericht
bestellte
weiteren
Beteiligten
Sonderinsolvenzverwalter
Aufgabe
angemeldete
Forderung
prüfen
.
weitere
Beteiligte
führte
übertragene
Tätigkeit
beantragte
Vergütung
Auslagenpauschale
.
festzusetzen
.
Insolvenzgericht
hat
Vergütung
1,0-Verfahrensgebühr
Insolvenzverfahren
Nr.
VV
Mindestwert
gemäß
§
zuzüglich
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
mithin
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Beteiligten
hat
Landgericht
Vergütung
insgesamt
heraufgesetzt
weitergehende
Beschwerde
zurückgewiesen
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Beteiligte
zurückgewiesenen
Teil
Antrags
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
InsO
analog
auch
Übrigen
zulässig
.
führt
Sache
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidung
Zurückverweisung
Sache
Beschwerdegericht
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Vergütung
Sonderinsolvenzverwalters
erfolge
zwar
grundsätzlich
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
.
Bestellung
Beteiligten
aber
beschränkt
gewesen
sei
einzelnen
Anspruch
prüfen
könne
Vergütung
höher
§
InsVV
Verbindung
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
festgesetzt
werden
.
bestimme
somit
letztlich
Gesetz
.
sei
0,5-fache
Gebühr
analog
Nr.
VV
anzusetzen
.
Gegenstandswert
sei
gemäß
§
Abs.
Abs.
Satz
ca.
.
verfahrensgegenständlichen
Forderung
bestimmen
.
Vergütung
betrage
zuzüglich
Auslagenpauschale
Umsatzsteuer
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
Punkten
stand
.
Vergütung
Sonderinsolvenzverwalters
bemisst
entsprechender
Anwendung
Bestimmungen
Vergütung
Insolvenzverwalters
§
§
InsO
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
.
Meist
bezieht
Tätigkeit
Sonderinsolvenzverwalters
zwar
nur
Teil
Aufgaben
Insolvenzverwalters
.
kann
Rechnung
getragen
werden
Vergütung
angemessenen
Bruchteil
Vergütung
Verwalters
festgesetzt
wird
.
hinaus
können
entsprechend
§
InsVV
Abschläge
festgesetzt
werden
angemessene
Vergütung
erreichen
.
Regelung
Mindestvergütung
§
Abs.
InsVV
gilt
Beschluss
29
.
Mai
IX
ZB
.
.
Hat
Sonderinsolvenzverwalter
lediglich
Aufgabe
einzelne
Ansprüche
prüfen
Tabelle
anzumelden
anderweitig
rechtlich
durchzusetzen
ist
Tätigkeit
allerdings
Insolvenzverwalters
kaum
mehr
vergleichbar
.
Fall
kann
Vergütung
jedenfalls
höher
festgesetzt
werden
§
InsVV
beansprucht
werden
könnte
Sonderinsolvenzverwalter
Vorschrift
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Steuerberater
Wirtschaftsprüfer
vergüten
wäre
.
Liegt
Voraussetzung
bemisst
Vergütung
Sonderinsolvenzverwalters
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Beschluss
29
.
Mai
aaO
.
;
21
.
Januar
IX
ZB
.
8)
.
Grundsätzen
hat
Beteiligte
Anspruch
Festsetzung
unmittelbar
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
berechneten
Vergütung
Voraussetzungen
Rechtsanwalt
zugelassener
Verwalter
Einsatz
besonderen
Sachkunde
§
InsVV
so
berechnete
Vergütung
verlangen
kann
lagen
.
Aufgabe
Beteiligten
Sonderinsolvenzverwalter
war
Beteiligten
angemeldete
Forderung
prüfen
.
Prüfung
Aufnahme
Insolvenztabelle
angemeldeten
Forderungen
gehört
Kernaufgaben
Insolvenzverwalter
Regel
selbst
auszuführen
Lage
muss
auch
Rechtsanwalt
zugelassen
ist
.
wird
Tätigkeit
angemessener
Weise
Rechtsanwalt
übertragen
ausnahmsweise
besondere
rechtliche
Schwierigkeiten
Prüfung
Forderung
verbunden
sind
.
ist
Streitfall
aber
festgestellt
.
Ansicht
Beschwerdegerichts
bemisst
Vergütung
Beteiligten
auch
"
letztlich
"
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
.
Ist
Auftrag
Sonderinsolvenzverwalter
Prüfung
angemeldeten
Forderung
beschränkt
steht
Übertragung
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Einsatzes
besonderen
Sachkunde
Rechtsanwalts
bedarf
ist
Vergütung
Sonderinsolvenzverwalters
Bestimmungen
chen
Vergütungsverordnung
bemessen
.
Vergütung
Rechtsanwalt
Tätigkeit
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
beanspruchen
könnte
bildet
Tätigkeit
Sonderinsolvenzverwalters
insgesamt
Gegenstand
Beauftragung
Rechtsanwalts
sein
könnte
Fall
lediglich
obere
Grenze
festzusetzenden
Vergütung
überschritten
wohl
aber
unterschritten
werden
darf
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
ist
aufzuheben
Sache
erneuten
tatrichterlichen
Festsetzung
Vergütung
Beschwerdegericht
zurückzuverweisen
.
wird
Vergütung
Beteiligten
InsO
Verbindung
Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung
berechnen
Bestimmung
oberen
Grenze
Vergütung
berücksichtigen
haben
hypothetischen
Vergütung
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Geschäftsgebühr
außergerichtliche
Tätigkeit
Nr.
VV
zugrunde
legen
ist
Gebühr
analog
Nr.
VV
.
Gebühr
betrifft
Unterfall
hier
ebenfalls
einschlägigen
allgemeinen
Verfahrensgebühr
Insolvenzverfahren
Nr.
VV
Anmeldung
Insolvenzforderung
Insolvenzgläubiger
.
Fällen
§
InsVV
geht
hingegen
Vergütung
Insolvenzverwalter
obliegenden
Tätigkeit
Maßgabe
Gebühren
Tätigkeit
gesondert
beauftragter
Rechtsanwalt
beanspruchen
könnte
.
Tätigkeit
kann
ganz
verschiedene
Gegenstände
haben
.
Betrifft
Prüfung
angemeldeten
Forderung
erlaubt
Anwendung
Rahmengebühr
Nr.
VV
Berücksichtigung
Forderungsprüfung
Einzelfall
verbundenen
Aufwands
Forderungsanmeldung
hinausgehen
kann
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung