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1053 lines
8.6 KiB

BESCHLUSS
ZB
19
November
Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
Nr.
Pflicht
Schuldners
Insolvenzverfahren
Nutzung
Eigentumswohnung
Entschädigung
Masse
zahlen
ist
Mitwirkungspflicht
Insolvenzordnung
Verletzung
Restschuldbefreiung
versagen
wäre
.
Beschluss
19
November
IX
ZB
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Grupp
Richterin
19
November
beschlossen
:
Rechtsmittel
Schuldners
werden
Beschluss
17
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Beschluss
Amtsgerichts
3
.
Juni
aufgehoben
.
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
wird
Kosten
weiteren
Beteiligten
abgelehnt
.
Wert
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Schuldner
Vermögen
24
.
Februar
Insolvenzverfahren
eröffnet
wurde
bewohnt
Eigentum
stehende
Wohnung
Wohnfläche
.
Wohnung
ist
baulich
benachbarten
Eigentumswohnung
Lebensgefährtin
verbunden
.
12
.
Juni
wurde
Zwangsversteigerung
Wohnung
Schuldners
beantragt
.
Zwangsverwaltungsverfahren
ist
anhängig
.
verwalter
zog
Nettoeinkommen
Schuldners
Höhe
pfändbaren
Teilbetrag
forderte
Schuldner
Laufe
Jahres
mehrfach
vergeblich
Eigentumswohnung
zusätzlich
monatliche
Nutzungsentschädigung
Höhe
zahlen
.
weiteren
Beteiligten
Schlusstermin
3
.
April
gestellten
Antrag
hat
Insolvenzgericht
Schuldner
Restschuldbefreiung
versagt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Erfolg
gehabt
.
Rechtsbeschwerde
erstrebt
Schuldner
Zurückweisung
Versagungsantrags
.
II
.
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
.
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
InsO
aF
statthaft
Landgericht
zugelassen
worden
ist
§
Abs.
auch
Übrigen
zulässig
§
Abs.
.
Sache
führt
Aufhebung
angefochtenen
Entscheidungen
Ablehnung
Versagungsantrags
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
ausgeführt
Schuldner
sei
Restschuldbefreiung
§
Abs.
Nr.
InsO
versagen
.
Schuldner
Aufforderungen
Insolvenzverwalters
Nutzungsentschädigung
gezahlt
habe
habe
zumindest
grob
fahrlässig
§
Abs.
InsO
obliegende
Mitwirkungspflicht
verletzt
.
Norm
habe
Schuldner
Insolvenzverwalter
insbesondere
Verwaltung
Verwertung
Insolvenzmasse
unterstützen
.
gehöre
auch
Zahlung
Nutzungsentschädigung
rechtlichen
Gesichtspunkt
ungerechtfertigten
Bereicherung
Schuldner
hier
Insolvenzmasse
gehörendes
Wohnungseigentum
selbst
nutze
.
Unrecht
berufe
Schuldner
Zahlung
Nutzungsentschädigung
geforderten
Höhe
Wohnung
bereits
aufzuwendenden
Nebenkosten
Höhe
monatlich
insgesamt
Lasten
pfändungsfreien
Teils
Einkommens
gehe
.
rechtfertige
überhaupt
Nutzungsentschädigung
zahlen
.
Übrigen
habe
Schuldner
Umfang
Nebenkosten
selbst
vertreten
kleinere
preiswertere
Wohnung
umgezogen
sei
.
Offen
könne
bleiben
auch
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO
vorliege
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Streitfall
finden
Vorschriften
Insolvenzordnung
1
Juli
geltenden
Fassung
Anwendung
Art
.
Satz
EGInsO
.
Restschuldbefreiung
ist
§
Abs.
Nr.
InsO
Insolvenzgläubiger
Schlusstermin
gestellten
Antrag
versagen
Schuldner
Insolvenzverfahrens
Mitwirkungspflichten
Gesetz
vorsätzlich
grob
fahrlässig
verletzt
hat
.
Voraussetzungen
liegen
Streitfall
.
Recht
haben
Beschwerdegericht
allerdings
angenommen
Schuldner
gegebenen
Umständen
verpflichtet
war
Nutzung
gehörenden
Wohnung
Insolvenzverfahrens
Entschädigung
Insolvenzverwalter
zahlen
.
Wohnung
auch
Recht
nutzen
fielen
Vermögen
Schuldners
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Insolvenzmasse
§
Abs.
InsO
.
Anders
Falle
Zwangsverwaltung
Schuldner
Hausstand
unentbehrlichen
Räume
kostenfrei
belassen
sind
§
Abs.
ist
Schuldner
Insolvenzverfahren
nur
dann
berechtigt
Wohnung
entschädigungslos
nutzen
§
InsO
Unterhaltsgewährung
gestattet
wird
.
ist
hier
geschehen
.
Schuldner
nutzte
Wohnung
Kosten
Insolvenzmasse
rechtlichen
Grund
Folge
§
Abs.
Satz
Zahlung
angemessenen
Nutzungsentschädigung
verpflichtet
war
Urteil
11
.
Oktober
;
OLG
44
;
vgl.
auch
Urteil
26
.
Februar
;
HK-InsO/Kayser
7
.
Aufl
.
.
7
;
3
.
Aufl
.
.
.
Verpflichtung
Schuldners
Insolvenzverfahrens
Nutzung
eigenen
Wohnung
Entschädigung
zahlen
stellt
jedoch
Mitwirkungspflicht
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
.
Weigerung
Schuldners
Entschädigung
zahlen
rechtfertigt
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Regelung
§
Abs.
Nr.
InsO
ist
Restschuldbefreiung
nur
dann
versagen
Mitwirkungspflichten
"
Gesetz
"
also
Insolvenzordnung
geregelte
Pflichten
verletzt
werden
.
Gemeint
sind
Begründung
Gesetzesentwurfs
BT-Drucks
.
S.
Gesamtzusammenhang
Bestimmungen
erster
Linie
Pflichten
Schuldners
§
Abs.
§
InsO
vgl.
Beschluss
8
.
Januar
IX
ZB
.
.
§
Abs.
InsO
hat
Schuldner
Verwalter
Erfüllung
Aufgaben
unterstützen
.
Aufgaben
Insolvenzverwalters
gehört
insbesondere
Insolvenzmasse
gehörende
Vermögen
Besitz
Verwaltung
nehmen
§
Abs.
InsO
verwerten
§
InsO
.
Mitwirkungspflicht
verlangt
Schuldner
Besitz
befindliche
Gegenstände
Insolvenzmasse
Verwalter
Verfügung
stellt
.
Senat
hat
entschieden
Schuldner
Neuerwerb
Insolvenzverwalter
abzuführen
hat
sei
pfändbares
Arbeitseinkommen
abhängiger
Beschäftigung
Beschluss
31
Juli
IX
ZA
.
seien
Einkünfte
selbständigen
Tätigkeit
Beschluss
20
.
März
IX
ZB
.
Verletzt
Pflichten
verwirklicht
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO.
Gleiches
gilt
Schuldner
Freigabe
selbständigen
Tätigkeit
§
Abs.
Satz
§
Abs.
InsO
geschuldeten
Zahlungen
leistet
Beschluss
13
.
Juni
IX
ZB
.
20
;
Urteil
13
.
März
IX
ZR
.
.
Aufgabe
Insolvenzverwalters
ist
auch
Entgelt
Nutzung
Eigentum
Schuldners
stehenden
Wohnung
Masse
einzuziehen
.
Nutzt
Dritter
Wohnung
ist
Schuldner
gemäß
§
Abs.
InsO
verpflichtet
Möglichkeit
Einziehung
Nutzungsentschädigung
mitzuwirken
.
Bewohnt
Schuldner
hingegen
Streitfall
Wohnung
selbst
steht
eigene
Zahlungspflicht
rechtsgrundlosen
Nutzung
Wohnung
Rede
Pflicht
Insolvenzverwalter
Geltendmachung
Anspruchs
unterstützen
.
Zahlungsverpflichtung
Schuldners
ergibt
Bestimmungen
Bürgerlichen
Herausgabe
ungerechtfertigten
Bereicherung
§
Abs.
Nr.
InsO
vorausgesetzten
Mitwirkungspflicht
"
Gesetz
"
AG
Anmerkung
Anm
.
3
;
AG
376
;
vgl.
auch
f
Anmerkung
Kohte
.
Mitwirkungspflicht
Schuldners
§
Abs.
InsO
soll
Verwalter
Ausführung
Insolvenzverfahren
obliegenden
Aufgaben
erleichtern
.
bezweckt
hingegen
Schuldner
sonst
drohenden
Versagung
Restschuldbefreiung
drängen
selbst
gerichtete
Ansprüche
Insolvenzmasse
erfüllen
.
Schuldner
muss
Möglichkeit
haben
Voraussetzungen
Anspruchs
Nutzungsentschädigung
bestreiten
Gefahr
laufen
Aussicht
Restschuldbefreiung
einzubüßen
.
Frage
Insolvenzverwalter
Schuldner
Nutzungsentschädigung
verlangen
kann
ist
ordentlichen
Verfahren
Prozessgericht
klären
Vorfrage
Entscheidung
Antrag
Versagung
Restschuldbefreiung
.
Will
Insolvenzverwalter
Weg
gehen
steht
frei
Schuldner
bereit
ist
Nutzungsentschädigung
zahlen
Räumung
Wohnung
aufzufordern
anschließend
Dritte
vermieten
so
Nutzungswert
Wohnung
Masse
ziehen
können
.
Kommt
Schuldner
berechtigten
Verlangen
verletzt
Insolvenzordnung
ergebende
Pflicht
Masse
gehörendes
Vermögen
Verwalter
Verfügung
stellen
verwirklicht
Versagungsgrund
§
Abs.
Nr.
InsO.
Verständnis
trägt
Anliegen
Gesetzgebers
Rechnung
fallgruppenartige
Beschreibung
Gründe
Vorliegen
Erteilung
Restschuldbefreiung
Antrag
Insolvenzgläubigers
versagen
ist
Rechtssicherheit
schaffen
.
Entscheidung
befreiung
soll
weiten
Ermessen
Insolvenzgerichts
überlassen
sein
.
Schuldner
Insolvenzgläubiger
sollen
vielmehr
vorneherein
wissen
Bedingungen
Privileg
Restschuldbefreiung
erteilt
versagt
werden
kann
Folgen
bestimmter
Verhaltensweisen
erkennen
vorausberechnen
können
BT-Drucks
.
S.
;
Beschluss
8
.
Januar
IX
ZB
.
.
3
.
angefochtene
Entscheidung
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
Abs.
.
Versagung
Restschuldbefreiung
kann
Versagungstatbestand
Verschwendung
Vermögen
§
Abs.
Nr.
InsO
gestützt
werden
.
Weigerung
Nutzungsentschädigung
zahlen
hat
Schuldner
Vermögen
verschwendet
.
Versagungstatbestand
Vermögensverschwendung
zielt
Befriedigung
Gläubiger
Verfügung
stehende
Vermögen
Schuldners
unangemessenen
Verminderung
Schuldner
schützen
hat
Verhalten
Schuldners
Zeitpunkt
Verfahrenseröffnung
Auge
BT-Drucks
.
S.
.
Verfahrenseröffnung
geht
Verfügungsbefugnis
Insolvenzverwalter
so
regelmäßig
mehr
Verschwendung
Vermögen
Schuldner
kommen
kann
7
.
Aufl
.
.
;
HK-InsO/Waltenberger
7
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
stand
Substanz
Wohnungseigentums
Schuldners
Verfahrenseröffnung
Verwalter
Verfügung
.
Verwalter
Schuldner
aufgefordert
hat
Wohnung
räumen
noch
Schuldner
Verlangen
widersetzt
hat
hat
Schuldner
Masse
auch
Nutzungsrecht
Wohnung
entzogen
.
Allein
Weigerung
Nutzung
erlangte
Bereicherung
herauszugeben
stellt
Verschwendung
Gläubigern
haftenden
Vermögens
Sinne
§
Abs.
Nr.
InsO
.
.
angefochtenen
Entscheidungen
waren
aufzuheben
.
weiteren
Feststellungen
treffen
sind
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
gemäß
§
Abs.
entscheiden
.
Antrag
weiteren
Beteiligten
Versagung
Restschuldbefreiung
ist
abzulehnen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung