BESCHLUSS ZB 19 November Insolvenzverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. Nr. Pflicht Schuldners Insolvenzverfahren Nutzung Eigentumswohnung Entschädigung Masse zahlen ist Mitwirkungspflicht Insolvenzordnung Verletzung Restschuldbefreiung versagen wäre . Beschluss 19 November IX ZB AG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Grupp Richterin 19 November beschlossen : Rechtsmittel Schuldners werden Beschluss 17 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Beschluss Amtsgerichts 3 . Juni aufgehoben . Antrag Versagung Restschuldbefreiung wird Kosten weiteren Beteiligten abgelehnt . Wert Rechtsbeschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Schuldner Vermögen 24 . Februar Insolvenzverfahren eröffnet wurde bewohnt Eigentum stehende Wohnung Wohnfläche m² . Wohnung ist baulich benachbarten Eigentumswohnung Lebensgefährtin verbunden . 12 . Juni wurde Zwangsversteigerung Wohnung Schuldners beantragt . Zwangsverwaltungsverfahren ist anhängig . verwalter zog Nettoeinkommen Schuldners Höhe € pfändbaren Teilbetrag € forderte Schuldner Laufe Jahres mehrfach vergeblich Eigentumswohnung zusätzlich monatliche Nutzungsentschädigung Höhe € zahlen . weiteren Beteiligten Schlusstermin 3 . April gestellten Antrag hat Insolvenzgericht Schuldner Restschuldbefreiung versagt . sofortige Beschwerde Schuldners hat Erfolg gehabt . Rechtsbeschwerde erstrebt Schuldner Zurückweisung Versagungsantrags . II . Rechtsbeschwerde hat Erfolg . ist § Abs. Satz Nr. Abs. Satz InsO aF statthaft Landgericht zugelassen worden ist § Abs. auch Übrigen zulässig § Abs. . Sache führt Aufhebung angefochtenen Entscheidungen Ablehnung Versagungsantrags . 1 . Beschwerdegericht hat ausgeführt Schuldner sei Restschuldbefreiung § Abs. Nr. InsO versagen . Schuldner Aufforderungen Insolvenzverwalters Nutzungsentschädigung gezahlt habe habe zumindest grob fahrlässig § Abs. InsO obliegende Mitwirkungspflicht verletzt . Norm habe Schuldner Insolvenzverwalter insbesondere Verwaltung Verwertung Insolvenzmasse unterstützen . gehöre auch Zahlung Nutzungsentschädigung rechtlichen Gesichtspunkt ungerechtfertigten Bereicherung Schuldner hier Insolvenzmasse gehörendes Wohnungseigentum selbst nutze . Unrecht berufe Schuldner Zahlung Nutzungsentschädigung geforderten Höhe Wohnung bereits aufzuwendenden Nebenkosten Höhe monatlich insgesamt € Lasten pfändungsfreien Teils Einkommens gehe . rechtfertige überhaupt Nutzungsentschädigung zahlen . Übrigen habe Schuldner Umfang Nebenkosten selbst vertreten kleinere preiswertere Wohnung umgezogen sei . Offen könne bleiben auch Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO vorliege . 2 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Streitfall finden Vorschriften Insolvenzordnung 1 Juli geltenden Fassung Anwendung Art . Satz EGInsO . Restschuldbefreiung ist § Abs. Nr. InsO Insolvenzgläubiger Schlusstermin gestellten Antrag versagen Schuldner Insolvenzverfahrens Mitwirkungspflichten Gesetz vorsätzlich grob fahrlässig verletzt hat . Voraussetzungen liegen Streitfall . Recht haben Beschwerdegericht allerdings angenommen Schuldner gegebenen Umständen verpflichtet war Nutzung gehörenden Wohnung Insolvenzverfahrens Entschädigung Insolvenzverwalter zahlen . Wohnung auch Recht nutzen fielen Vermögen Schuldners Eröffnung Insolvenzverfahrens Insolvenzmasse § Abs. InsO . Anders Falle Zwangsverwaltung Schuldner Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei belassen sind § Abs. ist Schuldner Insolvenzverfahren nur dann berechtigt Wohnung entschädigungslos nutzen § InsO Unterhaltsgewährung gestattet wird . ist hier geschehen . Schuldner nutzte Wohnung Kosten Insolvenzmasse rechtlichen Grund Folge § Abs. Satz Zahlung angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet war Urteil 11 . Oktober ; OLG 44 ; vgl. auch Urteil 26 . Februar ; HK-InsO/Kayser 7 . Aufl . . 7 ; 3 . Aufl . . . Verpflichtung Schuldners Insolvenzverfahrens Nutzung eigenen Wohnung Entschädigung zahlen stellt jedoch Mitwirkungspflicht Sinne § Abs. Nr. InsO . Weigerung Schuldners Entschädigung zahlen rechtfertigt Versagung Restschuldbefreiung . Regelung § Abs. Nr. InsO ist Restschuldbefreiung nur dann versagen Mitwirkungspflichten " Gesetz " also Insolvenzordnung geregelte Pflichten verletzt werden . Gemeint sind Begründung Gesetzesentwurfs BT-Drucks . S. Gesamtzusammenhang Bestimmungen erster Linie Pflichten Schuldners § Abs. § InsO vgl. Beschluss 8 . Januar IX ZB . . § Abs. InsO hat Schuldner Verwalter Erfüllung Aufgaben unterstützen . Aufgaben Insolvenzverwalters gehört insbesondere Insolvenzmasse gehörende Vermögen Besitz Verwaltung nehmen § Abs. InsO verwerten § InsO . Mitwirkungspflicht verlangt Schuldner Besitz befindliche Gegenstände Insolvenzmasse Verwalter Verfügung stellt . Senat hat entschieden Schuldner Neuerwerb Insolvenzverwalter abzuführen hat sei pfändbares Arbeitseinkommen abhängiger Beschäftigung Beschluss 31 Juli IX ZA . seien Einkünfte selbständigen Tätigkeit Beschluss 20 . März IX ZB . Verletzt Pflichten verwirklicht Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO. Gleiches gilt Schuldner Freigabe selbständigen Tätigkeit § Abs. Satz § Abs. InsO geschuldeten Zahlungen leistet Beschluss 13 . Juni IX ZB . 20 ; Urteil 13 . März IX ZR . . Aufgabe Insolvenzverwalters ist auch Entgelt Nutzung Eigentum Schuldners stehenden Wohnung Masse einzuziehen . Nutzt Dritter Wohnung ist Schuldner gemäß § Abs. InsO verpflichtet Möglichkeit Einziehung Nutzungsentschädigung mitzuwirken . Bewohnt Schuldner hingegen Streitfall Wohnung selbst steht eigene Zahlungspflicht rechtsgrundlosen Nutzung Wohnung Rede Pflicht Insolvenzverwalter Geltendmachung Anspruchs unterstützen . Zahlungsverpflichtung Schuldners ergibt Bestimmungen Bürgerlichen Herausgabe ungerechtfertigten Bereicherung § Abs. Nr. InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht " Gesetz " AG Anmerkung Anm . 3 ; AG 376 ; vgl. auch f Anmerkung Kohte . Mitwirkungspflicht Schuldners § Abs. InsO soll Verwalter Ausführung Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben erleichtern . bezweckt hingegen Schuldner sonst drohenden Versagung Restschuldbefreiung drängen selbst gerichtete Ansprüche Insolvenzmasse erfüllen . Schuldner muss Möglichkeit haben Voraussetzungen Anspruchs Nutzungsentschädigung bestreiten Gefahr laufen Aussicht Restschuldbefreiung einzubüßen . Frage Insolvenzverwalter Schuldner Nutzungsentschädigung verlangen kann ist ordentlichen Verfahren Prozessgericht klären Vorfrage Entscheidung Antrag Versagung Restschuldbefreiung . Will Insolvenzverwalter Weg gehen steht frei Schuldner bereit ist Nutzungsentschädigung zahlen Räumung Wohnung aufzufordern anschließend Dritte vermieten so Nutzungswert Wohnung Masse ziehen können . Kommt Schuldner berechtigten Verlangen verletzt Insolvenzordnung ergebende Pflicht Masse gehörendes Vermögen Verwalter Verfügung stellen verwirklicht Versagungsgrund § Abs. Nr. InsO. Verständnis trägt Anliegen Gesetzgebers Rechnung fallgruppenartige Beschreibung Gründe Vorliegen Erteilung Restschuldbefreiung Antrag Insolvenzgläubigers versagen ist Rechtssicherheit schaffen . Entscheidung befreiung soll weiten Ermessen Insolvenzgerichts überlassen sein . Schuldner Insolvenzgläubiger sollen vielmehr vorneherein wissen Bedingungen Privileg Restschuldbefreiung erteilt versagt werden kann Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen vorausberechnen können BT-Drucks . S. ; Beschluss 8 . Januar IX ZB . . 3 . angefochtene Entscheidung stellt anderen Gründen richtig § Abs. . Versagung Restschuldbefreiung kann Versagungstatbestand Verschwendung Vermögen § Abs. Nr. InsO gestützt werden . Weigerung Nutzungsentschädigung zahlen hat Schuldner Vermögen verschwendet . Versagungstatbestand Vermögensverschwendung zielt Befriedigung Gläubiger Verfügung stehende Vermögen Schuldners unangemessenen Verminderung Schuldner schützen hat Verhalten Schuldners Zeitpunkt Verfahrenseröffnung Auge BT-Drucks . S. . Verfahrenseröffnung geht Verfügungsbefugnis Insolvenzverwalter so regelmäßig mehr Verschwendung Vermögen Schuldner kommen kann 7 . Aufl . . ; HK-InsO/Waltenberger 7 . Aufl . . . Streitfall stand Substanz Wohnungseigentums Schuldners Verfahrenseröffnung Verwalter Verfügung . Verwalter Schuldner aufgefordert hat Wohnung räumen noch Schuldner Verlangen widersetzt hat hat Schuldner Masse auch Nutzungsrecht Wohnung entzogen . Allein Weigerung Nutzung erlangte Bereicherung herauszugeben stellt Verschwendung Gläubigern haftenden Vermögens Sinne § Abs. Nr. InsO . . angefochtenen Entscheidungen waren aufzuheben . weiteren Feststellungen treffen sind Sache Endentscheidung reif ist hat Senat gemäß § Abs. entscheiden . Antrag weiteren Beteiligten Versagung Restschuldbefreiung ist abzulehnen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung