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169 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZB
4
.
Februar
Insolvenzverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Grupp
4
.
Februar
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
7
.
Zivilkammer
Landgerichts
7
.
Januar
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerdeverfahren
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
gemäß
§
7
Abs.
§
Abs.
Satz
InsO
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
statthafte
Rechtsbeschwerde
ist
unzulässig
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordern
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
§
Abs.
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Schuldner
habe
hinreichend
Sorge
getragen
fristauslösende
Schreiben
zuverlässig
erreichen
ist
Gesichtspunkt
Einheitlichkeitssicherung
beanstanden
.
Rechtsbeschwerde
angeführte
Entscheidung
.
8
.
Juni
bezieht
Anforderungen
zeitweiligen
Veränderung
Aufenthaltsortes
maßgeblich
sein
können
.
Vorliegend
wurde
Schuldner
beachtliche
Sorgfaltsmaßstab
Obliegenheit
geprägt
Wechsel
Wohnorts
unverzüglich
Insolvenzgericht
Treuhänder
mitzuteilen
§
Abs.
Nr.
InsO
.
ist
Schuldner
Wohnsitzanmeldung
ersichtlich
nachgekommen
.
Übrigen
hat
hinreichend
gesorgt
Schreiben
gemeldeten
Anschrift
erreichten
fristwahrend
zugeleitet
wurden
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
InsO
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung