BESCHLUSS ZB 23 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser 23 . März beschlossen : Rechtsbeschwerde Klägers wird Beschluss 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Januar aufgehoben . Kläger wird Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist gewährt . Sache wird Verhandlung Entscheidung Berufung Klägers Berufungsgericht zurückverwiesen . Gründe : Klage abweisende Widerklage stattgebende Urteil 3 . September ist Kläger 7 . September zugestellt worden . Hiergegen hat Kläger fristgerecht Berufung eingelegt . Frist Begründung Rechtsmittels ist Antrag 7 . Dezember verlängert worden . Berufungsbegründung ist 8 . Dezember Oberlandesgericht Sitz hat eingegangen . 22 . Dezember hat Kläger Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Berufungsbegründungsfrist beantragt . Begründung hat vorgetragen : Kanzlei beschäftigter Praktikant habe gründungsschriftsatz 7 . Dezember Uhr Haus Justiz Justizwachtmeister übergeben . Praktikant habe ausdrücklich hingewiesen fristgebundenen Schriftsatz Oberlandesgericht handele sofortige Weiterleitung Hause ansässigen 8 . Zivilsenat gebeten . Justizwachtmeister habe Schriftsatz Einwendungen entgegengenommen . üblichen Praxis gewählte Form Übermittlung habe Berufungsschriftsatz unterzeichnende Rechtsanwalt persönlich angeordnet . angefochtenen Beschluss hat Oberlandesgericht dereinsetzungsantrag zurückgewiesen Berufung Klägers unzulässig verworfen Verschulden verhindert gewesen sei Frist Begründung Berufung einzuhalten . Fristüberschreitung beruhe fehlerhaften Einzelweisung . Übergabe Schriftsatzes Mitarbeiter Poststelle Haus Justiz sei zutreffend adressierte Begründungsschriftsatz noch zuständigen Oberlandesgericht eingegangen . handele gemeinsame Postannahmestelle auch Oberlandesgerichts . Umstand Senate Oberlandesgerichts räumlichen Gründen Haus Justiz untergebracht seien ändere . Postannahmestelle befindlichen Fach Oberlandesgericht adressierte Schriftsätze handele interne Ablage . Irrtum Prozessbevollmächtigten Existenz gemeinsamen Postannahmestelle beruhe Fahrlässigkeit Kläger zurechnen lassen müsse . mitwirkendes Verschulden Justiz Fristversäumung sei ersichtlich . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. Satz Nr. zulässig § Abs. § . Rechtsmittel ist auch begründet . 1 . angefochtene Beschluss unterliegt bereits Aufhebung Berufungsgericht rechtlichen Begründung Sachverhalt vorangestellt hat . 20 . Juni IX ZB . tatsächlichen Grundlagen Entscheidung lassen Rechtsausführungen rechtliche Überprüfung Rechtsbeschwerdegericht noch ausreichenden Weise entnehmen . 2 . Dahinstehen kann einzelne Wendungen Rechtsbeschwerdebegründung verstehen sind Haus Justiz befinde gemeinsame Postannahmestelle auch Oberlandesgericht angeschlossen sei . Träfe Behauptung hätte Kläger Berufungsbegründungsfrist versäumt . Rechtsbeschwerde macht jedoch geltend Begründungsfrist sei gewahrt ; erst recht legt insoweit durchgreifenden Zulässigkeitsgründe . Anträgen einleitenden Ausführungen Begründungsschrift verfolgt Kläger vielmehr Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand . 3 . Recht wendet Kläger Annahme Berufungsgerichts Prozessbevollmächtigten treffe gemäß § Abs. zuzurechnendes Verschulden Fristversäumung . besonderen Umständen hier gegebenen Falles hat Prozessbevollmächtigte Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt . eidesstattliche Versicherung Praktikanten ist glaubhaft gemacht Verhalten Justizwachtmeisters deuten durfte Berufungsbegründung werde noch selben Tag zuständigen 8 . Zivilsenat Oberlandesgerichts Hause Justiz untergebracht war eingehen . Bundesgerichtshof hat bereits entschieden Rechtsanwalt dürfe Möglichkeit Berufungsschrift Annahmestelle Gebäude Landgerichts Weiterleitung Oberlandesgericht abzugeben so lange Gebrauch machen Sicherheit noch fristgerechten Zugang erwarten könne . 12 Juli ZB VersR . Versicherung Beamten Postannahmestelle Schriftsatz werde noch selben Tag zuständigen Stelle zugeleitet schließt Verschulden vertrauenden Rechtsanwalts aaO S. ; . 10 . Juni . Hier muss örtlichen Gegebenheiten Gleiche gelten . 8 . Zivilsenat war Haus Justiz untergebracht . Spruchkörper war Berufungsverfahren zuständig Berufungseinlegung bereits Sache befasst . Dementsprechend wies Berufungsbegründung richtige Aktenzeichen Senats so Schriftsatz sofort zugeordnet werden konnte . offene Abgabe Berufungsbegründung unterstrich zusätzlich Schriftsatz gewöhnlichen Postgang behandelt werden sollte . Abgabe Uhr war auch möglich Begründungsschrift noch schäftsstelle vorgelegt wurde . Umständen konnte Praktikant Verhalten Wachtmeisters nur so verstehen übergebene Schriftsatz allgemeinen Organisation Postlaufs besonderen Zuleitung noch Tage Übergabe rechtzeitig zuständigen 8 . Zivilsenat eingehen werde . 4 . Sache ist Verhandlung Entscheidung Berufung Oberlandesgericht zurückzuverweisen auch Kosten zusammen Hauptsache vgl. . 24 Juli ZB befinden hat . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung