BESCHLUSS ZB 8 Juli Insolvenzeröffnungsverfahren IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. 8 Juli beschlossen : Anträge Schuldners Beiordnung Notanwalts Bewilligung Prozesskostenhilfe Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar werden abgelehnt . Rechtsbeschwerde Beschluss 3 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Januar wird Kosten Schuldners unzulässig verworfen . Gegenstandswert : € . Gründe : 1 . Antrag Beiordnung Notanwalts ist unbegründet . Beiordnung Rechtsanwalts § setzt Partei zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig aussichtslos erscheint . Streitfall fehlt bereits erstgenannten Voraussetzung . Scheitert Vertretungsbereitschaft zugelassenen Rechtsanwalts allein Nichtzahlung Vorschusses Mandanten so kommt Bestellung Notanwalts Sinn Zweck § Betracht . 25 . Januar 780 ; 13 . April Vertretungsbereitschaft ; 7 . Dezember . Partei hat Fall Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden kann nur bezahlen . würde Beiordnung ändern . § Abs. dürfte auch beigeordnete Rechtsanwalt Übernahme Vertretung vielmehr Vorschusszahlung abhängig machen . Parteien Honorierung Rechtsanwalts selbst Lage sind sieht Gesetz Möglichkeit Anwaltsbeiordnung Prozesskostenhilferecht . Streitfall hatte Schuldner Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin gefunden Rechtsbeschwerde sogar noch fristwahrend eingelegt hatte . Antragsschrift zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten 7 . Mai folgt Rechtsanwältin Mandat Gebührenvorschusses niedergelegt hat . Rechtsanwältin anderen Gründen Nichtzahlung Vorschusses Mandat weiter geführt habe legt Schuldner . Ebensowenig hat glaubhaft gemacht anderen Vertretung bereiten Rechtsanwalt anderen Gründen finanziellen Unvermögen gefunden habe . 2 . Prozesskostenhilfe ist versagen Aussicht genommene Rechtsverfolgung Aussicht Erfolg hat § Satz . sofortige Beschwerde " Zurückweisung Insolvenzantrags " gerichtet war Landgericht unzulässig verworfen hat ist Rechtsbeschwerde statthaft . Voraussetzung Statthaftigkeit Insolvenzrechtsbeschwerde § InsO § Abs. Nr. ist Rechtsbeschwerdeführer Rechtsmittel sofortigen Beschwerde Abs. InsO eröffnet war . 14 . Dezember ; 25 . Juni IX . Zutreffend hat Landgericht entschieden Schuldner Entscheidung Insolvenzgerichts Eröffnung abzuwarten hat anschließend Entscheidung § Abs. InsO sofortigen Beschwerde vorgehen kann aber Entscheidung Voraus Hilfe sofortigen Beschwerde erzwingen kann . Schuldner Insolvenzgericht § Abs. Satz InsO angeordnete Sicherungsmaßnahme wenden möchte ist Rechtsbeschwerde gemäß § InsO statthaft Maßnahme § Abs. Satz InsO sofortige Beschwerde eröffnet ist . Dennoch ist Rechtsbeschwerde unzulässig § Abs. . Inhalt angegriffenen Entscheidung ist auch Würdigung Vorbringens Schuldners Beschwerdeverfahren erkennbar Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sein könnte . Annahme Landgerichts Gläubigerin habe Auffassung Schuldners erforderliche rechtliche Interesse Insolvenzeröffnung erfordert Entscheidung Rechtsbeschwerdegerichts . Prüfung Landgerichts beruht zutreffenden rechtlichen Ansatz : Insolvenzantrag Gläubigers muss Teilnahme Insolvenzverfahren gerichtet sein mindestens anteilige Befriedigung eigenen Forderung Ziel haben vgl. . 29 . Juni . Ist Forderung Gläubigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert bringt Insolvenzverfahren Vorteile mehr . Nur Forderung auch Eröffnung Insolvenzverfahrens Sicherheit vollständig befriedigt werden kann darf Insolvenzverfahren eröffnet werden . 29 November ZB . Streitfall hat Landgericht festgestellt vollstreckbaren Forderungen Gläubigerin gerade Sinne ausreichend gesichert sind . verschiedener Gunsten eingetragener Sicherungshypotheken Vorrangs Forderungsteile § Abs. Nr. verbleibe ungesicherter Forderungsteil € . bisherigen Akteninhalt Einschluss Begründungsentwurfs Schuldners 7 . Mai ergeben Anhaltspunkte Feststellung zulässigen begründeten Rüge angreifen lässt . Gläubigerin eröffnete Möglichkeit bislang ungesicherten Teils Forderungen weitere Zwangssicherungshypotheken gemäß Abs. Satz § eintragen lassen vermag rechtliches Interesse Eröffnung Insolvenzverfahrens Frage stellen . Aussichten Gläubigerin Befriedigung Forderungen stiegen . Schuldners Höhe Mio. € eingetragenen Eigentümergrundschulden weiteren Grundbuch vorrangig eingetragenen Belastungen wären Sicherungshypotheken gemäß Abs. Nr. § Abs. § nachrangig befriedigen Gläubigerin abgesonderte Befriedigung § InsO betriebe . Vorrangig wären alleine § Abs. Nr. erfassten öffentlichen Lasten . Streitfall durchweg Grundsteuern Zinsen Zuschläge handelt erstreckte Vorrangigkeit nur Lasten laufenden vorangegangenen Jahre bestünde mithin lich Höhe Landgericht festgestellten Summe € . bereits zuvor fällig gewordenen Lasten genießen Vorrang gemäß § Abs. Nr. ZVG gleichgültig Sicherungshypotheken gesichert sind vgl. Böttcher 4 . Aufl . § . . Hintergrund stellt auch Schuldner aufgeworfene Frage Gläubigerin Insolvenzverfahrens weniger belastenden Weg Zwangsversteigerung hätte wählen müssen . Annahme Landgerichts Gläubigerin habe Zahlungsunfähigkeit Schuldners glaubhaft gemacht beruht einzelfallbezogenen Würdigung Sachlage Nachprüfung Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist . Auffassung Schuldners ist Annahme nur eidesstattliche Offenbarungsversicherungen gestützt . kommt Alter entscheidend vgl. u.a. HKInsO/Kirchhof 5 . Aufl § . . bisherigen Akteninhalt ist insbesondere ersichtlich Landgericht insoweit wesentliches Vorbringen Schuldners übergangen haben könnte . 3 . Rechtsbeschwerde rechtzeitig begründet worden ist ist Rechtsbeschwerde § Abs. Satz unzulässig verwerfen . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 27.01.2010