BESCHLUSS ZB 13 Juli Entschädigungsrechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Dr. Dr. 13 Juli beschlossen : sofortige Beschwerde Klägerin Nichtzulassung Revision Beschluss 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 November vorbezeichneten Beschluss hilfsweise eingelegte Rechtsbeschwerde werden unzulässig verworfen . außergerichtlichen Kosten Rechtsmittelverfahrens werden Klägerin auferlegt . Gründe : beklagte Land lehnte Bescheid 13 . April Erstattung beantragter Heilbehandlungskosten DM übersteigenden Höhe . rechtzeitig erhobene Klage hat Landgericht Einholung medizinischer Sachverständigengutachten Land Klagabweisung Übrigen Zahlung weiterer € verurteilt . Kosten weiterer Medikamente könnten erstattet werden Behandlung anerkannten Verfolgungsleiden Klägers nachweisbar erforderlich gewesen seien . hiergegen gerichtete Berufung Klägers hat richt entsprechendem Hinweis Vorsitzenden einstimmigem Beschluss zurückgewiesen . Entscheidung Oberlandesgerichts hat Kläger Beschwerde erhoben Nichtzulassung Revision Berufungsentscheidung beanstandet . Hilfsweise hat Beschluss Oberlandesgerichts Rechtsbeschwerde eingelegt . Begründung Rechtsmittel hat Kläger ausgeführt : fahren Entschädigungsgerichten seien § Abs. Fassung Zivilprozessreformgesetzes 27 Juli . S. anwendbar . seien insoweit Grundsätze heranzuziehen Bundesgerichtshof Rückerstattungsverfahren aufgestellt habe . müsse Nichtzulassungsbeschwerde Berufungsurteil statthaft sein . Hier habe Berufungsgericht Vernehmung Kläger angebotenen sachverständigen Zeugen zureichenden Grund abgelehnt Amtsermittlungspflicht gehörserheblichen Weise verletzt . Kläger ist 21 . Dezember verstorben . Witwe Erbin führt Rechtsstreit Rechtsmittelverfahren Bundesgerichtshof . II . Rechtsmittel Klägerin Zurückweisung Berufung Rechtsvorgängers Beschlusswege sind unstatthaft . Auch Verfahren Entschädigungsgerichten finden § Abs. Vorschriften § Abs. . sinngemäß Anwendung . 6 Juli ZB . . . Oberlandesgericht war infolgedessen gehindert Voraussetzungen § Abs. Satz . Berufung verstorbenen Klägers einstimmigen Beschluss befinden . gesetzlichen Voraussetzungen Beschlussentscheidung hat Oberlandesgericht Schreiben Vorsitzenden 8 . Oktober geprüft bejaht . weitere Begründung Zurückweisungsbeschlusses 20 November war § Abs. Satz . erforderlich . rechtliche Überprüfung Voraussetzungen § Abs. Satz Revisionsgericht findet ; Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § Abs. . unanfechtbar . Bundesgerichtshof ist auch verwehrt Gehörsrüge Klägerin hin Sachaufklärung Oberlandesgerichts verfahrensrechtlich überprüfen Ladung Kläger benannten Zeugen verfahrensgrundrechtlich zureichenden Gründen unterblieben ist . Kläger hatte jedenfalls Gelegenheit Hinweis Vorsitzenden dargelegten Bedenken Eignung Beweisantritts Stellung nehmen . hat abgesehen . Rechtsmittelbegründung Klägerin gleichwohl behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs unanfechtbaren Beschluss Berufungsgerichts konnte Inkrafttreten Anhörungsrügengesetzes 9 . Dezember . S. nur Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden BVerfGE 418 ; . außerordentliche Nichtzulassungsbeschwerde Grunde ist ebenfalls statthaft vgl. BVerfGE . Dr. Dr. Dr. Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung