BESCHLUSS ZB 26 . März Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO ; InsVV Vergütung Sonderinsolvenzverwalters ist regelmäßig entsprechender Anwendung Vorschriften Vergütung Insolvenzverwalters festzusetzen . Wird nur einzelne Aufgabe übertragen könnte Gegenstand Beauftragung Rechtsanwalts sein ist Höhe Vergütung Vergütungsanspruch Rechtsanwalts Rechtsanwaltsvergütungsgesetz begrenzt . Ist Sonderinsolvenzverwalter Rechtsanwalt zugelassen ist Tätigkeit bestellt Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise Rechtsanwalt übertragen hätte bemisst Vergütung unmittelbar Rechtsanwaltsvergütungsgesetz . Beschluss 26 . März IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 26 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde weiteren Beteiligten wird Beschluss 4 . Zivilkammer Landgerichts 9 . August aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht zurückverwiesen . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : weitere Beteiligte ist Verwalterin Insolvenzverfahren Vermögen Vermögen T. auch Insolvenzverfahren Gesellschafter Insolvenzverfahren Vermögen ist . meldete weitere Höhe € Beteiligte Forderung . Insolvenzgericht bestellte weiteren Beteiligten Sonderinsolvenzverwalter Aufgabe angemeldete Forderung prüfen . weitere Beteiligte führte übertragene Tätigkeit beantragte Vergütung € Auslagenpauschale € . festzusetzen . Insolvenzgericht hat Vergütung € 1,0-Verfahrensgebühr Insolvenzverfahren Nr. VV Mindestwert € gemäß § zuzüglich € Auslagenpauschale Umsatzsteuer mithin € festgesetzt . sofortige Beschwerde Beteiligten hat Landgericht Vergütung insgesamt € heraufgesetzt weitergehende Beschwerde zurückgewiesen . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Beteiligte zurückgewiesenen Teil Antrags . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO § Abs. InsO analog auch Übrigen zulässig . führt Sache Aufhebung angefochtenen Entscheidung Zurückverweisung Sache Beschwerdegericht . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Vergütung Sonderinsolvenzverwalters erfolge zwar grundsätzlich Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung . Bestellung Beteiligten aber beschränkt gewesen sei einzelnen Anspruch prüfen könne Vergütung höher § InsVV Verbindung Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes festgesetzt werden . bestimme somit letztlich Gesetz . sei 0,5-fache Gebühr analog Nr. VV anzusetzen . Gegenstandswert sei gemäß § Abs. Abs. Satz € ca. . verfahrensgegenständlichen Forderung bestimmen . Vergütung betrage € zuzüglich € Auslagenpauschale Umsatzsteuer . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung Punkten stand . Vergütung Sonderinsolvenzverwalters bemisst entsprechender Anwendung Bestimmungen Vergütung Insolvenzverwalters § § InsO Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung . Meist bezieht Tätigkeit Sonderinsolvenzverwalters zwar nur Teil Aufgaben Insolvenzverwalters . kann Rechnung getragen werden Vergütung angemessenen Bruchteil Vergütung Verwalters festgesetzt wird . hinaus können entsprechend § InsVV Abschläge festgesetzt werden angemessene Vergütung erreichen . Regelung Mindestvergütung § Abs. InsVV gilt Beschluss 29 . Mai IX ZB . . Hat Sonderinsolvenzverwalter lediglich Aufgabe einzelne Ansprüche prüfen Tabelle anzumelden anderweitig rechtlich durchzusetzen ist Tätigkeit allerdings Insolvenzverwalters kaum mehr vergleichbar . Fall kann Vergütung jedenfalls höher festgesetzt werden § InsVV beansprucht werden könnte Sonderinsolvenzverwalter Vorschrift Tätigkeit Rechtsanwalt Steuerberater Wirtschaftsprüfer vergüten wäre . Liegt Voraussetzung bemisst Vergütung Sonderinsolvenzverwalters Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Beschluss 29 . Mai aaO . ; 21 . Januar IX ZB . 8) . Grundsätzen hat Beteiligte Anspruch Festsetzung unmittelbar Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes berechneten Vergütung Voraussetzungen Rechtsanwalt zugelassener Verwalter Einsatz besonderen Sachkunde § InsVV so berechnete Vergütung verlangen kann lagen . Aufgabe Beteiligten Sonderinsolvenzverwalter war Beteiligten angemeldete Forderung prüfen . Prüfung Aufnahme Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen gehört Kernaufgaben Insolvenzverwalter Regel selbst auszuführen Lage muss auch Rechtsanwalt zugelassen ist . wird Tätigkeit angemessener Weise Rechtsanwalt übertragen ausnahmsweise besondere rechtliche Schwierigkeiten Prüfung Forderung verbunden sind . ist Streitfall aber festgestellt . Ansicht Beschwerdegerichts bemisst Vergütung Beteiligten auch " letztlich " Rechtsanwaltsvergütungsgesetz . Ist Auftrag Sonderinsolvenzverwalter Prüfung angemeldeten Forderung beschränkt steht Übertragung Tätigkeit Rechtsanwalt Einsatzes besonderen Sachkunde Rechtsanwalts bedarf ist Vergütung Sonderinsolvenzverwalters Bestimmungen chen Vergütungsverordnung bemessen . Vergütung Rechtsanwalt Tätigkeit Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen könnte bildet Tätigkeit Sonderinsolvenzverwalters insgesamt Gegenstand Beauftragung Rechtsanwalts sein könnte Fall lediglich obere Grenze festzusetzenden Vergütung überschritten wohl aber unterschritten werden darf . 3 . angefochtene Entscheidung ist aufzuheben Sache erneuten tatrichterlichen Festsetzung Vergütung Beschwerdegericht zurückzuverweisen . wird Vergütung Beteiligten InsO Verbindung Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung berechnen Bestimmung oberen Grenze Vergütung berücksichtigen haben hypothetischen Vergütung Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Geschäftsgebühr außergerichtliche Tätigkeit Nr. VV zugrunde legen ist Gebühr analog Nr. VV . Gebühr betrifft Unterfall hier ebenfalls einschlägigen allgemeinen Verfahrensgebühr Insolvenzverfahren Nr. VV Anmeldung Insolvenzforderung Insolvenzgläubiger . Fällen § InsVV geht hingegen Vergütung Insolvenzverwalter obliegenden Tätigkeit Maßgabe Gebühren Tätigkeit gesondert beauftragter Rechtsanwalt beanspruchen könnte . Tätigkeit kann ganz verschiedene Gegenstände haben . Betrifft Prüfung angemeldeten Forderung erlaubt Anwendung Rahmengebühr Nr. VV Berücksichtigung Forderungsprüfung Einzelfall verbundenen Aufwands Forderungsanmeldung hinausgehen kann . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung