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- BESCHLUSS
- ZB
- 4
- .
- Februar
- Insolvenzverfahren
- IX
- .
- Zivilsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Richter
- Prof.
- Dr.
- Prof.
- Dr.
- Dr.
- Dr.
- Grupp
- 4
- .
- Februar
- beschlossen
- :
- Rechtsbeschwerde
- Beschluss
- 7
- .
- Zivilkammer
- Landgerichts
- 7
- .
- Januar
- wird
- Kosten
- Schuldners
- unzulässig
- verworfen
- .
- Gegenstandswert
- Rechtsbeschwerdeverfahren
- wird
- €
- festgesetzt
- .
- Gründe
- :
- gemäß
- §
- 7
- Abs.
- §
- Abs.
- Satz
- InsO
- §
- Abs.
- Satz
- §
- Abs.
- Satz
- Nr.
- statthafte
- Rechtsbeschwerde
- ist
- unzulässig
- .
- Rechtssache
- hat
- grundsätzliche
- Bedeutung
- Fortbildung
- Rechts
- Sicherung
- einheitlichen
- Rechtsprechung
- erfordern
- Entscheidung
- Rechtsbeschwerdegerichts
- §
- Abs.
- .
- Annahme
- Beschwerdegerichts
- Schuldner
- habe
- hinreichend
- Sorge
- getragen
- fristauslösende
- Schreiben
- zuverlässig
- erreichen
- ist
- Gesichtspunkt
- Einheitlichkeitssicherung
- beanstanden
- .
- Rechtsbeschwerde
- angeführte
- Entscheidung
- .
- 8
- .
- Juni
- bezieht
- Anforderungen
- zeitweiligen
- Veränderung
- Aufenthaltsortes
- maßgeblich
- sein
- können
- .
- Vorliegend
- wurde
- Schuldner
- beachtliche
- Sorgfaltsmaßstab
- Obliegenheit
- geprägt
- Wechsel
- Wohnorts
- unverzüglich
- Insolvenzgericht
- Treuhänder
- mitzuteilen
- §
- Abs.
- Nr.
- InsO
- .
- ist
- Schuldner
- Wohnsitzanmeldung
- ersichtlich
- nachgekommen
- .
- Übrigen
- hat
- hinreichend
- gesorgt
- Schreiben
- gemeldeten
- Anschrift
- erreichten
- fristwahrend
- zugeleitet
- wurden
- .
- weiteren
- Begründung
- wird
- gemäß
- §
- InsO
- §
- Abs.
- Satz
- abgesehen
- .
- Kayser
- Grupp
- Vorinstanzen
- :
- AG
- Entscheidung
- LG
- Entscheidung
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