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362 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
ZB
13
Juli
Entschädigungsrechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
13
Juli
beschlossen
:
sofortige
Beschwerde
Klägerin
Nichtzulassung
Revision
Beschluss
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
November
vorbezeichneten
Beschluss
hilfsweise
eingelegte
Rechtsbeschwerde
werden
unzulässig
verworfen
.
außergerichtlichen
Kosten
Rechtsmittelverfahrens
werden
Klägerin
auferlegt
.
Gründe
:
beklagte
Land
lehnte
Bescheid
13
.
April
Erstattung
beantragter
Heilbehandlungskosten
DM
übersteigenden
Höhe
.
rechtzeitig
erhobene
Klage
hat
Landgericht
Einholung
medizinischer
Sachverständigengutachten
Land
Klagabweisung
Übrigen
Zahlung
weiterer
verurteilt
.
Kosten
weiterer
Medikamente
könnten
erstattet
werden
Behandlung
anerkannten
Verfolgungsleiden
Klägers
nachweisbar
erforderlich
gewesen
seien
.
hiergegen
gerichtete
Berufung
Klägers
hat
richt
entsprechendem
Hinweis
Vorsitzenden
einstimmigem
Beschluss
zurückgewiesen
.
Entscheidung
Oberlandesgerichts
hat
Kläger
Beschwerde
erhoben
Nichtzulassung
Revision
Berufungsentscheidung
beanstandet
.
Hilfsweise
hat
Beschluss
Oberlandesgerichts
Rechtsbeschwerde
eingelegt
.
Begründung
Rechtsmittel
hat
Kläger
ausgeführt
:
fahren
Entschädigungsgerichten
seien
§
Abs.
Fassung
Zivilprozessreformgesetzes
27
Juli
.
S.
anwendbar
.
seien
insoweit
Grundsätze
heranzuziehen
Bundesgerichtshof
Rückerstattungsverfahren
aufgestellt
habe
.
müsse
Nichtzulassungsbeschwerde
Berufungsurteil
statthaft
sein
.
Hier
habe
Berufungsgericht
Vernehmung
Kläger
angebotenen
sachverständigen
Zeugen
zureichenden
Grund
abgelehnt
Amtsermittlungspflicht
gehörserheblichen
Weise
verletzt
.
Kläger
ist
21
.
Dezember
verstorben
.
Witwe
Erbin
führt
Rechtsstreit
Rechtsmittelverfahren
Bundesgerichtshof
.
II
.
Rechtsmittel
Klägerin
Zurückweisung
Berufung
Rechtsvorgängers
Beschlusswege
sind
unstatthaft
.
Auch
Verfahren
Entschädigungsgerichten
finden
§
Abs.
Vorschriften
§
Abs.
.
sinngemäß
Anwendung
.
6
Juli
ZB
.
.
.
Oberlandesgericht
war
infolgedessen
gehindert
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
.
Berufung
verstorbenen
Klägers
einstimmigen
Beschluss
befinden
.
gesetzlichen
Voraussetzungen
Beschlussentscheidung
hat
Oberlandesgericht
Schreiben
Vorsitzenden
8
.
Oktober
geprüft
bejaht
.
weitere
Begründung
Zurückweisungsbeschlusses
20
November
war
§
Abs.
Satz
.
erforderlich
.
rechtliche
Überprüfung
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
Revisionsgericht
findet
;
Zurückweisungsbeschluss
ist
gemäß
§
Abs.
.
unanfechtbar
.
Bundesgerichtshof
ist
auch
verwehrt
Gehörsrüge
Klägerin
hin
Sachaufklärung
Oberlandesgerichts
verfahrensrechtlich
überprüfen
Ladung
Kläger
benannten
Zeugen
verfahrensgrundrechtlich
zureichenden
Gründen
unterblieben
ist
.
Kläger
hatte
jedenfalls
Gelegenheit
Hinweis
Vorsitzenden
dargelegten
Bedenken
Eignung
Beweisantritts
Stellung
nehmen
.
hat
abgesehen
.
Rechtsmittelbegründung
Klägerin
gleichwohl
behauptete
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
unanfechtbaren
Beschluss
Berufungsgerichts
konnte
Inkrafttreten
Anhörungsrügengesetzes
9
.
Dezember
.
S.
nur
Verfassungsbeschwerde
geltend
gemacht
werden
BVerfGE
418
;
.
außerordentliche
Nichtzulassungsbeschwerde
Grunde
ist
ebenfalls
statthaft
vgl.
BVerfGE
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung