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681 lines
5.8 KiB

BESCHLUSS
ZB
8
Juli
Insolvenzeröffnungsverfahren
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
8
Juli
beschlossen
:
Anträge
Schuldners
Beiordnung
Notanwalts
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
werden
abgelehnt
.
Rechtsbeschwerde
Beschluss
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Januar
wird
Kosten
Schuldners
unzulässig
verworfen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
1
.
Antrag
Beiordnung
Notanwalts
ist
unbegründet
.
Beiordnung
Rechtsanwalts
§
setzt
Partei
zumutbarer
Anstrengungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
findet
beabsichtigte
Rechtsverfolgung
mutwillig
aussichtslos
erscheint
.
Streitfall
fehlt
bereits
erstgenannten
Voraussetzung
.
Scheitert
Vertretungsbereitschaft
zugelassenen
Rechtsanwalts
allein
Nichtzahlung
Vorschusses
Mandanten
so
kommt
Bestellung
Notanwalts
Sinn
Zweck
§
Betracht
.
25
.
Januar
780
;
13
.
April
Vertretungsbereitschaft
;
7
.
Dezember
.
Partei
hat
Fall
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
durchaus
gefunden
kann
nur
bezahlen
.
würde
Beiordnung
ändern
.
§
Abs.
dürfte
auch
beigeordnete
Rechtsanwalt
Übernahme
Vertretung
vielmehr
Vorschusszahlung
abhängig
machen
.
Parteien
Honorierung
Rechtsanwalts
selbst
Lage
sind
sieht
Gesetz
Möglichkeit
Anwaltsbeiordnung
Prozesskostenhilferecht
.
Streitfall
hatte
Schuldner
Bundesgerichtshof
zugelassene
Rechtsanwältin
gefunden
Rechtsbeschwerde
sogar
noch
fristwahrend
eingelegt
hatte
.
Antragsschrift
zweitinstanzlichen
Verfahrensbevollmächtigten
7
.
Mai
folgt
Rechtsanwältin
Mandat
Gebührenvorschusses
niedergelegt
hat
.
Rechtsanwältin
anderen
Gründen
Nichtzahlung
Vorschusses
Mandat
weiter
geführt
habe
legt
Schuldner
.
Ebensowenig
hat
glaubhaft
gemacht
anderen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
anderen
Gründen
finanziellen
Unvermögen
gefunden
habe
.
2
.
Prozesskostenhilfe
ist
versagen
Aussicht
genommene
Rechtsverfolgung
Aussicht
Erfolg
hat
§
Satz
.
sofortige
Beschwerde
"
Zurückweisung
Insolvenzantrags
"
gerichtet
war
Landgericht
unzulässig
verworfen
hat
ist
Rechtsbeschwerde
statthaft
.
Voraussetzung
Statthaftigkeit
Insolvenzrechtsbeschwerde
§
InsO
§
Abs.
Nr.
ist
Rechtsbeschwerdeführer
Rechtsmittel
sofortigen
Beschwerde
Abs.
InsO
eröffnet
war
.
14
.
Dezember
;
25
.
Juni
IX
.
Zutreffend
hat
Landgericht
entschieden
Schuldner
Entscheidung
Insolvenzgerichts
Eröffnung
abzuwarten
hat
anschließend
Entscheidung
§
Abs.
InsO
sofortigen
Beschwerde
vorgehen
kann
aber
Entscheidung
Voraus
Hilfe
sofortigen
Beschwerde
erzwingen
kann
.
Schuldner
Insolvenzgericht
§
Abs.
Satz
InsO
angeordnete
Sicherungsmaßnahme
wenden
möchte
ist
Rechtsbeschwerde
gemäß
§
InsO
statthaft
Maßnahme
§
Abs.
Satz
InsO
sofortige
Beschwerde
eröffnet
ist
.
Dennoch
ist
Rechtsbeschwerde
unzulässig
§
Abs.
.
Inhalt
angegriffenen
Entscheidung
ist
auch
Würdigung
Vorbringens
Schuldners
Beschwerdeverfahren
erkennbar
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
haben
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erforderlich
sein
könnte
.
Annahme
Landgerichts
Gläubigerin
habe
Auffassung
Schuldners
erforderliche
rechtliche
Interesse
Insolvenzeröffnung
erfordert
Entscheidung
Rechtsbeschwerdegerichts
.
Prüfung
Landgerichts
beruht
zutreffenden
rechtlichen
Ansatz
:
Insolvenzantrag
Gläubigers
muss
Teilnahme
Insolvenzverfahren
gerichtet
sein
mindestens
anteilige
Befriedigung
eigenen
Forderung
Ziel
haben
vgl.
.
29
.
Juni
.
Ist
Forderung
Gläubigers
unzweifelhaft
ausreichend
dinglich
gesichert
bringt
Insolvenzverfahren
Vorteile
mehr
.
Nur
Forderung
auch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Sicherheit
vollständig
befriedigt
werden
kann
darf
Insolvenzverfahren
eröffnet
werden
.
29
November
ZB
.
Streitfall
hat
Landgericht
festgestellt
vollstreckbaren
Forderungen
Gläubigerin
gerade
Sinne
ausreichend
gesichert
sind
.
verschiedener
Gunsten
eingetragener
Sicherungshypotheken
Vorrangs
Forderungsteile
§
Abs.
Nr.
verbleibe
ungesicherter
Forderungsteil
.
bisherigen
Akteninhalt
Einschluss
Begründungsentwurfs
Schuldners
7
.
Mai
ergeben
Anhaltspunkte
Feststellung
zulässigen
begründeten
Rüge
angreifen
lässt
.
Gläubigerin
eröffnete
Möglichkeit
bislang
ungesicherten
Teils
Forderungen
weitere
Zwangssicherungshypotheken
gemäß
Abs.
Satz
§
eintragen
lassen
vermag
rechtliches
Interesse
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Frage
stellen
.
Aussichten
Gläubigerin
Befriedigung
Forderungen
stiegen
.
Schuldners
Höhe
Mio.
eingetragenen
Eigentümergrundschulden
weiteren
Grundbuch
vorrangig
eingetragenen
Belastungen
wären
Sicherungshypotheken
gemäß
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
nachrangig
befriedigen
Gläubigerin
abgesonderte
Befriedigung
§
InsO
betriebe
.
Vorrangig
wären
alleine
§
Abs.
Nr.
erfassten
öffentlichen
Lasten
.
Streitfall
durchweg
Grundsteuern
Zinsen
Zuschläge
handelt
erstreckte
Vorrangigkeit
nur
Lasten
laufenden
vorangegangenen
Jahre
bestünde
mithin
lich
Höhe
Landgericht
festgestellten
Summe
.
bereits
zuvor
fällig
gewordenen
Lasten
genießen
Vorrang
gemäß
§
Abs.
Nr.
ZVG
gleichgültig
Sicherungshypotheken
gesichert
sind
vgl.
Böttcher
4
.
Aufl
.
§
.
.
Hintergrund
stellt
auch
Schuldner
aufgeworfene
Frage
Gläubigerin
Insolvenzverfahrens
weniger
belastenden
Weg
Zwangsversteigerung
hätte
wählen
müssen
.
Annahme
Landgerichts
Gläubigerin
habe
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
glaubhaft
gemacht
beruht
einzelfallbezogenen
Würdigung
Sachlage
Nachprüfung
Rechtsbeschwerdegericht
entzogen
ist
.
Auffassung
Schuldners
ist
Annahme
nur
eidesstattliche
Offenbarungsversicherungen
gestützt
.
kommt
Alter
entscheidend
vgl.
u.a.
HKInsO/Kirchhof
5
.
Aufl
§
.
.
bisherigen
Akteninhalt
ist
insbesondere
ersichtlich
Landgericht
insoweit
wesentliches
Vorbringen
Schuldners
übergangen
haben
könnte
.
3
.
Rechtsbeschwerde
rechtzeitig
begründet
worden
ist
ist
Rechtsbeschwerde
§
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
27.01.2010