BESCHLUSS ZB 4 . Februar Insolvenzverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. Grupp 4 . Februar beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 7 . Zivilkammer Landgerichts 7 . Januar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerdeverfahren wird € festgesetzt . Gründe : gemäß § 7 Abs. § Abs. Satz InsO § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordern Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts § Abs. . Annahme Beschwerdegerichts Schuldner habe hinreichend Sorge getragen fristauslösende Schreiben zuverlässig erreichen ist Gesichtspunkt Einheitlichkeitssicherung beanstanden . Rechtsbeschwerde angeführte Entscheidung . 8 . Juni bezieht Anforderungen zeitweiligen Veränderung Aufenthaltsortes maßgeblich sein können . Vorliegend wurde Schuldner beachtliche Sorgfaltsmaßstab Obliegenheit geprägt Wechsel Wohnorts unverzüglich Insolvenzgericht Treuhänder mitzuteilen § Abs. Nr. InsO . ist Schuldner Wohnsitzanmeldung ersichtlich nachgekommen . Übrigen hat hinreichend gesorgt Schreiben gemeldeten Anschrift erreichten fristwahrend zugeleitet wurden . weiteren Begründung wird gemäß § InsO § Abs. Satz abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung LG Entscheidung