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580 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
ZB
23
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
23
.
März
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Klägers
wird
Beschluss
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Januar
aufgehoben
.
Kläger
wird
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
gewährt
.
Sache
wird
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
Klägers
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Klage
abweisende
Widerklage
stattgebende
Urteil
3
.
September
ist
Kläger
7
.
September
zugestellt
worden
.
Hiergegen
hat
Kläger
fristgerecht
Berufung
eingelegt
.
Frist
Begründung
Rechtsmittels
ist
Antrag
7
.
Dezember
verlängert
worden
.
Berufungsbegründung
ist
8
.
Dezember
Oberlandesgericht
Sitz
hat
eingegangen
.
22
.
Dezember
hat
Kläger
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Berufungsbegründungsfrist
beantragt
.
Begründung
hat
vorgetragen
:
Kanzlei
beschäftigter
Praktikant
habe
gründungsschriftsatz
7
.
Dezember
Uhr
Haus
Justiz
Justizwachtmeister
übergeben
.
Praktikant
habe
ausdrücklich
hingewiesen
fristgebundenen
Schriftsatz
Oberlandesgericht
handele
sofortige
Weiterleitung
Hause
ansässigen
8
.
Zivilsenat
gebeten
.
Justizwachtmeister
habe
Schriftsatz
Einwendungen
entgegengenommen
.
üblichen
Praxis
gewählte
Form
Übermittlung
habe
Berufungsschriftsatz
unterzeichnende
Rechtsanwalt
persönlich
angeordnet
.
angefochtenen
Beschluss
hat
Oberlandesgericht
dereinsetzungsantrag
zurückgewiesen
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
Verschulden
verhindert
gewesen
sei
Frist
Begründung
Berufung
einzuhalten
.
Fristüberschreitung
beruhe
fehlerhaften
Einzelweisung
.
Übergabe
Schriftsatzes
Mitarbeiter
Poststelle
Haus
Justiz
sei
zutreffend
adressierte
Begründungsschriftsatz
noch
zuständigen
Oberlandesgericht
eingegangen
.
handele
gemeinsame
Postannahmestelle
auch
Oberlandesgerichts
.
Umstand
Senate
Oberlandesgerichts
räumlichen
Gründen
Haus
Justiz
untergebracht
seien
ändere
.
Postannahmestelle
befindlichen
Fach
Oberlandesgericht
adressierte
Schriftsätze
handele
interne
Ablage
.
Irrtum
Prozessbevollmächtigten
Existenz
gemeinsamen
Postannahmestelle
beruhe
Fahrlässigkeit
Kläger
zurechnen
lassen
müsse
.
mitwirkendes
Verschulden
Justiz
Fristversäumung
sei
ersichtlich
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Nr.
zulässig
§
Abs.
§
.
Rechtsmittel
ist
auch
begründet
.
1
.
angefochtene
Beschluss
unterliegt
bereits
Aufhebung
Berufungsgericht
rechtlichen
Begründung
Sachverhalt
vorangestellt
hat
.
20
.
Juni
IX
ZB
.
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
lassen
Rechtsausführungen
rechtliche
Überprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
noch
ausreichenden
Weise
entnehmen
.
2
.
Dahinstehen
kann
einzelne
Wendungen
Rechtsbeschwerdebegründung
verstehen
sind
Haus
Justiz
befinde
gemeinsame
Postannahmestelle
auch
Oberlandesgericht
angeschlossen
sei
.
Träfe
Behauptung
hätte
Kläger
Berufungsbegründungsfrist
versäumt
.
Rechtsbeschwerde
macht
jedoch
geltend
Begründungsfrist
sei
gewahrt
;
erst
recht
legt
insoweit
durchgreifenden
Zulässigkeitsgründe
.
Anträgen
einleitenden
Ausführungen
Begründungsschrift
verfolgt
Kläger
vielmehr
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
.
3
.
Recht
wendet
Kläger
Annahme
Berufungsgerichts
Prozessbevollmächtigten
treffe
gemäß
§
Abs.
zuzurechnendes
Verschulden
Fristversäumung
.
besonderen
Umständen
hier
gegebenen
Falles
hat
Prozessbevollmächtigte
Berufungsbegründungsfrist
schuldhaft
versäumt
.
eidesstattliche
Versicherung
Praktikanten
ist
glaubhaft
gemacht
Verhalten
Justizwachtmeisters
deuten
durfte
Berufungsbegründung
werde
noch
selben
Tag
zuständigen
8
.
Zivilsenat
Oberlandesgerichts
Hause
Justiz
untergebracht
war
eingehen
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
entschieden
Rechtsanwalt
dürfe
Möglichkeit
Berufungsschrift
Annahmestelle
Gebäude
Landgerichts
Weiterleitung
Oberlandesgericht
abzugeben
so
lange
Gebrauch
machen
Sicherheit
noch
fristgerechten
Zugang
erwarten
könne
.
12
Juli
ZB
VersR
.
Versicherung
Beamten
Postannahmestelle
Schriftsatz
werde
noch
selben
Tag
zuständigen
Stelle
zugeleitet
schließt
Verschulden
vertrauenden
Rechtsanwalts
aaO
S.
;
.
10
.
Juni
.
Hier
muss
örtlichen
Gegebenheiten
Gleiche
gelten
.
8
.
Zivilsenat
war
Haus
Justiz
untergebracht
.
Spruchkörper
war
Berufungsverfahren
zuständig
Berufungseinlegung
bereits
Sache
befasst
.
Dementsprechend
wies
Berufungsbegründung
richtige
Aktenzeichen
Senats
so
Schriftsatz
sofort
zugeordnet
werden
konnte
.
offene
Abgabe
Berufungsbegründung
unterstrich
zusätzlich
Schriftsatz
gewöhnlichen
Postgang
behandelt
werden
sollte
.
Abgabe
Uhr
war
auch
möglich
Begründungsschrift
noch
schäftsstelle
vorgelegt
wurde
.
Umständen
konnte
Praktikant
Verhalten
Wachtmeisters
nur
so
verstehen
übergebene
Schriftsatz
allgemeinen
Organisation
Postlaufs
besonderen
Zuleitung
noch
Tage
Übergabe
rechtzeitig
zuständigen
8
.
Zivilsenat
eingehen
werde
.
4
.
Sache
ist
Verhandlung
Entscheidung
Berufung
Oberlandesgericht
zurückzuverweisen
auch
Kosten
zusammen
Hauptsache
vgl.
.
24
Juli
ZB
befinden
hat
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung